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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1996, Az.: BVerwG 11 B 24.96

Straßenrecht; Sondernutzungserlaubnis; Religionsgemeinschaften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 24.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 17.03.1993 - 11 A 614/90
OVG Niedersachsen - 13.11.1995 - AZ: 12 L 2141/93

Fundstellen

  • KirchE 34, 231 - 234
  • NJW 1997, 408-409 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1997, 272 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zum Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (hier: Informationsstand einer Religionsgemeinschaft).

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Storost
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

a)

Sie hält zunächst für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob "eine Religionsgemeinschaft, die eine Sondernutzungserlaubnis beantragt für einen Informationsstand, der der Mitgliederwerbung dienen soll, einen aus Art. 4 GG abzuleitenden Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis hat, sofern keine spezifisch straßenrechtlichen Gründe, die sich aus der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis ergeben, entgegenstehen". Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden; denn selbst wenn der Kläger eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG wäre - was das Berufungsgericht unter Hinweis auf unterschiedliche Rechtsprechung (verneinend: Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1995, NJW 1996, 143 [BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94]; bejahend: OVG Hamburg NVwZ 1995, 498 [OVG Hamburg 24.08.1994 - Bs III 326/93]) ausdrücklich offengelassen hat -, läßt sich die gestellte Frage aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres Revisionsverfahren beantworten:

3

Soweit eine straßenrechtliche Sondernutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 <75 ff.>; Beschluß vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 144.86 -<Buchholz 407.5 Straßengesetze der Länder Nr. 2>) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl. ferner - zum Thema Baukunst und Baurecht - Beschlüsse vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 -<Buchholz 406.41 Baugestaltungsrecht Nr. 4> und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - <Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309> sowie - zum Thema Glaubensfreiheit und Gewerberecht - Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 -<Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6>). Danach ist das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich mit diesen Grundrechten vereinbar; denn es dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des "knappen Gutes öffentliche Straße" miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen. Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt in der Regel nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung dar. Was die behördliche Entscheidung über den Antrag betrifft, so regelt das Niedersächsische Straßengesetz zwar nicht ausdrücklich, wann die Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muß, welche Nebenbestimmungen dabei in Betracht kommen und aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt werden darf. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Kasuistik bedeutet aber nicht, daß die Erlaubnis in Fällen der Grundrechtsausübung - unzulässigerweise (vgl. BVerfG NVwZ 1992, 53 <54>) - im freien Ermessen der Exekutive stände. Vielmehr ergeben sich die Entscheidungsmaßstäbe hierfür nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, gegenläufige, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung im Wege fallbezogener Abwägung auszugleichen. Welches Gewicht die Gründe haben müssen, die angesichts der vorbehaltlosen Garantie der Glaubensfreiheit die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft rechtfertigen können, läßt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern nur im jeweiligen konkreten Fall entscheiden. Ergibt die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer noch das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtigt, so besteht in aller Regel ein Anspruch auf Erlaubniserteilung.

4

Daß das Berufungsgericht die Klagen gleichwohl für unbegründet gehalten hat, beruht allein darauf, daß sie lediglich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis fürnichtgewerbliche Betätigung bzw. - zusätzlich - einer unbefristeten Sondernutzungserlaubnis zum Gegenstand hatten. Diese Besonderheiten werden von der genannten Rechtsfrage jedoch nicht thematisiert.

5

b)

Auch die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage, ob ein Anspruch einer unter Art. 4 GG fallenden Gemeinschaft auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Informationsstände auföffentlichen Straßen daran scheitern kann, "daß eine Religionsgemeinschaft neben der durch Art. 4 GG geschützten Mitgliederwerbung mit dem beantragten Informationsstand mittelbar, also nicht am konkreten Stand, auch Zwecke verfolgt, die einer gewerblichen Betätigung dienen sollen", führt nicht zur Zulassung der Revision. Zunächst enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen dahin gehend, daß von den hier in Rede stehenden Informationsständen eine nur "mittelbare" gewerbliche Betätigung ausgehen sollte. Die Vorinstanz hat - ohne daß hiergegen begründete Verfahrensrügen erhoben wurden - festgestellt, daß die beantragten Informationsstände sowohl der Mitgliederwerbung als auch der gewerblichen Betätigung dienen sollten (BU S. 17/18); ferner ist - von der Beschwerde ebenfalls unbeanstandet - festgestellt, daß die gewerbliche Werbung bei den ausgelegten bzw. auszulegenden Werbemitteln bei weitem überwog (BU S. 19). Von einer nur "mittelbaren" gewerblichen Betätigung des Klägers kann demnach nicht ausgegangen werden.

6

Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage ist im übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin gehend geklärt, daß einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG nicht schon dann zu versagen ist, wenn sie sich in erheblichem Umfang (erwerbs-)wirtschaftlich betätigt, sofern nicht ihre Glaubenslehre nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dient (vgl. BVerwGE 90, 112 <116 ff.>; Beschluß vom 16. Februar 1995, a.a.O.). Daß ein Informationsstand einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht nur der Mitgliederwerbung, sondern nach den konkreten Umständen vor allem erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient, läßt daher den Schutz des Art. 4 GG nicht entfallen, kann aber für die Beurteilung des Störungsgrades des Standes und damit für die Abwägung der gegenläufigen Belange der Straßenbenutzer von Bedeutung sein. Ob das Berufungsgericht diese Abwägung für den vorliegenden Sachverhalt zutreffend vorgenommen hat, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls, die nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigen kann. Immerhin sei bemerkt, daß das Berufungsurteil dem Kläger einen Erlaubnisanspruch nicht etwa generell, sondern nur für einen bestimmten Standort (BU S. 13, 20) und für einen "permanenten Stand" (BU S. 21) abgesprochen hat.

7

2.

Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Das ist nicht der Fall: Eine Abweichung von dem Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53) kann schon deshalb nicht mit Erfolg als Divergenz gerügt werden, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um ein behördliches Verbot der Verteilung von Flugblättern und Broschüren auföffentlichen Wegeflächen handelte und das Bundesverfassungsgericht die Frage geprüft hat, welche Rechtsfolgen sich dafür aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und dem Hamburgischen Landesrecht ergeben. Das gleiche gilt für die von der Beschwerde gerügte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1989 - BVerwG 7 C 81.88 - (BVerwGE 84, 71), denn in diesem Fall ging es um Art. 5 Abs. 3 GG und seine Auswirkungen bei der Ausübung von Straßenkunst auf öffentlichen Straßen durch Silhouettenschneiden. Übrigens enthält das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht den Rechtssatz, daß "trotz des Schutzbereichs von Art. 4 GG in der Regel kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis" bestehe.

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239, neuerdings NVwZ 1996, 563 - Stichwort: Straßen- und Wegerecht/Sondernutzung).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost