Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1996, Az.: BVerwG 1 D 42.96
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Postbetriebsassistenten; Verletzung der Pflichten eines Beamten zur uneigennützigen Amtsführung ; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 42.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.04.1996 - AZ: X VL 20.96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Verwaltungsoberamtsrätin Maria Suthe, Postbetriebsinspektor Heinz Theo Syberichs als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 24. April 1996 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. April 1996 in das Amt eines Postbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A 5 BBesG) versetzt.
Es hat unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts S. vom 22. Januar 1996, durch das der Beamte wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, folgenden Sachverhalt festgestellt:
Als der Beamte aufgrund steigender Nachforschungsanträge bezüglich seines Bezirkes am 27. Juli 1995 mit den Verdachtsmomenten konfrontiert wurde, befanden sich Belege zu insgesamt 17 Nachnahmesendungen mit Beträgen in einer Gesamthöhe von 4.045,28 DM in seinem Besitz, die er zuzüglich von Zustellentgelten in Höhe von 7,50 DM bis zu diesem Tag nicht abgerechnet hatte. Das eingezogene Geld hatte er für eigene Zwecke ausgegeben.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
| Betrag | Nachnahmeentgelt | Zustellentgelt | ||
|---|---|---|---|---|
| 50,- DM | + | 3,- DM | ||
| 86,50 DM | 3,- DM | |||
| 173,- DM | 3,- DM | |||
| 130,40 DM | 3,- DM | |||
| 78,- DM | 3,- DM | |||
| 82,69 DM | 3,- DM | |||
| 108,35 DM | 3,- DM | |||
| 86,20 DM | 3,- DM | |||
| 144,80 DM | 3,- DM | |||
| 1.324,68 DM | 3,- DM | |||
| 60,32 DM | 3,- DM | |||
| 40,30 DM | 3,- DM | |||
| 77,50 DM | 3,- DM | |||
| 90,70 DM | 3,- DM | |||
| 1.124,35 DM | 3,- DM | + | 2,50 DM | |
| 60,80 DM | 3,- DM | 2,50 DM | ||
| 275,69 DM | 3,- DM | 2,50 DM | ||
| 3.994,28 DM | 51,- DM | 7,50 DM | ||
| 51,- DM | ||||
| 7,50 DM | ||||
| 4.052,78 DM Gesamtbetrag | ||||
Der Beamte ist geständig und läßt sich dahin ein, daß er Schulden seiner früheren Ehefrau abzutragen gehabt und deshalb Geld für Wochenendvergnügen für sich und seinen Sohn gebraucht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung der Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordere. Obwohl das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, daß keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe im vorliegenden Fall gegeben ist, hat es dennoch von der Höchstmaßnahme deshalb abgesehen, weil der Beamte in der heutigen Zeit keine andere Erwerbsquelle mehr finden werde.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird vorgetragen, in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil sei davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe nicht vorlägen. Entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Meinung könne nicht deshalb von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, weil der Beamte in der heutigen Zeit keine andere Erwerbsquelle finden werde. Diese Folge seiner schwerwiegenden Verfehlungen sei ihm bekannt gewesen; er hätte sie bedenken müssen und sich deshalb pflichtgetreu verhalten sollen.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die von ihm vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Durch den wiederholten Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder und die Unterdrückung amtlicher Urkunden hat der Beamte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Postbetriebs, der auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postdienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. u.a. Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 51.95-, Urteil vom 16. April 1996 - BVerwG 1 D 79.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 205, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 1 D 103.95 ->).
b)
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind in einem derartigen Fall nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur beim Vorliegen eng begrenzter Milderungsgründe möglich, die, wie das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Der vom Bundesdisziplinargericht für eine mildere Bewertung des Dienstvergehens herangezogene Umstand, daß der Beamte bei einer Entfernung aus dem Dienst gegenwärtig keine andere Erwerbsquelle finden werde, hat demgegenüber keine maßnahmerelevante Bedeutung. Der angeführte Umstand ist eine Folge, die der Beamte aufgrund seines grob pflichtwidrigen und strafbaren Verhaltens selbst zu vertreten hat. Er ist ganz allgemein bei vergleichbarem Fehlverhalten auch in sonstigen Dienst- und Arbeitsverhältnissen gegeben.
2.
Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt. Zwar ist der Beamte im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit und die guten dienstlichen Beurteilungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Eine Bedürftigkeit konnte der Senat jedoch nicht feststellen, da der Beamte den ihm rechtzeitig übersandten Fragebogen nicht ausgefüllt und auch sonst dazu keine Angaben gemacht hat. In Ermangelung zeitnaher Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen konnte deshalb nicht geklärt werden, ob und ggf. in welchem Umfang der Beamte eines Unterhaltsbeitrags bedürftig ist, so daß dieser entfallen mußte (vgl. Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 44.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 206> m.w.N.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Czapski
Müller