Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 38.96
Verwendung eines Soldaten; Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; Kommandierung zur Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang ; Risiko der Laufbahnverzögerung; Berücksichtigung eines Härtefalls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 38.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Nr. 133 Satz 1 und 2 ZDv 20/7
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstleutnant Graf, Hauptmann Berens als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2013 enden.
Mit Wirkung vom 19. September 1990 wurde der Antragsteller zum Dienstältesten Deutschen Offizier des Deutschen Anteils Trinational Trainings Establishment (DDO DtA TTE) C. in O. (Großbritannien) versetzt. Nach einer auf seinen Antrag verfügten Verlängerung dieser Auslandsverwendung wird er seit Juli 1995 auf Grund der Versetzungsverfügung vom 19. Juli 1995 auf dem nach Besoldungsgruppe A 14/A 13 dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 320/004 als Einsatzstabsoffizier und Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier beim Luftwaffenkommando Süd in M. verwendet.
Mit Verfügung vom 22. November 1994 leitete der Amtschef des Luftwaffenamts gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. In diesem Verfahren wird dem Antragsteller vorgeworfen, er habe sich in der Zeit vom 1. März 1993 bis 29. Juli 1993 als Geschäftsführer des Bundeswehrbetreuungsvereins (BBV) C. unberechtigt erwirtschaftete Überschüsse zugeeignet. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 8. März 1995 wegen sachgleicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zunächst ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 2. Januar 1996 beantragte der Antragsteller, ihn zur Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang im Jahre 1996 einzuplanen. Für dieses Jahr finden drei derartige Lehrgänge (19. März bis 28. Juni, 6. August bis 15. November und 26. November 1996 bis 14. März 1997) statt.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1996 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 - diesen Antrag ab und begründete dies damit, daß nach Nr. 133 ZDv 20/7 während eines straf- bzw. disziplinargerichtlichen Verfahrens der Betroffene nicht gefördert werden solle. Die Kommandierung zum Stabsoffiziergrundlehrgang sei eine förderliche Verwendungsentscheidung in diesem Sinne. Ein Härtefall, in dem eine Ausnahmeentscheidung in Betracht komme, liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1996, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am folgenden Tage eingegangen, hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 12. Februar 1996 ausgehändigten Bescheid die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. April 1996 vorgelegt.
Mit Verfügung vom 22. Mai 1996 stellte die Staatsanwaltschaft Hechingen das gegen den Antragsteller geführte Verfahren wegen Untreue mit Zustimmung des Amtsgerichts ein, weil das Verschulden gering sei und weil - auch im Hinblick auf die ernsten disziplinarischen Konsequenzen - kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe.
Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde daraufhin mit Vorlage der Anschuldigungsschrift vom 10. April 1996 durch den Wehrdisziplinaranwalt an das Truppendienstgericht Süd fortgesetzt. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, sich durch schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zum Schaden des BBV C. unberechtigt 76.110,33 DM zugeeignet zu haben. Bis jetzt habe er dem geschädigten Verein lediglich einen Teilbetrag von 36.557,65 DM erstattet. Gegenstand der Anschuldigung ist weiter der Vorwurf, die Belegsammlung und die Buchführung wärend seiner Tätigkeit als Funktionsträger des BBV C. so vernachlässigt zu haben, daß weder er selbst noch die eingesetzten Prüfer den Gesamtumfang der erwirtschafteten Überschüsse hätten ermitteln können. Vorgeworfen wird ihm schließlich, er habe als Geschäftsführer des BBV C. sogenannte Service-Pauschalen in Höhe von 4.640 DM unberechtigt für sich behalten sowie den Verlust von 8.200 DM Bargeld des Vereins verschuldet und erst auf Aufforderung und so spät gemeldet, daß erfolgversprechende Ermittlungen nicht mehr mehr möglich gewesen seien.
In der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 30. Mai 1996 wird dem Antragsteller in Ergänzung zur Anschuldigungsschrift vom 10. April 1996 vorgeworfen, während seiner Tätigkeit in C. verbotswidrig Gegenstände im Wert von 700.000 DM, die nicht von dienstlichem Interesse gewesen seien, als privater Sammelbesteller für die Angehörigen des DtA TTE beschafft, für Zollerklärungen bezüglich dieser Sammelbestellungen unbefugt den dienstlichen Briefkopf verwendet und Überschüsse in Höhe von 76.110,33 DM, die er als Geschäftsführer des BBV erwirtschaftet habe, nicht an die Besteller der Waren weitergegeben, sondern auf seinen privaten Konten belassen zu haben.
