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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1993, Az.: BVerwG 11 C 2/92

Freizügigkeit; Ausbildungsförderung; Arbeitnehmer; Berufstätigkeit; Auszubildender; Fachhochschulreife

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 2/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 18.05.1987 - 7 S 2045/86

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 1129-1131 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1993, 254-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1993, 180 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Seinen Status als Arbeitnehmer im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaft behält ein Auszubildender auch dann, wenn er eine Berufstätigkeit aufgibt, um eine damit in einem inhaltlichen Zusammenhang stehende Ausbildung an einem Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife aufzunehmen.

2. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes kann sich für Auszubildende, die die persönlichen Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfüllen, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung direkt aus Art. 7 II der V Nr. 1612/68 ergeben.