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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1996, Az.: BVerwG 8 NB 6.95

Rechtmäßigkeit der Nichtvorlage eines Verwaltungsrechtsstreits in einem Normenkontrollverfahren; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Nichtvorlageverfahren; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit durch eine Steuer mit einem im Bereich der Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes liegenden außerfiskalischen Hauptzweck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 NB 6.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.06.1995 - AZ: 5 N 1202/92

Fundstellen

  • JuS 1997, 650-651 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-RR 1997, 111-113 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer auf die Verwendung von Einwegverpackungen, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden.

In der Normenkontrollsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2 und 4 je ein Drittel und die Antragstellerinnen zu 1 und 3 je ein Sechstel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 7 VwGO) hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Vorlageverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

1.

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob bei Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit durch eine Steuer mit einem im Bereich der Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes liegenden außerfiskalischen Hauptzweck die die Berufsausübungsregelung rechtfertigenden Gemeinwohlbelange auch von dem örtlichen Steuergesetzgeber oder - was die Beschwerde für richtig hält - nur vom Bundesgesetzgeber bestimmt werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine entscheidungstragende Annahme, die Berufsausübungsregelung sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, auf den legitimen Zweck der Abfallvermeidung "im Interesse aller Einwohner" der Antragsgegnerin gestützt, ohne der für den Bereich der Abfallvermeidung bestehenden Sachgesetzgebungskompetenz insoweit Bedeutung beizumessen. Demgegenüber vertritt die Beschwerde die Auffassung, nur der sachlich regelungskompetente Gesetzgeber - hier der Bundesgesetzgeber - dürfe eine berufsausübungsregelnde Gemeinwohldefinition vornehmen.

4

Diese Streitfrage ist jedoch durch den Beschluß des Senatsvom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - (BVerwGE 96, 272 ff.) bereits im Sinne der Auffassung des Normenkontrollgerichts (mit-)entschieden. Der Senat hat dort im einzelnen dargelegt, daß für eine (Lenkungs-)Steuer mit außerfiskalischem Hauptzweck neben der finanzverfassungsrechtlichen Steuerkompetenz die Sachgesetzgebungskompetenz für den Bereich des außerfiskalischen Hauptzwecks nur dann zusätzlich erforderlich ist, wenn die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung nach Gewicht und Auswirkung einem unmittelbaren sachlichen (außerfiskalischen) Gebot oder Verbot gleichkommt. Diese rechtliche Beurteilung schließt es aus, bei der praktisch von jeder Steuer ausgehenden Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der sachlichen Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Rechtfertigungsgründe Bedeutung zuzumessen, solange es sich nicht in Wahrheit um eine ausschließliche oder in der Bedeutung einer solchen gleichwertige Sachregelung im Gewand einer Steuervorschrift handelt. Für mit steuerlichen Vorschriften verfolgte Nebenzwecke ist dementsprechend in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nie die Frage der Sachregelungskompetenz gestellt worden (vgl. Beschluß vom 19. August 1994, a.a.O., S. 287 m.w.N.). Angesichts der kaum objektiv nachprüfbaren, im wesentlichen von den Motiven des Steuergesetzgebers abhängigen und im übrigen während des Gesetzgebungsverfahrens sowie im Laufe der Steuererhebung häufig Änderungen unterworfenen Frage der - "hauptsächlichen" oder nur "nebensächlichen" - Zweckrichtung einer Steuer erscheint es aus den Gründen des Beschlusses vom 19. August 1994 nicht sachgerecht, die kompetenzrechtliche Beurteilung von Steuern mit der Sachgesetzgebungskompetenz zu verknüpfen und letzterer neben der Steuerkompetenz Bedeutung beizumessen, solange nicht die Steuervorschrift in ein sachregelndes Gebot oder Verbot umschlägt oder einem solchen zumindest gleichkommt. Daran fehlt es nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Es kommt deshalb bei der Rechtfertigung von Steuern auf der Grundlage einer ausschließlichen Landeskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 a GG nur darauf an, ob - unter Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue (vgl. Beschluß vom 19. August 1994, a.a.O., S. 292) - ihre Erhebung durch anzuerkennende objektive Gründe des Allgemeinwohls gedeckt ist. Der Ausschluß der Sachkompetenzfrage aus dem gesamten Bereich der außerfiskalischen Zweckverfolgung einer Steuer steht entgegen der Annahme der Beschwerde nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. September 1992 - BVerwG 7 NB 2.92 - (BVerwGE 90, 359 <362 f.>). Zum einen ging es in jener Entscheidung nicht um örtliche Steuervorschriften. Zum andern hat der 7. Senat dort entgegen der Darstellung der Beschwerde gerade nicht den Gemeinden generell die Befugnis abgesprochen, durch Satzungsregelung in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen, sondern umgekehrt Eingriffe in Gestalt von Satzungsregelungen zugelassen, sofern eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden sei.