Eine Entscheidung des Truppendienstgerichts ist bisher nicht ergangen.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, daß die im angefochtenen Bescheid genannte Vorschrift nicht zutreffe, im übrigen eine besondere Härte vorliege, die eine Ausnahmeregelung notwendig mache. Die begehrte Kommandierung zum Stabsoffiziergrundlehrgang sei keine Verwendungsentscheidung. Diese liege vielmehr bereits in der Versetzungsverfügung vom 19. Juli 1995, mit der er auf einen nach Besoldungsgruppe A 14/A 13 dotierten Dienstposten versetzt worden sei. Seine weitere Zurückstellung von der Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang sei ermessensfehlerhaft und verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Sie würde dazu führen, daß das ihm in der fachlichen Weiterbildung für Truppenoffiziere vermittelte Wissen weiter in Vergessenheit gerate und er dadurch einen Nachteil gegenüber seinen späteren Lehrgangskameraden erleide. Die unverzügliche Einplanung sei auch wegen seines Lebensalters geboten. Eine Verzögerung seiner Laufbahnentwicklung sei ohnehin schon durch die Verlängerung seiner Auslandsverwendung sowie dadurch eingetreten, daß er aus der Unteroffizierlaufbahn aufgestiegen sei und in dem für die Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang vorgesehenen Alter vom 30 Jahren den dafür erforderlichen Dienstgrad Hauptmann noch nicht erreicht gehabt habe. Ursprünglich sei er trotz des disziplinargerichtlichen Verfahrens zum Lehrgang eingeplant und erst kurz vor Weihnachten 1995 in grob ermessensfehlerhafter Weise wieder ausgeplant worden. Soweit sich das disziplinargerichtliche Verfahren wegen der Dauer des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verzögert habe, habe er dies nicht zu vertreten. Ihn treffe auch kein Verschulden daran, daß das diziplinargerichtliche Verfahren, das nun schon drei Jahre dauere, seit Einstellung des Strafverfahrens nicht vorwärts komme. Der Anschuldigungsvorwurf sei allein im Jahre 1996 dreimal verändert worden und es sei nicht klar, was überhaupt angeschuldigt werden solle. Die Anschuldigung sei unhaltbar und verkenne die Grundproblematik. Er habe sich auf seinem derzeitigen Dienstposten bewährt. Der gegen ihn erhobene Vorwurf betreffe keine charakterliche Verfehlung. Das ergebe sich daraus, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ohne Geldauflage eingestellt worden sei. Eine Wiederholung sei ausgeschlossen. Im übrigen habe er kurz vor der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens für seine Tätigkeit als Geschäftsführer des BBV C. am 8. Dezember 1992 eine förmliche Anerkennung erhalten.
Er stellt den Antrag,
den BMVg unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 1996 zu verpflichten, ihn zum nächstbeginnenden Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C des derzeit laufenden, hilfsweise des nächsten Jahres einzuplanen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe derzeit keinen Anspruch darauf, für einen Stabsoffiziergrundlehrgang eingeplant zu werden. Die angefochtene Maßnahme sei nach Nr. 133 ZDv 20/7 gerechtfertigt, wonach während eines strafgerichtlichen bzw. disziplinargerichtlichen Verfahrens der Betroffene nicht gefördert werden solle. Die begehrte Kommandierung zum Stabsoffiziergrundlehrgang sei eine förderliche Verwendung in diesem Sinne. Eine solche Förderung habe so lange zu unterbleiben, bis feststehe, daß sich der Soldat für die weitere Förderung uneingeschränkt eigne. Daraus, daß an der vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens verfügten Verwendung des Antragstellers auf einem Stabsoffizierdienstposten bislang festgehalten werde, ergebe sich nichts anderes. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne von Nr. 133 ZDv 20/7 lägen nicht vor; denn es sei damit zu rechnen, daß beim Truppendienstgericht wegen der Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eine laufbahnhemmende Maßnahme im Mittelpunkt der Zumessungserwägungen stehen werde.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 157/96 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem bestimmten Laufbahnlehrgang ist eine solche über eine bestimmte Verwendung (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1972 - BVerwG 1 WB 183.71, 128.72 - <BVerwGE 46, 20 [22]> und vom 25. Februar 1976 - BVerwG 1 WB 12.75 - <BVerwGE 53, 128>), auf die der Soldat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch hat. Über die Verwendung des Soldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Der BMVg hat die angefochtene Entscheidung auf Nr. 133 Satz 1 und 2 ZDv 20/7 gestützt, wonach u.a. während disziplinargerichtlicher Vorermittlungen, eines disziplinargerichtlichen Verfahrens oder eines strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens der Betroffene nicht gefördert werden soll und dies sowohl für Ernennungen (§ 4 SG) als auch für Verwendungsentscheidungen gilt. Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Könnte der Soldat wegen der in einem disziplinargerichtlichen bzw. strafgerichtlichen Verfahren zutagegetretenen charakterlichen oder sonstigen Mängel nicht gefördert werden, so sollen auch Förderungsmaßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für eine Beförderung geschaffen werden sollen, unterbleiben. Bei der Kommandierung zur Teilnahme am Stabsoffiziergrundlehrgang handelt es sich um eine solche förderliche Maßnahme, weil der erfolgreiche Abschluß dieses Lehrgangs Voraussetzung für eine Beförderung zum Major ist.
