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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1996, Az.: BVerwG 7 B 304.96

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 304.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Greifswald - 15.12.1995 - AZ: 1 A 1137/94

Fundstelle

  • SGb 1997, 577 (amtl. Leitsatz)

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Grund zu entnehmen, der nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte; namentlich haftet dem Urteil des Verwaltungsgerichts kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an.

2

Freilich ist es eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage, ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923 m.w.N.). Auch dürfen wegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 19 Abs. 4 GG) die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfG <Kammer>, Beschluß vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 m.w.N.). Namentlich im Zusammenhang mit der Übermittlung von Rechtsbehelfsschriften per Telefax gilt, daß ein Nutzer mit der Wahl dieses anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, daß unter normalen Umständen mit ihrem Abschluß bis Fristablauf zu rechnen ist (vgl. BVerfG, a.a.O. <2858>). Indessen hat der Bevollmächtigte der Klägerin nach seinem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erbrachten Vortrag nicht das Zumutbare unternommen, um die Widerspruchsfrist zu wahren. Er hat sich dahin eingelassen, am Abend des Fristablaufs eigenhändig sein bis dahin einwandfrei und über einen längeren Zeitraum ordnungsgemäß arbeitendes Telefaxgerät in der Weise programmiert zu haben, "daß selbst bei einer besetzten Leitung eine fünfmalige Wiederholung in jeweils einem Abstand von fünfzehn Minuten zur Sendung des Faxes erfolgt". Dies sei etwa um 21.00 Uhr geschehen; anschließend habe er wegen eines dringenden Termins seine Praxis verlassen. Mit diesen Vorkehrungen durfte sich der Klägerbevollmächtigte nach Lage der Dinge nicht begnügen. Denn der Klägerbevollmächtigte hat damit der Sache nach eingeräumt, daß aufgrund seines Verhaltens etwa ab 22.15 Uhr keine Möglichkeit des fristwahrenden Zugangs seines Widerspruchsschreibens mehr bestand, wenn dieser bis dahin noch nicht bewerkstelligt gewesen sein sollte. Die Wahrscheinlichkeit aber, daß wegen des Einlaufens anderer Telefaxsendungen bei der Widerspruchsbehörde deren Empfangsanlage binnen 1 1/4 Stunden fünfmal besetzt sein würde, was weitere Zugangsversuche zwingend unterband, war keineswegs zu vernachlässigen, zumal erfahrungsgemäß auch in den Abendstunden wegen der geringeren Kosten ein reger Telefax-Verkehr herrschen kann. Mithin hätte der Bevollmächtigte der Klägerin dafür sorgen müssen - sei es mit Hilfe der Automatik oder auf andere Weise -, daß Übermittlungsversuche bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs unternommen wurden, um die Frist zu wahren. Mit dem Hinweis allein darauf, daß der Klägerbevollmächtigte noch einen dringenden Termin wahrzunehmen gehabt habe, kann jedenfalls der "einprogrammierte" Abbruch weiterer Übermittlungsanstrengungen nicht gerechtfertigt werden.

3

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die mit gleicher Begründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; mangels einer verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung sowie sonstiger verwertbarer Angaben zum Wert der herausverlangten Vermögensgegenstände und weil das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig zurückgewiesen hat, ist für das Beschwerdeverfahren (§ 14 GKG) vom Regelstreitwert in Höhe von 8.000 DM auszugehen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn