Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1996, Az.: BVerwG 8 B 205.96
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Gewährleistung der Selbstverwaltung einer Kommune
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 205.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.1996 - AZ: 6 A 12912/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
"ob der einfache Gesetzgeber auch unter dem Geltungsbereich der geänderten Fassung des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes noch berechtigt ist, den Gemeinden ohne eigenen Ermessensspielraum eine Beitragserhebungspflicht zwingend vorzugeben"
(Beschwerdebegründung S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Frage nämlich ist ohne weiteres zu bejahen und bedarf deshalb nicht der Klärung in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren.
Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, das Bundesverwaltungsgericht habe - vornehmlich zum Erschließungsbeitragsrecht - in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 <166 ff.>[BVerwG 18.03.1988 - 8 C 92/87] m.w.N.) die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vom einfachen Gesetzgeber angeordneten Beitragserhebungspflicht angenommen. Richtig ist auch, daß diese Rechtsprechung ergangen ist, bevor dem Art. 28 Abs. 2 GG durch das Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) ein neuer Satz 3 mit den Worten angefügt worden ist, "die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung". Nicht gefolgt werden kann indes der Auffassung der Beschwerde, dieser neue Satz 3 des Art. 28 Abs. 2 GG sei geeignet, die Verfassungsmäßigkeit einer vom einfachen Gesetzgeber - hier dem Gesetzgeber des rheinlandpfälzischen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBl S. 103) - angeordneten Beitragserhebungspflicht zu berühren. Das gilt schon deshalb, weil dieser neue Satz 3 mit Blick auf die kommunale Finanzhoheit keine sachlich-rechtliche Änderung bewirkt hat (vgl. etwa Löwer in: von Münch/Kunig, GG, Art. 28 Rn. 88). Die kommunale Finanzhoheit gehörte bereits früher "sachlich zu der institutionellen Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen". Durch ihre ausdrückliche Aufnahme in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG sollte "der Aspekt der finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen" lediglich "stärker als bisher zum Ausdruck gebracht werden" (Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, BTDrucks 12/6000 S. 48). Die kommunale Finanzhoheit steht mithin weiterhin unter Gesetzesvorbehalt (vgl. u.a. Nierhaus in: Sachs, GG, Art. 28 Rn. 70), d.h. sie unterliegt weiterhin einer weitgehenden Ausformung durch staatliche Gesetze (vgl. in diesem Zusammemhang Stern in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 28 Rn. 151).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer