Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1996, Az.: BVerwG 11 PKH 7.96; 11 B 73.96
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 PKH 7.96; 11 B 73.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.03.1996 - AZ: 3 A 1994/95.Hi
- OVG Niedersachsen - 07.08.1996 - AZ: 12 L 1727/96
- nachfolgend
- BVerwG - 25.10.1996 - AZ: BVerwG 11 B 73.96; 11 PKH 7.96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1997, 444-445
- DVBl 1997, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 259 (Volltext mit red. LS)
- ThürVBl 1997, 69
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
Die Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter ist grundsätzlich unwiderruflich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden; denn seine Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - bietet, wie im folgenden näher dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht gegeben sind.
Die Beschwerde mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob die Einverständniserklärung bezüglich einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters anstelle der Kammer oder des Senats gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO von den Beteiligten bis zur mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung jederzeit ohne weiteres widerrufen werden kann". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifelsfrei beantworten läßt, und zwar im verneinenden Sinn.
Die Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ist eine Prozeßhandlung, die in ihrer prozessualen Bedeutung der Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGOähnlich ist. Die letztere Einverständniserklärung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich unwiderruflich (vgl. Beschluß vom 29. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 m.w.N.). Für die Einverständniserklärung nach § 87 a Abs. 2 VwGO kann nichts anderes gelten (ebenso z.B. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 87 a Rn. 9; Ortloff, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 87 a Rn. 43; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 87 a Rn. 6). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 270 <273 ff.>[BGH 19.10.1988 - IVb ZR 10/88]) zu der dem § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechenden Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO. Ob der Widerruf der Einverständniserklärung ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn sich die Prozeßlage nach Abgabe der Erklärung wesentlich geändert hat (vgl. BGHZ 105, 270 <274 f.>[BGH 19.10.1988 - IVb ZR 10/88]), bedarf hier keiner Erörterung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsurteil gemäß § 87 a Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter gefällt worden ist, obwohl der Kläger sein ursprüngliches Einverständnis mit einer solchen Entscheidung später widerrufen hat. Aus dem oben Gesagten ergibt sich aber, daß die Einverständniserklärung des Klägers trotz des - unbeachtlichen - Widerrufs wirksam geblieben ist.
Ferner rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht der Anregung des Klägers, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, nicht gefolgt ist. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu gemacht hat (BU S. 11), sind jedoch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der beschließende Senat bewertet die angefochtene Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen im Rahmen des § 13 Abs. 1 GKG ebenso mit dem halben Auffangwert, wie dies im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - etwa für die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 vorgesehen ist (NVwZ 1996, 563 <Abschnitt II Nr. 45.1>).
Dr. Kugele
Kipp