Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1996, Az.: BVerwG 3 B 21/96
Vermögenszuordnungsgesetz; Restitutionsanspruch; Prioritätsregel ; Öffentliche Körperschaft; Vermögensgegenstand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 21/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG 2 K 644/94
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulasssung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion Chemnitz, durch den ein in Leipzig gelegenes unbebautes Grundstück der Beigeladenen zugeordnet und der Zuordnungsantrag des Klägers abgelehnt wurde. Das im Jahre 1935 von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Kauf erworbene Grundstück wurde von der Besatzungsmacht dem Land Sachsen - Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge - übertragen; am 10. Dezember 1951 wurde es als Eigentum des Volkes, vertreten durch den Rat des Stadtkreises Leipzig als Rechtsträger, in das Grundbuch eingetragen. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger will - sinngemäß - geklärt wissen, ob in Fällen, in denen Vermögenswerte mehrmals hintereinander "unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind" (Art. 21 Abs. 3 EV), die Restitution nach dem Prioritätsprinzip oder zu Gunsten derjenigen Körperschaft zu erfolgen hat, von der der Vermögensgegenstand unmittelbar auf den Zentralstaat übergegangen ist. Die Beantwortung dieser Frage wirft keine Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens notwendig oder gerechtfertigt erscheinen ließen. Die Prioritätsregel des § 3 Abs. 2 VermG gilt für die nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu beurteilenden Restitutionsansprüche der öffentlichen Körperschaften jedenfalls dann entsprechend, wenn die als erste ihres Eigentums verlustig gegangene Körperschaft - anders als die nachfolgenden - den Vermögensgegenstand entgeltlich erworben hatte.
Die Ausgestaltung des Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften im Vermögenszuordnungsgesetz orientiert sich wegen seiner Nähe zum Restitutionsanspruch des einzelnen Bürgers an den Wertungen des Vermögensgesetzes (vgl. Begründung zur Änderung des VZOG, BTDrucks 12/5553 S. 169). Diese Verwandtschaft erlaubt dessen analoge Anwendung, sofern nicht Besonderheiten des Vermögenszuordnungsrechts entgegenstehen (vgl. BVerwGE 98, 154, 158) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]. Die Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2182) diente insbesondere dem Ziel, durch den Erlaß spezieller Regelungen solchen Besonderheiten im Verhältnis der öffentlichen Körperschaften zueinander Rechnung zu tragen. Das Absehen von einer das Prioritätsprinzip in Frage stellenden Bestimmung läßt sich insofern als Indiz für eine vom Normgeber gewollte analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 VermG verstehen.
Ob es gleichwohl im Vermögenszuordnungsrecht besondere Fallgestaltungen gibt, die sich einer Lösung auf der Grundlage des Prioritätsprinzips entziehen, sei dahingestellt, jedenfalls liegen solche Besonderheiten hier nicht vor. Jede andere Entscheidung als die Restitution des Grundstücks an die ursprüngliche Eigentümerin müßte im Gegenteil als grob unbillig erscheinen. Nach der dem § 3 Abs. 2 VermG zugrundeliegenden Wertung nimmt bei einer Reihe von aufeinander folgenden Enteignungen desselben Gegenstandes die Schutzwürdigkeit zu Lasten des jeweils späteren Rechtsinhabers ab. Dies muß im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 EV erst recht gelten für solche Körperschaften, denen der Vermögenswert unentgeltlich, hier: durch einseitigen Hoheitsakt der Besatzungsmacht, zugewiesen worden war, wenn ihn die Körperschaft, der er zuvor entzogen worden war, ordnungsgemäß, üblicherweise also entgeltlich, erworben hatte. Art. 21 Abs. 3 EV soll unentgeltliche Übertragungen an andere Gebietskörperschaften, die in der Vergangenheit teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt sind, rückgängig machen (so die Begründung in der Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag). Die Bestimmung hebt ab auf den ohne Erhalt einer Gegenleistung erfolgten Eigentumsverlust an Vermögensgegenständen, für deren Erwerb die Körperschaft in der Regel finanzielle Aufwendungen hatte erbringen müssen. Der Senat läßt es offen, ob danach überhaupt noch Raum ist für eine öffentliche Restitution hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes, den ein Land oder sein Rechtsvorgänger auf Grund einer vorausgegangenen entschädigungslosen Enteignung erlangt hatte. Der früher für das Vermögenszuordnungsgesetz zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies in einem Fall verneint, in dem das Land Grundstücke durch Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 42.94). Jedenfalls gewährt Art. 21 Abs. 3 EV dem späteren Rechtsinhaber keinen Restitutionsanspruch, der demjenigen des ursprünglichen Eigentümers vorginge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski