Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1992, Az.: BVerwG 8 C 72.90
Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels; Unzulässiges Teilurteil; Auslegung des Klageantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 72.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 04.10.1988 - AZ: 3 K 74/88
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.1990 - AZ: 12 A 140/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NVwZ 1993, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1993, 361 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung der fehlerhaften Ermittlung des Klageziels von einem unzulässigen Teilurteil infolge zu enger Auslegung des Klageantrags.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnackerfür Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Revision hinsichtlich des Beitragsbescheides der Beklagten für das Jahr 1983 zurückgenommen hat.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1990 aufgehoben, soweit es eine Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. März 1987 ablehnt. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in B..
Die beklagte Stadt B. erließ gegen sie u.a. folgende vier Bescheide:
1.
Bescheid vom 5. August 1983 - Nr. 83985/83 - über die Festsetzung des wiederkehrenden Beitrags für die Abwasserbeseitigung für das Jahr 1983 in Höhe von 338,28 DM.2.
Bescheid vom 14. Dezember 1984 - Nr. 83985/84 - über die Festsetzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche aufgrund eines Abflußbeiwerts von 0,4 auf 340 qm.3.
Bescheid vom 14. Dezember 1984 - Nr. 83985/84 - über die Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 1984 in Höhe von 227,80 DM.4.
Bescheid vom 4. März 1987 - Nr. 83985/87 - über die Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 1987 in Höhe von 258,40 DM.
Dem Widerspruch der Klägerin vom 1. September 1983 gegen den Bescheid vom 5. August 1983 half die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1985 ab. Unter demselben Datum erteilte sie der Klägerin einen neuen Bscheid über die Festsetzung des wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 1983 in Höhe von 227,80 DM. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
Die Widersprüche der Klägerin gegen die beiden Bescheide vom 14. Dzember 1984 und den Bescheid vom 4. März 1987 wies der Stadtrechtsausschuß der Beklagten mit Bescheid vom 9. März 1988 (zugestellt am 11. März 1988) als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 11. April 1988 zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben mit dem Antrag,
"die Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 1984 (Az.: 83985/84 und 83985/87) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1988 (Az.: 1/88) des Stadtrechtsausschusses der Stadt B. aufzuheben".
Sie hat zugleich Ablichtungen der beiden Bescheide vom 14. Dezember 1984 und des Bescheids vom 4. März 1987 sowie des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1988 zu den Gerichtsakten überreicht. In ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 24. Mai 1988 heißt es u.a.:
"Im Bescheid von 1984 und 1987 ist der Hinweis darauf, daß die Grundstücksfläche, die bebaut und befestigt werden kann, besonders erwähnt. Der Abflußbeiwert von 0,4 widerspricht dem Bebauungsplan, der für mein Grundstück maßgebend ist. Ich bestreite, daß mein Grundstück an die Oberflächenentwässerung angeschlossen ist..."
In der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. September 1988 "den Antrag aus der Niederschrift vom 11. April 1988" gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Oktober 1988 den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1984 und den Widerspruchsbescheid vom 9. März 1988 insoweit aufgehoben, als die beitragspflichtige Grundstücksfläche 224 qm übersteigt. Es hat ferner den Bescheid über wiederkehrende Beiträge vom 14. Dezember 1984 und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als der geforderte Beitrag 150,08 DM übersteigt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Im Tatbestand des Urteils ist ausgeführt: Die Klägerin wende sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen "für das Jahr 1984", nachdem ihr Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 14. Dezember 1984 zurückgewiesen worden sei. Sie beantrage, diese beiden Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1988 aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 1987 ist weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erwähnt.
Die Klägerin hat zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag,
"die Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 1984 und 4. März 1987 (Az.: 83985/84 und 83985/87) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1988 ... und das Urteil des Verwaltungsgerichts ... aufzuheben".
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. Februar 1990 sind ausweislich der Niederschrift Anträge zur Sache nicht gestellt worden. Mit ihrer nachgereichten schriftlichen Berufungsbegründung vom 16. Februar 1990 hat die Klägerin sich u.a. gegen die Bescheide aus den Jahren 1983, 1984 und 1987 gewandt.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch ohne (erneute) mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 15. März 1990 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils angenommen, die Klägerin begehre ebenso wie im ersten Rechtszug lediglich die Aufhebung der beiden Bescheide vom 14. Dezember 1984 sowie des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1988. Insoweit hat das Berufungsgericht die Berufung aus den nach seiner Auffassung zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils für unbegründet gehalten (Art. 2 § 6 EntlG). Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 1987 ist weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils aufgeführt. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:
"Soweit die Klägerin mit der Berufung bezüglich der Bescheide für die Jahre seit 1985 eine verzögerliche Behandlung durch die Beklagte rügt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß diese Bescheide nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreites sind, in welchem nur der Grundlagen- und der Beitragsbescheid vom 14. Dezember 1984 von der Klägerin angefochten worden sind; für die von der Klägerin geforderte Überprüfung der weiteren Bescheide ist daher in dem gegenwärtigen Verfahren kein Raum."
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts (§§ 86 Abs. 1, 88 VwGO) und dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Grundlagenbescheid vom 14. Dezember 1984, die Beitragsbescheide vom 14. Dezember 1984 und vom 4. März 1987 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. März 1988 aufzuheben.
Hinsichtlich des Beitragsbescheids der Beklagten für das Jahr 1983 hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin ihre Revision hinsichtlich des (von ihr nicht mit einem Widerspruch angefochtenen) Beitragsbescheides vom 3. Dezember 1985 für das Jahr 1983 zurückgenommen hat.
Die Revision ist nur zum Teil zulässig und begründet. Lediglich die mit ihr erhobene Rüge einer Verletzung des § 88 VwGO greift durch. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. dazu u.a. Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 15.76 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5 S. 1 <2> und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21 S. 1 <6>). Aus dem Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug ergibt sich, daß ihre Anfechtungsklage sich von vornherein auch gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. März 1987 richtete. Auf die Formulierung ihres Klageantrags kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung (vgl. etwa Urteil vom 30. Juli 1976, a.a.O. S. 2 und vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 7.74 - BVerwGE 52, 247 <249>), zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. u.a. Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <149>, vom 12. Februar 1981, a.a.O. S. 6 und vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 S. 2 <4>). Im vorliegenden Fall machten bereits die Tatsache der Klageerhebung in Verbindung mit dem Überreichen der drei angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides sowie das im Klageantrag angegebene Aktenzeichen "83985/87" des Bescheids vom 4. März 1987 deutlich., daß die Klägerin außer den beiden Bescheiden vom 14. Dezember 1984 auch diesen weiteren Bescheid der Beklagten anfechten wollte. Die Klägerin hat sich überdies in ihrer Klagebegründung vom 24. Mai 1988 auch gegen den Bescheid vom 4. März 1987 gewandt und sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß sie dessen Aufhebung ebenfalls begehre. Dieser Klarstellung stand der Ablauf der Klagefrist nicht nicht entgegen (vgl. Urteil vom 30. Juli 1976, a.a.O. S. 2 f.; Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10 S. 1 <2 f.> und vom 6. Februar 1990 - BVerwG 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13 S. 1 f.). Der Wortlaut des von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zur Niederschrift aufgenommenen Klageantrags gibt das Rechtsschutzziel der Klägerin ersichtlich nicht umfassend wieder. Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Umfang des für die von ihm zu treffende Entscheidung maßgebenden Klagebegehrens (§ 88 VwGO) der im ersten Rechtszug anwaltlich nicht vertretenen Klägerin unrichtig ermittelt. Der Fehler, der ihm unterlaufen ist, besteht nicht in einer zu engen Auslegung des ausdrücklich gestellten Klageantrags mit der Folge, daß nur über den so ausgelegten Antrag durch ein Teilurteil entschieden worden wäre (vgl. dazu Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 52.86 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 4 S. 1 <2>). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die dem erkennbaren Klageziel der Klägerin gerade nicht voll entsprechende Fassung des Antrags als maßgeblich zugrunde gelegt. Über das solchermaßen unter Verstoß gegen § 88 VwGO angenommene eingeschränkte Klagebegehren hat es in vollem Umfang entschieden. Darin liegt - entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung - kein Übergehen eines gestellten Antrages im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO, das nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 Abs. 2 VwGO) - gegebenenfalls nach Berichtigung des Tatbestands (§ 119 VwGO) - geltend gemacht werden kann (st. Rspr.; vgl. Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180 S. 53 m.weit.Nachw.; Urteil vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - Buchholz 424.4 PflSchG Nr. 1 S. 1 <3>). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ein Vollendurteil erlassen, das an dem Verfahrensmangel einer Verletzung des § 88 VwGO leidet (vgl. Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 S. 2 <5>; BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840 <841>).