5

2.

Die weitere Frage nach dem Bezugspunkt der Gleichheitsprüfung bei der Verfolgung von - in den Sachgesetzgebungsbereich des Bundes fallenden - lenkenden Hauptzwecken bedarf ebenfalls keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Vorlageverfahren. Ihre Beantwortung ist bereits durch den Beschluß vom 19. August 1994 (a.a.O.) im wesentlichen vorgezeichnet.

6

a)

Danach hat die für den Erlaß örtlicher Aufwand- und Verbrauchsteuern allein maßgebliche Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2 a GG notwendigerweise zur Folge, daß diese Steuern unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nur an den Verhältnissen des jeweiligen örtlichen Gesetzgebers zu messen sind und der Vergleich mit anderen Gemeinden - die keine entsprechende örtliche Steuer erheben - auszublenden ist. So bedarf es keiner Vertiefung, daß etwa eine kompetenzrechtlich und auch im übrigen zulässige örtliche Steuer nicht mit dem Hinweis erfolgreich angegriffen werden kann, in der Nachbargemeinde habe der örtliche Satzungsgeber keine vergleichbare Steuer vorgesehen. Die Anerkennung eines solchen Arguments und die Ausweitung der Vergleichsmaßstäbe nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Verhältnisse außerhalb der Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers würde zwangsläufig dessen von der Verfassung eingeräumte örtliche Gesetzgebungskompetenz unterlaufen.

7

Klärungsbedürftige Zweifel an dieser - wie die Beschwerde einräumt - gefestigten Rechtsprechung ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, daß die streitige Verpackungssteuer in Wahrheit eine "in das Gewand einer Steuervorschrift gekleidete Sachregelung auf dem Gebiet des Abfallrechts" darstelle und deshalb der Bezugspunkt der Gleichheitsprüfung "bundesweit" in den Blick zu nehmen sei. Diese Annahme der Beschwerde steht im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts, wonach die Verpackungssteuer der Antragsgegnerin gerade nicht einem sachregelnden Gebot oder Verbot gleichkomme. Die aufgeworfene Frage stellt sich damit auf der festgestellten tatsächlichen Grundlage nicht.

8

3.

Das Verhältnismäßigkeitsgebot, dessen "Tragweite bei der Bemessung von Verbrauchsteuern" die Beschwerde des weiteren für bestimmungsbedürftig hält, ist in seiner abstrakten Bedeutung durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt; auch seine Geltung für das Steuerrecht ist - wie die Beschwerde selbst vorträgt - nicht zweifelhaft. Streitig mag freilich seine Anwendung im konkreten Einzelfall und damit die Frage sein, ob die hier zu beurteilende Steuer mit dem in seiner Bedeutung geklärten bundesverfassungsrechtlichen Gebot in Einklang steht. Dieser einzelfallbezogene, möglicherweise die Klärungsbedürftigkeit des Landesrechts und der darauf gestützten Maßnahmen begründende Umstand vermittelt jedoch aus bundesrechtlicher Sicht keine grundsätzliche Bedeutung, zumal die Beurteilung der kommunalen Satzung insoweit - auch - von den im Normenkontrollverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs abhängt.

