Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1996, Az.: BVerwG 11 B 69.96
Klärung der Frage, wann eine Flurbereinigung angeordnet werden kann, im Rahmen eines Revisionsverfahrens; Übertragung der Ermessensentscheidung bezüglich der Abgrenzung des Verfahrensgebietes auf Teilnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 69.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.06.1996 - AZ: 7 S 2768/95
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 3. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht mißt sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bei.
a)
Sie wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob eine Flurbereinigung auch dann angeordnet werden kann, wenn es durch die Flurbereinigung zwar zu einer Verbesserung, aber zu keiner nennenswerten Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktions- und Arbeitsbedingungen kommen wird, durch die längerfristig die Produktionsgrundlagen nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert werden können". Diese Frage erlaubt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Die Beschwerde trägt zwar vor, das Flurbereinigungsverfahren könne wegen der im Flurbereinigungsgebiet bestehenden Eigentumsverhältnisse und wegen der topographischen Lage des Gebiets die Produktionsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft kaum verbessern. Diese Tatsachenbehauptung findet jedoch im Urteil des Flurbereinigungsgerichts keine Grundlage. Darin wird vielmehr ausdrücklich und für das Revisionsgericht bindend festgestellt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), "daß durch die Neuordnung der Besitzverhältnisse und die Anlage eines zweckentsprechenden Wegenetzes im Verfahrensgebiet die Arbeits- und Produktionsbedingungen gegenüber dem vorhandenen Zustand wesentlich verbessert werden können" (UA S. 17).
b)
Ferner hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig, "inwieweit eine Behörde ihre Ermessensentscheidung auf Abgrenzung des Verfahrensgebietes auf Teilnehmer übertragen kann und inwieweit bei der hier übertragenen Ermessensausübung bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes auf verschiedene Teilnehmer noch von einer Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde nach § 7 FlurbG ausgegangen werden kann". Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Bestimmung der Grenzen des Flurbereinigungsgebiets gemäß § 7 Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde; rechtswidrig ist die Abgrenzung dann, wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. Beschluß vom 8. November 1989 - BVerwG 5 B 124.89 - Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 2 m.w.N.). Es wäre danach rechtsfehlerhaft, würde die zuständige Behörde die Grenzen des Flurbereinigungsgebiets ohne eigene sachbezogene Ermessensausübung allein nach den Wünschen der Betroffenen festlegen.
Ob diese durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesicherten Grundsätze im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden sind, ist eine Frage des Einzelfalls; sie ist nicht geeignet, die Zulassung der Grundsatzrevision zu rechtfertigen. Es sei aber bemerkt, daß der von der Beschwerde zitierte Aktenvermerk über eine Besprechung zwischen der Stadtverwaltung S. und dem Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung O. am 28. Januar 1994 nicht die Schlußfolgerung gestattet, der angefochtene Flurbereinigungsbeschluß des Landesamtes vom 26. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. September 1995 beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung.
2.
Auch die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.
a)
Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, daß das Berufungsgericht - entgegen einer Anregung der Klägerin - den früheren Baubürgermeister der Stadt S. nicht zu der Frage gehört hat, ob sich die Bebauung zwischen G. und T. aufeinander zubewegen wird. Der Widerspruchsbescheid hat die Frage der künftigen Entwicklung in diesem Gebiet für unklar gehalten, und das Flurbereinigungsgericht (UA S. 27 f.) hat dies mit einer plausiblen, auf objektive Gegebenheiten gestützten Begründung bestätigt. Die Beschwerde trägt nichts dafür vor, daß die Vernehmung des früheren Baubürgermeisters zu einer sicheren Erkenntnis darüber hätte führen können, "wie in Zukunft mit dem ... Gebiet von Seiten der Stadt S. verfahren wird" (so Beschwerdebegründung S. 5). Es ist somit nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan, daß sich die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme dem Flurbereinigungsgricht hätte aufdrängen müssen (zur Darlegung eines Aufklärungsmangels vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - NVwZ 1993, 62 [BVerwG 03.08.1992 - 8 C 72/90]/63).
Ferner rügt die Beschwerde als Aufklärungsmangel, daß das Urteil hinsichtlich bestimmter weiterer landwirtschaftlich genutzter Flächen, die nicht in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen worden sind, "keine Feststellungen über eine eingehende Überprüfung der Ermessensentscheidung des Flurbereinigungsamtes" enthalte. Auch insoweit ist jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht auf, inwiefern sich dem Gericht in dieser Hinsicht eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen; die Bemerkung, dies sei "nach den vorliegenden Gebietskarten offensichtlich" (Beschwerdebegründung S. 6), reicht dafür nicht aus. Zudem gibt die Beschwerde nicht an, welches Beweismittel für die nach ihrer Ansicht gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung in Betracht gekommen wäre.
b)
Die Beschwerde erblickt einen Verfahrensmangel auch darin, daß das Flurbereinigungsgericht "entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung der Klägerin bei der Gebietsabgrenzung für nicht möglich hält". Sie bezieht sich mit diesem Vorbringen auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. 24 unten/25 oben und S. 28 unter cc). Die dort erörterte Frage, ob die Klägerin in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist, ist aber nicht verfahrens-, sondern materiellrechtlicher Art. Davon abgesehen handelt es sich bei den betreffenden Ausführungen um bloße Hilfserwägungen ("Im übrigen ..."); da die Beschwerde gegen die Hauptbegründung keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe vorgebracht hat, kommt es auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Hilfsbegründung nicht an.
c)
Außerdem macht die Beschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe das Ermessen, das der Behörde bei der Gebietsabgrenzung zustehe, nicht pflichtgemäß nach § 114 VwGOüberprüft. Im einzelnen trägt sie dazu vor:
Das Gericht habe ausgeführt, "daß der ländliche Grundbesitz der Teilnehmer aus G. W., N., S., S. und der verschiedenen Einzel- und Aussiedlerhöfe weitgehend erfaßt" werde und daß deshalb "auch Grundstücke der Fluren G., U., O. und W. einbezogen" worden seien. Das Gericht habe jedoch außer acht gelassen, daß wegen der Nichteinbeziehung der Flurstücke zwischen den Teilorten G. und H. über 50 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf der Gemarkung G. nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörten. Für die zuletzt genannte Behauptung, wonach der Verwaltungsgerichshof von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sein soll, bietet das Urteil jedoch keinen Anhaltspunkt. Es kommt darin nicht zum Ausdruck, daß die Hälfte oder mehr der Landwirtschaftsfläche der Gemarkung G. zum Flurbereinigungsgebiet gehöre.
Die Beschwerde behauptet sodann, der Verwaltungsgerichtshof habe außer acht gelassen, daß es für den Bereich südlich des Weges Flurstück Nr. 100 den einzelnen Teilnehmern überlassen geblieben sei, das Flurbereinigungsgebiet von sich aus abzugrenzen. Wie oben (unter 1 b) bereits erwähnt, gibt es jedoch keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Klägerin, die zuständige Behörde habe insoweit kein eigenes sachbezogenes Ermessen ausgeübt.
Schließlich bemängelt die Beschwerde sinngemäß, die Ausführungen auf S. 27 des Urteils seien nicht hinreichend genau und umfassend und widerspruchsfrei; sie beachteten nicht den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Auch damit wird indessen kein Verfahrensmangel aufgezeigt. Die Begründung des Urteils entspricht, mag sie für die unterlegene Klägerin auch nicht überzeugend sein, jedenfalls den prozeßrechtlichen Anforderungen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Verkennung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts wäre kein Verfahrens-, sondern ein materiellrechtlicher Fehler.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Kipp
Vallendar