Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1996, Az.: BVerwG 1 DB 4.96
Vorläufige Dienstenthebung; Rechtsschutzinteresse; Feststellungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 4.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.11.1995 - AZ: XV BK 4/95
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 4 VwGO
- § 91 BDO
- § 95 Abs. 4 BDO
- § 60 Abs. 1 BBG
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 333 - 335
- BayVBl 1997, 53-54
- DVBl 1996, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 882 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 584 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1997, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)
- Slg.ÖD 1996, 222-223
Amtlicher Leitsatz
Bei einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 91 BDO besteht für Rechtsmittel kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. Die Möglichkeit eines Feststellungsantrages entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht gegeben.
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postobersekretärs a.D. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... vom 17. November 1995 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Der Leiter der Direktion Regensburg der Deutschen Post AG hat durch Verfügung vom 30. Juni 1995 gegen den damals aktiven Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn zugleich gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben. Dem Beamten wird u.a. vorgeworfen, er habe Telefonkarten zum Nennwert von 12 DM privat für 10 DM bezogen und dann am Schalter zum Nennwert anstelle der posteigenen Telefonkarten für eigene Rechnung verkauft.
Das hiergegen angerufene Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 17. November 1995 die vorläufige Dienstenthebung aufrechterhalten.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde beantragt der Beamte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er macht geltend, es bestehe weder ein begründeter Tatverdacht noch reiche die Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung für eine vorläufige Dienstenthebung aus. Zudem bestünden prozessuale und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung.
Mit Ablauf des Monats April 1996 ist der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 BBG auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden.
Der Ruhestandsbeamte hält seinen Beschwerdeantrag aufrecht und ist der Auffassung, sein Begehren habe sich durch die Versetzung in den Ruhestand nicht erledigt. Nur vorsorglich beantragt er, im Falle der Erledigung der Hauptsache festzustellen, daß die Dienstenthebung nicht hätte aufrechterhalten werden dürfen.
II.
Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht gemäß § 79 BDO eingelegt, inzwischen jedoch unzulässig geworden. Hinsichtlich des Hauptantrags fehlt es an einer Beschwer, die bei jedem Rechtsmittel vorliegen muß (Beschluß vom 21. März 1989 - BVerwG 1 DB 3.89 - <BVerwG DokBer B 1989, 153> m.w.N.); der Ruhestandsbeamte ist durch die mit seiner Beschwerde angegriffene Entscheidung nicht (mehr) belastet. Hinsichtlich des vorsorglich gestellten Hilfsantrags ist die Beschwerde nicht statthaft.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 91 BDO ist mit der Bestandskraft der Anordnung über die Zurruhesetzung des Beamten entfallen. Die vorläufige Suspendierung vom Dienst, die den Beamten von seiner Pflicht zur Dienstausübung entbindet, kann nur bei einem aktiven Beamten ausgesprochen werden (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 91 Rn. 3; Weiß in: GKÖD, Stand: 1996, BDO § 91 Rn. 13). Spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens endet die Anordnung kraft Gesetzes (§ 95 Abs. 4 BDO). Entfällt allerdings die Dienstleistungsverpflichtung dem Grunde nach bereits vorher, z.B. wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder - wie hier - wegen Eintritts in den Ruhestand, wird damit die vorläufige Dienstenthebung gegenstandslos (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1984 - BVerwG 1 DB 17.84 - <BVerwG DokBer B 1984, 278>). Mit dem Wegfall der Beschwer aus der behördlichen Anordnung erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache. Für eine Sachentscheidung - wie hier beantragt - besteht kein Raum mehr.
Soweit der Ruhestandsbeamte mit seinem Hilfsantrag sinngemäß das Ziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit der (erledigten) Dienstenthebung festzustellen, ist die Beschwerde nicht statthaft. Das Rechtsinstitut eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens, wie es in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelt ist und das die Möglichkeit einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Erledigung des eigentlichen Streitgegenstands noch über die Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Maßnahme durch Feststellung formell zu befinden, kennt das Disziplinarrecht nicht (Beschluß vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 1 DB 28.94 -; Beschluß vom 21. März 1989 - BVerwG 1 DB 3.89 - m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluß des 1. Wehrdienstsenats vom 12. April 1978 (BVerwG 1 WB 159/76, 5/77 - BVerwGE 63, 32). In jener Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für zulässig erachtet, nachdem ein Verbot der Dienstausübung gemäß § 22 SG nach Versetzung des Soldaten in den einstweiligen Ruhestand gegenstandslos geworden war. Das Verbot der Dienstausübung bei Soldaten ist eine dem allgemeinen Dienstrecht zugeordnete Maßnahme, der bei Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 60 Abs. 1 BBG entspricht. Dies kann im Geltungsbereich von § 22 SG Anlaß dafür sein, die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden. Bei einer auf § 60 Abs. 1 BBG gestützten Maßnahme würde im Streitfall in dem dann eröffneten allgemeinen Verwaltungsrechtsweg die Möglichkeit des Fortsetzungsfeststellungsverfahrens ohnehin gelten. Demgegenüber stellt § 91 BDO, der hier anzuwenden ist, eine rein disziplinarrechtliche Regelung dar, nach der besondere Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung gelten. Die dagegen zulässigen Rechtsbehelfe ergeben sich allein aus der Bundesdisziplinarordnung. Damit besteht kein Raum für eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (BVerwGE 63, 341 <343>[BVerwG 10.03.1980 - 1 DB 6/80]).
Mayer
Dr. Müller