Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1996, Az.: BVerwG 7 B 273/96
Bestehen einer Restitutionsberechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes ; Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 273/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Potsdam - 04.06.1996 - AZ: 6 K 179/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 229 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, daß sie Restitutionsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes - VermG - hinsichtlich eines mit drei Häusern bebauten Grundstücks in T... sind. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfüllt seien.
Auch die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Zwar haben sie glaubhaft gemacht, daß sie kein Verschulden an der verspäteten Begründung des Rechtsbehelfs trifft, so daß ihnen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist; die Beschwerde greift jedoch in der Sache nicht durch.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei im Termin am 5. März 1996 anders besetzt gewesen als im Termin am 4. Juni 1996, ohne daß "ausweislich des maßgeblichen Sitzungsprotokolls vom 4. Juni 1996" die auch bei einem Richterwechsel zwischen zwei Verhandlungsterminen geltenden "Grundsätze des § 112 VwGO" beachtet worden seien, ist nicht begründet. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem solchen Richterwechsel zur Wahrung des § 112 VwGO grundsätzlich ausreicht, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozeßverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 Nr. 56; Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 Nr. 34 m.w.N.), zielt die Rüge der Klägerinnen offenbar darauf, daß die Terminsniederschrift eine solche Einführung in den Streitstand nicht ausweist. Es mag offenbleiben, ob diese in § 103 Abs. 2 VwGO ausdrücklich vorgeschriebene Unterrichtung der Beteiligten zu den für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gehört, die nach § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können; denn selbst wenn man es aufgrund des Inhalts der Sitzungsniederschrift als bewiesen ansieht, daß eine solche Einführung in den bisherigen Streitstand hier nicht stattgefunden hat, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nämlich nicht, daß die angegriffene Entscheidung auf dieser Unterlassung beruhen kann. Verwiesen haben die Klägerinnen in diesem Zusammenhang nur auf eine im ersten Termin von ihrem Prozeßbevollmächtigten vorgelegte sogenannte Fotodokumentation sowie darauf, daß das Gericht seinerzeit wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Zweifel an der von der Behörde angenommenen Verspätung des Widerspruchs der Klägerinnen geäußert habe. Dem Sitzungsprotokoll vom 5. März 1996 läßt sich entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen sich im Termin zum Beweis des bestehenden Reparaturbedarfs auf vor der Restaurierung 1992 angefertigte Fotos sowie auf Feststellungen in einem noch einzureichenden Sachverständigengutachten bezogen hat. Da das Protokoll nicht ausweist, daß diese Fotos zu den Akten genommen worden sind und sie sich auch derzeit nicht in den Akten befinden, muß davon ausgegangen werden, daß das Gericht sie seinerzeit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen zurückgegeben, ihnen also keinen maßgeblichen Beweiswert zugemessen hat. Die Tatsache ihrer Vorlage hätte daher auch nicht Gegenstand einer sich notwendigerweise auf das Wesentliche beschränkenden Einführung in den bisherigen Sach- und Streitstand durch den Berichterstatter sein müssen. Es wäre vielmehr Sache der Klägerinnen gewesen, die Fotos zu den Gerichtsakten zu reichen oder sie wenigstens im Termin vom 4. Juni 1996 nochmals vorzulegen, um eine entsprechende Kenntnisnahme durch die neu hinzutretenden Richter sicherzustellen.
Der Hinweis der Klägerinnen auf die Äußerungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtzeitigkeit ihres Widerspruchs geht schon deswegen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht zu ihren Gunsten entschieden hat, daß ihr Rechtsbehelf zulässig war.
Soweit die Klägerinnen im übrigen eine unzureichende Sachaufklärung und eine unterlassene oder fehlerhafte Beweiswürdigung rügen, genügt ihr allgemein gehaltenes Vorbringen nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung derartiger Verfahrensrügen stellt. Sie legen weder konkret dar, warum sich dem Gericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und welche Erkenntnismittel dafür in Betracht gekommen wären, noch ist aufgrund ihrer eher stichwortartigen Angaben nachvollziehbar, worin der Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung bei der Würdigung von Zeugenaussagen liegen soll. Soweit sie konkret beanstanden, daß der Sachverständige nicht persönlich zu seinem Gutachten gehört worden sei und weitere in diesem Zusammenhang angebotene Beweismittel übergangen worden seien, haben sie es versäumt, entsprechende Beweisanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung zu stellen. Dieses Versäumnis kann nicht nachträglich durch eine Verfahrensrüge wettgemacht werden. Warum sich dem Gericht unabhängig von einem solchen Beweisantrag diese Tatsachenermittlung im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen bestehenden Sachaufklärungspflicht hätte aufdrängen müssen, legen die Klägerinnen wiederum nicht dar.
Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler ergibt sich schließlich nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht abschließend entschieden und die Sache nicht an die Behörde "zurückverwiesen" hat. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollte, sein prozessuales Ermessen (§ 113 Abs. 3 VwGO) im Sinne einer solchen Zurückverweisung auszuüben.
Die im letzten Abschnitt der Beschwerdebegründung erhobenen Abweichungs- und Grundsatzrügen erfüllen ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerinnen legen weder dar, von welchem - den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden - Rechtssatz das angegriffene Urteil abweicht, noch formulieren sie eine konkrete, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die der Sache eine über den Fall hinausgehende Bedeutung zuweist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 229 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.