Diesen Verfahrensmangel hätte das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin von Amts wegen (vgl. §§ 88, 125 Abs. 1, 128, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) beseitigen müssen (vgl. auch Urteile vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 <5> und vom 15. März 1984, a.a.O. S. 5). Denn mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Aufhebung auch des Bescheids vom 4. März 1987 begehrt. Dieser Bescheid ist in ihrem Berufungsantrag ausdrücklich genannt. Der Inhalt der Berufungsschrift ließ hinreichend deutlich erkennen, daß die im zweiten Rechtszug ebenfalls nicht anwaltlich vertretene Klägerin ihr estinstanzliches Klagebegehren vollen Umfangs, d.h. auch hinsichtlich des Bescheids vom 4. März 1987, weiterverfolgen wollte. Das genügt den sich aus § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1961 - BVerwG VI B 23.61 - BVerwGE 13, 94 <95 f.> und Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 7.78 - BVerwGE 58, 299 <300 f.>).
Da das Berufungsgericht die von der Klägerin begehrte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 4. März 1987 und für das Jahr 1983 mit dem unzutreffenden Hinweis abgelehnt hat, diese Bescheide seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, hat sich der dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftende Verstoß gegen § 88 VwGO als Verfahrensmangel des zweiten Rechtszuges fortgesetzt. Er kann aus diesem Grund durchgreifend mit der Revision gerügt werden (vgl. auch Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 S. 11).
Der Verfahrensmangel der Verletzung des § 88 VwGO zwingt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache. Dem Oberverwaltungsgericht ist Gelegenheit zu geben, die unterlassene Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid vom 4. März 1987 nachzuholen. Im Revisionsverfahren läßt sich die Rechtmäßigkeit dieses von den Vorinstanzen nicht überprüften Bescheids mangels insoweit getroffener tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Revision das angefochtene Urteil im übrigen angreift, ist sie unzulässig. Die mit ihr insoweit erhobene Rüge einer vermeintlichen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach gehören zur prozeßordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Anführung der in Betracht kommenden Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, die Darlegung dessen, was im einzelnen unter Beweis gestellt wird, sowie des voraussichtlich zu erwartenden Beweisergebnisses und deren Eignung für eine dem Revisionskläger günstigere Entscheidung (st. Rspr.; vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 <43 f.>; Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 24 <27>). Hat der Revisionskläger in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), ist des weiteren darzulegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) maßgebenden materiellrechtlichen Sicht (st. Rspr.; vgl. etwa Beschluß vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 265 S. 105 <108>; Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 22 S. 2) die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der nunmehr aufgezeigten Richtung durch die jetzt vermißte Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (st. Rspr.; vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978, a.a.O. S. 43 f.; Urteil vom 7. Februar 1985, a.a.O. S. 27). Derlei Darlegungen fehlen hier. Die Revisionsbegründung läßt bereits die erforderlichen Angaben darüber vermissen, welche nicht ausgeschöpften Beweismittel vorhanden und einer weiteren Sachaufklärung dienlich gewesen sein sollen. Ebensowenig dargetan sind das zu erwartende Beweisergebnis, dessen Eignung für eine der Klägerin günstigere Entscheidung und die Gründe, die dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Fragestellung Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung hätten geben sollen. Die Revisionsbegründung wendet sich vielmehr im wesentlichen gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Anwendung irrevisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) sowie die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts. Mit derartigen Angriffen wird der gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht hinreichend dargetan.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme der Revision auf 4.657,61 DM, alsdann auf 4.429,81 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker