Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1996, Az.: BVerwG 9 B 553.96
Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung aus dem Hauptsacheverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 553.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.07.1996 - AZ: 3 L 3226/96
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1996 wird verworfen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde, mit welcher der Beteiligte die Revisionszulassung erstrebt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts "im Hinblick auf die Kosten an einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel leidet", ist unzulässig. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Bestimmung, die nach ihrem Sinn und Zweck das Rechtsmittelgericht davon freistellen soll, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung zu überprüfen, steht der begehrten Revisionszulassung entgegen. Ist nämlich eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, so muß das gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision gelten. Etwaige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, die lediglich die Kostenentscheidung betreffen, fallen demnach nicht unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6). Entsprechendes muß für den Fall gelten, daß zwar ein Verfahrensmangel gerügt wird, der auch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts betrifft (nach der Auffassung der Beschwerde hier: Entscheidung über einen nicht gestellten Berufungsantrag), mit der Beschwerde und der Revision aber lediglich erreicht werden soll, daß die hierauf zurückgehende Kostenentscheidung beseitigt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Dr. Rubel