9

Im übrigen dürfte die Berücksichtigung des außerfiskalischen Zwecks bei der Bemessung der - in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angegriffenen - Steuersätze ohne weiteres schon deshalb zulässig sein, weil Lenkungseffekte im wesentlichen über die Steuerhöhe erzielbar sind. Die Bejahung von Lenkungssteuern steht damit von vornherein im Ansatz einem schlichten Vergleich zwischen Steuerhöhe und Warenwert im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - wie ihn die Beschwerde vornimmt - entgegen.

10

4.

Den im Zusammenhang mit § 47 VwGO aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.

11

a)

"Ob ein Normenkontrollantrag unter Bezugnahme auf ein ganzes Rechtsgebiet (- hier: das Europäische Gemeinschaftsrecht -), zu dem nicht schriftsätzlich Stellung genommen werden konnte, abgelehnt werden darf", bedarf keiner Klärung. Die Beschwerde zielt mit diesem Vorbringen auf nichts anderes als die - vielfach entschiedene - Frage nach der Unzulässigkeit von Überraschungsurteilen und der Reichweite des Gebots des rechtlichen Gehörs. Ob das bundesverfassungsrechtliche Gebot im Einzelfall hinreichend beachtet worden ist - woran im übrigen im vorliegenden Fall kein ernstlicher Zweifel besteht -, ist nur eine im Rahmen der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht rügefähige Frage des richtigen Verfahrens.

12

b)

Es ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, "ob im Normenkontrollverfahren ... überprüfbare Rechtsnormen wegen Verletzung von Europarecht für nichtig zu erklären sind". Das Normenkontrollgericht zieht diese Frage selbst nicht in Zweifel, wie die Erwägung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das Europarecht zeigt; damit wird die Erheblichkeit des Gemeinschaftsrechts für die Gültigkeit der streitigen Satzungsvorschriften stillschweigend bejaht. Von der Relevanz europarechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO geht - unabhängig von der Frage, ob ein europarechtlicher Verstoß die Nichtigkeit oder nur die Unanwendbarkeit des überprüften Satzungsrechts zur Folge hat - auch das Bundesverwaltungsgericht aus(Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB 2.94 - n.v. undvom 25. März 1994 - BVerwG 3 B 77.93 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 92; vgl. auch Sommer NVwZ 1996, 135 [OVG Niedersachsen 15.09.1993 - 7 L 5832/92] <136>[OVG Niedersachsen 15.09.1993 - 7 L 5832/92]). Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 <158>) sowie des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. - BVerfGE 85, 191 <204> sowieBeschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85] <244>; vgl. auch Stettner in Dauses, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, Teil A. IV, Rn. 30 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH) befürwortete bloße Anwendungsvorrang des EG-Rechts vor dem entgegenstehenden nationalen Recht bewirkt für die Dauer der Geltung des Gemeinschaftsrechts die zeitweilige Unanwendbarkeit des nationalen Rechts. Eine solche zeitweilige "Ungültigkeit" einer der Normenkontrolle unterworfenen Vorschrift führt im Rahmen des § 47 VwGO bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (Stettner in Dauses, a.a.O., Teil A. IV, Rn. 43 und 44) ohne weiteres zu einer entsprechenden Feststellung, auch wenn der europarechtliche Verstoß keine Nichtigkeit zur Folge hat. Diese Konsequenz entspricht der Lösung der Problematik der bloßen Verfassungswidrigkeit in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. NKVwGO-Ziekow § 47 Rn. 361 ff.; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 47 Rn. 63 f.; vgl. auchBeschluß vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <81>). Dementsprechend ist - soweit ersichtlich - auf dem Boden der herrschenden Theorie des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs mit Recht von niemandem eine Einschränkung der Bedeutung des Europarechts für das Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO gefolgert worden. Damit ist die aufgeworfene Frage für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO einerseits höchstrichterlich geklärt, andererseits ist die von der Beschwerde vertretene Gegenposition für die im Normenkontrollverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht von Bedeutung.