Die Auffassung des Antragstellers, die Kommandierung zu diesem Lehrgang sei lediglich eine Folgemaßnahme zu der in übrigen schon vor der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens verfügten, auch danach nicht rückgängig gemachten Versetzung des Antragstellers auf einen zur Förderung geeigneten Dienstposten, geht fehl.
Das disziplinargerichtliche Verfahren rechtfertigt es, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens nicht zum Stabsoffiziergrundlehrgang zu kommandieren. Eine derartige Förderung kann wegen des laufenden disziplinargerichtlichen Verfahrens solange unterbleiben, bis feststeht, daß der Soldat sich trotz der in diesem Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Stabsoffizier uneingeschränkt eignet (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - <DokBer B 1990, 78, Leitsatz> und vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - <DokBer B 1991, 19>). Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das entsprechende Risiko der Laufbahnverzögerung regelmäßig dem Soldaten auferlegt wird. Disziplinarverfahren rühren in der Regel aus Umständen her, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Soldaten liegen. Es ist dem zuständigen Vorgesetzten nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, einen Soldaten mit der Ausbildung für eine Laufbahn zu fördern, wenn Zweifel an der dafür erforderlichen Eignung des Soldaten aufgetreten sind (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - <NZWehrr 1985, 154>). In einer solchen Situation müssen die zuständigen Vorgesetzten nicht an der Planung einer Ausbildung zum Stabsoffizier festhalten. Sie können auf jeden Fall den Beginn eines Ausbildungsabschnittes vorläufig verschieben (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. November 1984 - 1 WB 93.83). Mehr ist mit der im angefochtenen Bescheid bekräftigten Entscheidung, den Antragsteller vor dem rechtkräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht zum Stabsoffiziergrundlehrgang einzuplanen, nicht geschehen.
Ermessensfehler im übrigen läßt diese Entscheidung nicht erkennen. Insbesondere ist ermessensfehlerfrei ein Härtefall (Nr. 133 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ZDv 20/7) verneint worden. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Umstände - Bewährung auf dem gegenwärtigen, seinen Dienstgrad in der Dotierung übersteigenden Dienstposten sowie Überschreiten der für die begehrte Förderung vorgesehenen Altersvorgaben (wobei die Verlängerung der Auslandsverwendung durch eigenen Entschluß des Antragstellers verursacht war) - könnten nur dann als Härtefall berücksichtigt werden, wenn dies nach Art und Schwere des dem disziplinargerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Vorwurfs geboten erschiene. Denn nur dann, wenn die Gewichtung dieses Vorwurfs es unvertretbar erscheinen ließe, dem Soldaten insoweit das Risiko des noch Ungewissen Ausgangs des disziplinargerichtlichen Verfahrens zu überbürden, käme die ausnahmsweise Annahme eines Härtefalls in Betracht. Für die vom Antragsteller behauptete verzögerliche und widersprüchliche Führung des disziplinargerichtlichen Verfahrens fehlt jeder Anhaltspunkt; die Aussetzung der disziplinaren Erledigung bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ist in § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO vorgesehen. Dem Antragsteller wird im disziplinargerichtlichen Verfahren unter anderem vorgeworfen, sich als Geschäftsführer des BBV C. mehr als 76.000 DM, die dem Verein bzw. Beschäftigten der Dienststelle zugestanden hätten, rechtswidrig zugeeignet, Pauschalen in Höhe von mehr als 4.000 DM für sich behalten sowie zusätzlichen Schaden im Zusammenhang mit dem Verlust von mehr als 8.000 DM Bargeld verursacht und durch nachlässige Handhabung die späteren Ermittlungen erschwert zu haben. Der damit gegen ihn erhobene Vorwurf der Untreue wiegt schwer. Anhaltspunkte dafür, daß der entsprechende Tatverdacht als ausgeräumt angesehen werden Könnte, ergeben sich auch nicht aus dem Ausgang des Strafverfahrens. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 22. Mai 1996 nicht wegen ausgeräumten Tatverdachts, sondern deshalb eingestellt worden, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe, wobei dies ausdrücklich auch daraus hergeleitet wurde, daß der Antragsteller "mit ernsten disziplinarischen Konsequenzen zu rechnen" habe. Dem Antragsteller werden Verfehlungen vorgeworfen, die, wenn sie sich erweisen sollten, erhebliche charakterliche Mängel erkennen lassen könnten und jedenfalls für die nächste Zeit seine Eignung zum Stabsoffizier auszuschließen geeignet wären. In diesem Zusammenhang kann nicht berücksichtigt werden, daß der DDO DtA TTE dem Antragsteller am 8. Dezember 1992 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer des BBV C. eine förmliche Anerkennung ausgesprochen hat; denn dies ist geschehen, bevor die Anschuldigungspunkte bekannt geworden sind. Nach alledem war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg die begehrte Förderung des Antragstellers trotz der von diesem angeführten persönlichen Gründe nicht für vertretbar hielt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Graf
Berens