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5

a)

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -EGV- und Art. 30 EGV schließlich ist nicht klärungsbedürftig. Die Ansicht des Normenkontrollgerichts, Art. 95 EGV stelle für indirekte Verbrauchsteuern eine gegenüber Art. 30 EGV vorrangige Sonderregelung dar, steht in Einklang mit der herrschenden Kommentarliteratur (vgl. Lux in Lenz, EGV, 1. Aufl., 1994, Art. 30 Rn. 4; Geiger, EGV, 2. Aufl., 1995, Art. 30 Rn. 3 und Art. 95 Rn. 4; Matties in Grabitz/Hilf, KEU/EWGV, Art. 30 Rn. 48; Klein/Wolffgang in Lenz, a.a.O., Art. 95 Rn. 2 und 7; a.A. wohl Voß in Dauses, a.a.O., Teil J Rn. 17 und 26, vgl. aber Rn. 30 und 31: Unanwendbarkeit des EGV auf örtliche Verbrauchsteuern, ebenso Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., § 2 Rn. 52 und § 15 Rn. 2). Entgegen dem Beschwerdevorbringen teilt auch Müller-Graff grundsätzlich diese Ansicht (in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, EWG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 30 Rn. 160) und stellt "allenfalls in Sonderfällen" - für deren Vorliegen die Beschwerde nichts vorträgt und gerade bei örtlichen Verbrauchsteuern auch sonst nichts ersichtlich ist - die Frage, ob neben Art. 95 auch die Art. 30 ff. EGV "berührt" sein könnten (Müller-Graff, a.a.O., Fußnote 452).

14

Im gleichen Sinne hat der Bundesfinanzhof(Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 84, 85/91 - BFHE 169, 266 <269>, bestätigt durchUrteil vom 17. Februar 1994 - VII R 92/93 - BFH/NV 1994, S. 905 <906>; vgl. auchBeschluß vom 15. Februar 1995 - VII B 100/94 - EuZW 1995, 455 <456>) die Schaumweinsteuer als indirekte Verbrauchsteuer allein an Art. 95 EGV gemessen und ihr die Eigenschaft als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 30 EGV ohne weiteres abgesprochen.

15

Gewichtiger im Zusammenhang mit der für die grundsätzliche Bedeutung maßgeblichen eventuellen Vorlagepflicht gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV ist jedoch, daß sich das Normenkontrollgericht in Übereinstimmung mit der von diesem selbst als gefestigt bezeichneten, ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs befindet. ImUrteil vom 3. März 1988 - Rs 252/86 - Bergandi (Slg. 1988, 1343 <1367 ff.>) hat der Europäische Gerichtshof zum Verhältnis von Art. 95 und Art. 30 EGV entschieden (a.a.O., S. 1376 Rn. 33), "daß Art. 30 EWG-Vertrag allgemein alle Maßnahmen betrifft, die die Einfuhr beschränken, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen des Vertrags besonders geregelt sind"; die Vereinbarkeit steuerlicher Beschränkungen mit dem Vertrag sei "mithin nur gemäß Art. 95 EWG-Vertrag zu beurteilen", Art. 30 EGV gelte dementsprechend hierfür nicht (a.a.O., S. 1376 Rn. 34; vgl. im Sinne der späteren Auffassung des EuGH u.a. schon die französische Regierung <a.a.O., S. 1353>, die Kommission <a.a.O., S. 1355> und Generalanwalt Mancini <a.a.O., S. 1366>). Art. 30 EGV kommt damit bei der Prüfung steuerlicher Maßnahmen nur dann zur Anwendung, wenn der Regelungsbereich des Art. 95 nicht betroffen ist (ebenso:Urteile vom 22. März 1977 - Rs 74/76 - Iannelli und Volpi - Slg. 1977, 557 <577 Rn. 9>: Beeinträchtigungen fiskalischer Art unterliegen nicht dem Verbot des Art. 30; vom 11. März 1992 - Rs C-78 - 83/90 - Compagnie Commerciale de l'ouest - Slg. 1992, I - 1847 <1880 Rn. 20, 21 und 30>;vom 16. Dezember 1992 - Rs C-17/91 - Lornoy - Slg. 1992, I - 6523 <6551, 6554>: "ständige Rechtsprechung"). Die vom Normenkontrollgericht bejahte Einschlägigkeit des Art. 95 EGV für die hier zu beurteilende indirekte örtliche Verbrauchsteuer zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.

16

Die gelegentliche Erörterung von Art. 30 EGV in Fällen, in denen ein Verstoß gegen Art. 95 EGV verneint wurde (vgl.Urteile vom 11. Dezember 1990 - Rs C-47/88 - Kommission/Dänemark - Slg. 1990, I - 4509 <4534 Rn. 13> undvom 4. April 1968 - Rs 31/67 - Stier - Slg. 1968, 351 <361>) steht dem nicht entgegen; diese Entscheidungen betrafen Sachverhalte, die nicht unter das Verbot des Art. 95 fielen, deshalb die Vorrangfrage nicht aufwarfen und die Annahme der Klärung des Verhältnisses beider Vertragsbestimmungen nicht zu erschüttern vermögen (vgl. Generalanwalt Tesauro in Rs C-78 - 83/90 - Compagnie Commerciale de l'ouest, a.a.O., S. 1865 sowie die Nachweise bei Lux in Lenz, a.a.O., Art. 30 Rn. 4). Durch die gegenteilige Auffassung der Beschwerde würde - wie Generalanwalt Tesauro (a.a.O., S. 1865 f.) zutreffend ausgeführt hat - Art. 30 EGV in eine "Passepartout-Norm ohne irgendeinen Zusammenhang mit der Systematik des Vertrages umgewandelt, der in Anbetracht der steuerlichen Souveränität der Mitgliedstaaten in den Art. 95 ff. eine besondere Regelung für nationale Maßnahmen auf steuerlichem Gebiet vorgesehen hat" (vgl. zur weitgehend den Mitgliedstaaten belassenen Steuerhoheit: u.a. EuGH, Urteil vom 15. März 1983 - Rs 319/81 - Kommission/Italienische Republik - Slg. 1983, 601 <620 Rn. 14>; Klein/Wolffgang in Lenz, a.a.O., Art. 95 Rn. 34).

17

Ist aber - wie hier - eine gemeinschaftsrechtliche Frage bereits durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, so besteht gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV keine Verpflichtung zur - erneuten - Vorlage und damit unter diesem Gesichtspunkt auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (vgl.Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 2 <9>; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 - CILFIT - Slg. 1982, 3415 <3428 Rn. 13 f.>; Krück in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Art. 177 Rn. 69 m.w.N.).

18

b)

Die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 95 und Art. 30 EGV wäre überdies deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung nicht ausschließlich auf den Vorrang des Art. 95 EGV als Sonderregelung für indirekte Verbrauchsteuern gestützt, sondern daneben hilfsweise auch Art. 30 EGV geprüft und dessen Verletzung - wiederum mit zwei je selbständig tragenden Begründungen - verneint hat. Grundsätzliche Bedeutung könnte der aufgeworfenen Frage nach dem Verhältnis der beiden gemeinschaftsrechtlichen Vertragsregelungen deshalb nur dann zukommen, wenn die Beschwerde auch für die auf Art. 30 EGV gestützte - ebenfalls doppelte - zweite Begründung mit Erfolg in jeder Hinsicht Vorlagegründe geltend gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde äußert sich nämlich nicht zu der zweiten, insofern selbständig tragenden Begründung des Normenkontrollgerichts, eine "mit Art. 95 EGV in Einklang stehende Steuer (könne) schwerlich nach Art. 30 verboten sein".

19

6

a)

Die Klärung der im Zusammenhang mit Art. 30 EGV bezeichneten Fragen - stillschweigende Gleichsetzung örtlicher Verbrauchsteuern mit den in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 1993 - Rs 267 und 268/91 - Keck (NJW 1994, 121 [EuGH 24.11.1993 - C C 267/91]) vom Verbot des Art. 30 EGV freigestellten "Verkaufsmodalitäten" - sind für das Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich und vermitteln deshalb der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Denn - wie dargelegt - besteht hinsichtlich der das Normenkontrollurteil in erster Linie tragenden Annahme des Vorrangs von Art. 95 EGV kein Vorlagegrund, so daß die hilfsweise angefügten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 30 EGV unerheblich sind.

20

b)

Entsprechendes gilt für die zur Dienstleistungsfreiheit und damit zur Auslegung von Art. 59 EGV formulierten Fragen. Auch insoweit fehlt es - abgesehen davon, daß die tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts insoweit keine hinreichende Grundlage bieten - wegen des Vorrangs von Art. 95 EGV an der Entscheidungserheblichkeit.

21

7.

Die von der Beschwerde abschließend in Frage gestellte Auslegung von Art. 1 und Art. 18 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl Nr. L 365 vom 31. Dezember 1994, S. 10) vermittelt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Richtlinie ist auf der Grundlage von Art. 100 a EGV ergangen (vgl. Einleitungssatz der "Präambel"). Gemäß Art. 100 a Abs. 2 EGV gilt Art. 100 a Abs. 1 EGV unter anderem nicht für die Bestimmungen über die Steuern. Vielmehr erfolgt die Harmonisierung der indirekten Steuern - zu denen die kommunale Verpackungssteuer nach der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zählt - auf der Basis von Art. 99, die der direkten Steuern auf der Grundlage von Art. 100 EGV (Röttinger in Lenz, a.a.O., Art. 100 a Rn. 2) und zwar - anders als bei Art. 100 a EGV - jeweils mit dem Erfordernis der Einstimmigkeit (vgl. Geiger, a.a.O., Art. 100 a Rn. 2). In der das allgemeine Verbrauchsteuersystem betreffenden Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl Nr. L 76 vom 23. März 1992, S. 1) sind ausdrücklich und bewußt nur einige - wichtige - Verbrauchsteuern dem Gemeinschaftsrecht unterstellt worden; örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG fallen - mangels Wirkung auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr (Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., § 15 Rn. 2 und § 2 Rn. 52 unter ausdrücklicher Erwähnung der Verpackungssteuer) - nicht darunter.

22

Aus alledem und in Konsequenz des Vorrangs der steuerlichen Sonderregelungen des EGV für die rechtliche Beurteilung steuerlicher Maßnahmen folgt, daß der Regelungsgegenstand des Art. 100 a EGV sich - soweit hier von Interesse - im wesentlichen auf den Bereich des freien Warenverkehrs (Art. 30 ff. EGV) erstreckt (Geiger, a.a.O., Art. 100 a Rn. 3) und demzufolge die auf seiner Grundlage ergangene Richtlinie für die rechtliche Prüfung der streitigen Steuersatzung - die dem vorrangigen Anwendungsbereich des Art. 95 EGV unterfällt - unmittelbar nichts hergibt. Dementsprechend hat das Normenkontrollgericht auch lediglich ergänzend auf die Zielsetzung in der "Präambel" und nicht auf einzelne konkrete Maßnahmen und Verpflichtungen abgestellt. Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn die steuerliche Vorschrift abfallrechtlichen Handlungsgeboten oder -verboten gleichkäme. Dies hat das Normenkontrollgericht aufgrund der festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Umstände indes bindend verneint, so daß ein Verstoß gegen das Verbot von richtliniengemäßen Verpackungen in Art. 18 der Richtlinie 94/62/EG - entgegen der von den tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckten gegenteiligen Annahme der Beschwerde - offenkundig ausscheidet.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO - wobei die Kostenquotelung dem jeweiligen Anteil an dem festgesetzten Streitwert entspricht -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer