Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1995, Az.: BVerwG 7 C 42/94
Kommunalvermögen; Öffentliche Restitution; Treuhand; Umwandlung; Wirtschaftseinheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 42/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt (Oder) 30.11.1993 - 1 D 123/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag
- § 11 Abs. 2 TreuhG
Fundstellen
- BVerwGE 100, 62 - 70
- DÖV 1996, 385 (amtl. Leitsatz)
- LKV 1996, 59 (Pressemitteilung)
- NJ 1996, 270-272 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 793 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1996, 249-252 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A12 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ihr Rechtsvorgänger durch entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte.
2. Von der gesetzlichen Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe in Kapitalgesellschaften (§ 11 II THG) waren nur solche Wirtschaftseinheiten i. S. des § 1 IV THG ausgenommen, die die Voraussetzungen des § 11 III THG erfüllten.
Tatbestand:
I. Das klagende Land beansprucht im Wege der Vermögenszuordnung ein rund 430 ha großes Gelände, auf dem Pferderennen veranstaltet und Leistungsprüfungen für Vollblutpferde abgenommen werden.
Die Grundstücke standen bis auf zwei Ausnahmen 1945 im Eigentum des Berliner -Klubs. Dieser wurde im Zuge der sog. demokratischen Bodenreform entschädigungslos enteignet. Darauf wurde am 6. Dezember 1948 das Land B - Landesausschuß für Vollblutzucht und Leistungsprüfungen in H - mit Bodenreform-Sperrvermerk als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung des Eigentümers wurde am 27./28. April 1949 berichtigt in "Eigentum des Volkes, dieses vertreten durch das Land B - Landesausschuß für Vollblutzucht und Leistungsprüfungen in H - als Rechtsträger". Die restlichen zwei Grundstücke wurden im Jahre 1968 durch den privaten Eigentümer veräußert und in Eigentum des Volkes überführt.
Als Rechtsträger sämtlicher Grundstücke war seit 1974 der auf ministerielle Anweisung gegründete "VEB Vollblutrennbahnen bei der Zentralstelle für Pferdezucht D - H " eingetragen. Nach einer Änderung der Betriebsbezeichnung und der Unterstellungsverhältnisse lautete die Eintragung der Wirtschaftseinheit im Register der volkseigenen Wirtschaft ab 1988 "VEB Vollblutrennbahnen Hoppegarten"; als übergeordnete Wirtschaftseinheit war das volkseigene Kombinat Tierzucht P, als übergeordnetes Staatsorgan das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft angegeben. Am 13. Juli 1990 unterzeichneten der Direktor des VEB Vollblutrennbahnen H und der Hauptdirektor der Bezirksdirektion Volkseigene Güter (VEG) Frankfurt (Oder) ein Übergabe-/Übernahme-Protoko11. Danach sollte der Betrieb Galopprennbahnen H mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in die Bezirksdirektion eingegliedert werden. Am 24. September 1990 beschloß die Regierungsbevollmächtigte im Einvernehmen mit dem "Gremium der Volkskammerabgeordneten" des Bezirks Frankfurt (Oder), das gesamte Vermögen der Galopprennbahn H in das Eigentum des Landes B. zu überführen; das Land sollte es alsdann unentgeltlich auf einen privaten Rennverein übertragen. Im Handelsregister beim Kreisgericht Frankfurt (Oder) wurde am 4. Mai 1992 die "Vollblutrennbahnen H GmbH" (Beigeladene zu 2) eingetragen und vermerkt, daß sie durch Umwandlung des VEB Vollblutrennbahnen H als GmbH im Aufbau entstanden, kraft Gesetzes am 30. Juni 1991 aufgelöst und aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29. April 1992 fortgesetzt worden sei.
Den Antrag des Klägers, ihm den Betrieb sowie Grund und Boden der Galopprennbahn H als Verwaltungsvermögen zuzuordnen oder im Wege der Restitution zurückzuübertragen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Februar 1992 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit durch Beschluß des angerufenen Gerichts gemäß § 83 VwGO verwiesen wurde, durch Urteil vom 30. November 1993 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
Die Grundstücke seien kein Verwaltungsvermögen des Landes, da die Galopprennbahn am Stichtag nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben gedient habe, die es nach dem Grundgesetz wahrzunehmen habe. Zwar sei die Durchführung von Leistungsprüfungen für Vollblutpferde hoheitliche Verwaltungstätigkeit. Doch begründe dies die Eigenschaft des auch für private Veranstaltungen genutzten Geländes als Verwaltungsvermögen schon deswegen nicht, weil die Grundstücksnutzung ausschließlich der Entscheidung privater Rennvereine unterliege und die Leistungsprüfungen nur bei Gelegenheit privater Rennveranstaltungen erfolgten. Überdies stehe der Annahme von Verwaltungsvermögen entgegen, daß die Grundstücke im Zuge der Umwandlung gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes (TreuhG) bereits am 1. Juli 1990 in das Eigentum der aus dem ehemals volkseigenen Betrieb entstandenen Beigeladenen zu 2 übergegangen seien. Der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene VEB sei nicht gemäß § 11 Abs. 3 TreuhG von der Umwandlung ausgenommen gewesen. Auch die Rückübertragung des Geländes als Restitutionsvermögen könne der Kläger nicht beanspruchen. Das ihm entzogene Vermögen sei nicht restitutionsfähig, da im Grundbuch ein Bodenreform-Sperrvermerk eingetragen sei. Außerdem sei das in den Bodenfonds eingebrachte Vermögen kein staatliches Fiskalvermögen, sondern der Verfügungsbefugnis des Staates entzogenes Volkseigentum gewesen und nicht dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt worden.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor: Die Grundstücke seien nicht in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen, da der VEB Vollblutrennbahnen H nicht gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG umgewandelt worden sei. Als volkseigenes Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sei er vielmehr von dem weit zu verstehenden Umwandlungsvorbehalt des § 1 Abs. 6 TreuhG erfaßt worden; die enger gefaßte Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 letzter Spiegelstrich TreuhG beruhe auf einem Redaktionsversehen. Die Galopprennbahn gehöre zum Verwaltungsvermögen, weil sie aufgrund ministerieller Anweisung zur Durchführung von Leistungsprüfungen für Vollblutpferde bestimmt gewesen sei. Jedes Rennen von Vollblutpferden sei eine Leistungsprüfung und damit eine Verwaltungsaufgabe, die der Kläger wahrzunehmen habe.
Auch die Voraussetzungen des öffentlichen Restitutionsanspruchs lägen vor. Insbesondere seien die umstrittenen Grundstücke als dem Land B zugewiesenes Bodenreformland restitutionsfähig. Ihre Eigenschaft als staatliches Eigentum hätten sie nicht durch Einbeziehung in den Bodenfonds verloren. Er, der Kläger, sei vom 6. Dezember 1948 bis zum 28. April 1949 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und daher Inhaber eines restitutionsfähigen Vermögenswerts gewesen. Ein solcher sei auch mit einem Bodenreform-Sperrvermerk belastetes Eigentum. Dieser Vermögenswert sei durch Überführung in Volkseigentum ohne Gegenleistung entzogen worden. Der Restitutionsanspruch setze nicht voraus, daß ein Vermögenswert dem Zentralstaat "unmittelbar" zur Verfügung gestellt worden sei. Auch aus Art. 30 GG und dem Grundsatz der Bundestreue ergebe sich, daß Bodenreformland als "originäres" Vermögen der DDR grundsätzlich den Ländern zustehe. Der Bund dürfe nur auf diejenigen Vermögenswerte zugreifen, die ihm durch das Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen seien. Eine hiervon abweichende Auslegung der Art. 21, 22 EV sei verfassungswidrig.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Auch der Oberbundesanwalt hält das Urteil für zutreffend und bemerkt ergänzend: Die Grundstücke seien schon deswegen kein Verwaltungsvermögen, weil sie im Zuge der Umwandlung in das Eigentum der Beigeladenen zu 2 übergegangen seien. Selbst wenn deren Rechtsvorgänger von der Umwandlung nach § 11 Abs. 2 TreuhG ausgenommen gewesen sein sollte, sei er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls mit Wirksamwerden des Beitritts in eine GmbH i. A. umgewandelt worden. Auch der Restitutionsanspruch sei unbegründet. Die Enteignungen im Zuge der Bodenreform hätten kein Fiskaleigentum, sondern eine Vorstufe von Volkseigentum entstehen lassen. Bodenreformland, das auf eine Enteignung Privater zurückgehe, unterliege nicht der öffentlichen Restitution. Die gegenteilige Annahme hätte den Leerlauf des für land- und forstwirtschaftliches Vermögen erteilten Privatisierungsauftrags und eine Finanzierungslücke für den Entschädigungsfonds zur Folge, da dieser wesentlich durch Erlöse aus der Veräußerung ehemaligen Bodenreformlands finanziert werde.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verletzung revisiblen Rechts abgewiesen. Dem Kläger stehen die beanspruchten Grundstücke weder als Verwaltungsvermögen (1) noch als Restitutionsvermögen zu (2); das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (3).
1. Eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen (Art. 21 Abs. 1 und 2 EV) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, daß der Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente (vgl. BVerwGE 92, 215, 218) [BVerwG 19.03.1993 - 7 C 13/92]. Daran fehlt es bei in Fondsinhaberschaft stehendem Vermögen und in Rechtsträgerschaft befindlichem Grund und Boden einer Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde. Die Umwandlung hat zugleich den Übergang des genannten Vermögens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG); mit dieser Zuordnung zu einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts ist die Annahme von Verwaltungsvermögen unvereinbar (vgl. BVerwGE 95, 301 (304)[BVerwG 24.03.1994 - 7 C 34/93]). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, wurde der VEB Vollblutrennbahnen Hoppegarten am 1. Juli 1990 in eine GmbH i. A. umgewandelt, die demgemäß das Eigentum an dem Grund und Boden erlangt hat, dessen Rechtsträger der VEB war. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Der Umwandlung kraft Gesetzes unterlagen die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 4 TreuhG). Gemäß § 1 Abs. 5 TreuhG gilt diese Regelung nicht für volkseigenes Vermögen, dessen Rechtsträger der Staat und näher bestimmte Staatsunternehmen, Gemeinden, Kreisen oder Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen sowie in Liquidation befindliche Wirtschaftseinheiten sind. Dem entspricht im wesentlichen der Katalog des § 11 Abs. 3 TreuhG über die von der Umwandlung ausgenommenen Betriebe, der allerdings zusätzlich "volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe" aufführt. Einen darüber hinausgehenden Umwandlungsvorbehalt für sämtliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft enthält das Gesetz nicht.
Ein Umwandlungsvorbehalt ergibt sich namentlich nicht aus § 1 Abs. 6 TreuhG, wonach für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft die Treuhandschaft so zu gestalten ist, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird. Diese Vorschrift ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck ein Programmsatz ohne unmittelbare Rechtswirkung. Der erteilte Gestaltungsauftrag richtet sich, soweit er sich nicht durch Maßnahmen der Treuhandanstalt im Rahmen des Gesetzes verwirklichen läßt (vgl. § 1 Abs. 3 TreuhG), an den Normgeber, insbesondere an den in § 24 Abs. 4 TreuhG zum Erlaß von Durchführungsverordnungen ermächtigten Verordnungsgeber. Wie aus den Materialien der aufgrund der Beschlußempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 16. Juni 1990 eingefügten Bestimmung hervorgeht (DDR-Volkskammer, 10. Wp., Drucks. Nr. 55 b), sollte der Ausschuß für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft die Grundzüge der angestrebten Sonderregelung bis zum 20. Juni 1990 beibringen; dazu ist es vor dem Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 nicht mehr gekommen. In bezug auf die im Treuhandgesetz bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen, namentlich die angeordnete Umwandlung von Wirtschaftseinheiten kraft Gesetzes in Kapitalgesellschaften und den damit verbundenen Übergang des Eigentums an Grund und Boden, hatte der programmatische Auftrag des § 1 Abs. 6 TreuhG daher rechtlich keine Folgen. Gleichwohl lief die Vorschrift nicht leer, da besondere Regelungen für diejenigen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten blieben, die in § 11 Abs. 3 TreuhG von der Umwandlung ausgenommen waren; zu diesen gehörten die volkseigenen Güter und staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sowie die sonstigen kommunal-, kreis- und bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen.
b) Eine derartige Sonderregelung enthielt das Gesetz über die Übertragung volkseigener Güter, staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer volkseigener Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in das Eigentum der Länder und Kommunen vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 897; Güterübertragungsgesetz/GÜG), das am gleichen Tag in Kraft getreten ist und bis zum 2. Oktober 1990 galt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GÜG konnten außer volkseigenen Gütern und staatlichen Fortwirtschaftsbetrieben u. a. auch volkseigene Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe in Landes- oder Kommunaleigentum übertragen werden. Vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes waren jedoch die in Kapitalgesellschaften umgewandelten Unternehmen ausgenommen, deren Anteilsinhaber die Treuhandanstalt "ist oder wird" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GÜG). Das bedeutet, daß sich die Übertragungsermächtigung auf diejenigen Wirtschaftseinheiten beschränkte, die weder durch § 11 TreuhG noch aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) umgewandelt waren. Übertragen werden konnten demgemäß auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft allein die in dem Ausnahmekatalog des § 11 Abs. 3 TreuhG bezeichneten Wirtschaftseinheiten, volkseigene Betriebe insbesondere also nur dann, wenn sie Gemeinden, Kreisen oder Ländern (Bezirken) unterstellt waren. Davon sah § 1 Abs. 2 Satz 2 GÜG wiederum eine Rückausnahme vor für Güter oder Grundstücke, die vor dem 8. Mai 1945 im Eigentum eines Landes oder einer Kommune gestanden hatten. Damit sollte die Rückübertragung land- oder forstwirtschaftlichen Alteigentums von Gebietskörperschaften in den Fällen ermöglicht werden, in denen es bereits in das Eigentum der neu entstandenen Kapitalgesellschaften übergegangen war. Dieser Rückausnahme unterfällt das vom Kläger beanspruchte Gelände nicht.
Eine dem § 1 Abs. 1 und 2 GÜG im wesentlichen entsprechende Regelung findet sich in der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I S. 1333; 3. DVO/TreuhG), die auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 und 6 und § 24 Abs. 4 TreuhG erlassen wurde, am 4. September 1990 in Kraft getreten ist und nach dem Einigungsvertrag fortgilt. Danach ist das Vermögen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 GÜG genannten Wirtschaftseinheiten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 TreuhG zu privatisieren, soweit ihre Übertragung in das Eigentum der Länder und Kommunen "nicht vorgesehen ist" (§ 2 der 3. DVO/TreuhG). Auch diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die bereits entstandenen Treuhandkapitalgesellschaften, sondern mißt sich - vorbehaltlich einer Restitution von Alteigentum - nur für die gemäß § 11 Abs. 3 TreuhG von der Umwandlung ausgenommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Güter Geltung bei. Das folgt aus ihrer untergesetzlichen Normqualität und ihrer ausdrücklichen Anknüpfung an den Gestaltungsauftrag des § 1 Abs. 6 TreuhG.
Ein weitergehendes Verständnis des § 1 Abs. 6 TreuhG im Sinne eines umfassenden Umwandlungsvorbehalts für die Land- und Forstwirtschaft, wie es der Revision vorschwebt, widerspricht den einschlägigen Bestimmungen des Güterübertragungsgesetzes sowie der 3. DVO/TreuhG und verbietet sich im Interesse der Rechtssicherheit nicht zuletzt deswegen, weil die im Treuhandgesetz angeordnete Umwandlung in Kapitalgesellschaften nicht von den Ungewißheiten einer durch den Wortlaut nicht gedeckten Norminterpretation abhängen darf. Nach § 11 Abs. 1 TreuhG sind unmittelbar durch das Gesetz Kapitalgesellschaften i. A. entstanden, deren Eintragung im Handelsregister nur deklaratorisch und deren Gründung "nachverlagert" ist. Da diese Kapitalgesellschaften mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anstelle der zeitgleich erloschenen Wirtschaftseinheiten in den Rechtsverkehr eingetreten sind und seitdem (allein) für die von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten sowie die bestehenden Altschulden ihrer Rechtsvorgänger haften, bedarf es der Gewißheit über den Umwandlungstatbestand als Voraussetzung dieser Rechtsfolgen. Dementsprechend klar hat der Gesetzgeber den Ausnahmekatalog des § 11 Abs. 3 TreuhG auch gefaßt.
c) Da der VEB Vollblutrennbahnen Hoppegarten keinem der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 3 TreuhG unterfiel, wurde er als im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragener volkseigener Betrieb, der noch nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt war, mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in eine GmbH i. A. umgewandelt. Die Umwandlung hat zugleich bewirkt, daß der in Rechtsträgerschaft des VEB befindliche Grund und Boden in das Eigentum der Vollblutrennbahnen Hoppegarten GmbH i. A. übergegangen ist und jedenfalls damit seine Eigenschaft als Verwaltungsvermögen verloren hat. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die GmbH i. A. mit Wirkung vom 1. Juli 1991 kraft Gesetzes aufgelöst worden ist, weil die zur Gründung einer GmbH notwendigen Maßnahmen und deren Anmeldung beim Handelsregister bis zu diesem Tage nicht durchgeführt waren (§ 22 TreuhG). Der Eintritt des Auflösungsgrunds hat nicht zur Beendigung der GmbH i. A., sondern zu deren Übergang in das Stadium der Liquidation geführt. Die Auflösung der GmbH i. A. hätte überdies die Eigenschaft der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke als Verwaltungsvermögen selbst dann nicht (wieder) begründet, wenn es zuträfe, daß diese vor Umwandlung des VEB unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienten. Waren die Grundstücke am 3. Oktober 1990 als dem maßgeblichen Stichtag kein Verwaltungsvermögen, konnten sie nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV in das Eigentum des Klägers übergehen. Daher ist für den vom Kläger geltend gemachten Zuordnungsanspruch das rechtliche Schicksal der GmbH i. A. nach Wirksamwerden des Beitritts unerheblich.
Die vor dem 3. Oktober 1990 unternommenen Versuche, das Vermögen der Galopprennbahn Hoppegarten in das Eigentum des Klägers zu überführen, vermochten an dem kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1990 erfolgten Übergang in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft privaten Rechts nichts zu ändern. Das Übergabe-/Übernahme-Protokoll vom 13. Juli 1990, das den bisherigen VEB in die Bezirksdirektion VEG Frankfurt (Oder) eingliedern sollte, konnte die Umwandlung des VEB in eine GmbH. i. A. schon deswegen nicht rückgängig machen, weil ein hierauf zielendes Handeln des ehemaligen Betriebsdirektors und vorläufigen Geschäftsführers (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 TreuhG i. V. m. § 35, § 37 Abs. 2 GmbHG) als Mißbrauch der Vertretungsmacht anzusehen wäre und die Gesellschafter das Geschäft nicht genehmigt haben. Auch der Übertragungsbeschluß der Regierungsbevollmächtigten des Bezirks vom 24. September 1990 erweist sich als rechtsunwirksame Verfügung eines Nichtberechtigten über Privateigentum, die nicht geeignet war, die Galopprennbahn Hoppegarten in den Rechtskreis des Verwaltungsvermögens zurückzuholen.
2. Unbegründet ist auch der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch (Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV).
a) Ein solcher Anspruch könnte allenfalls daran anknüpfen, daß das Land in der Zeit vom 6. Dezember 1948 bis zur Grundbuchberichtigung am 27./28. April 1949 im Grundbuch als Eigentümer derjenigen Grundstücke eingetragen war, die dem Union-Klub als dem früheren Eigentümer im Zuge der Bodenreform entschädigungslos entzogen worden waren. Daß diese Eintragung auf einer entsprechenden materiellen Rechtsposition des Landes beruhte, ist allerdings bereits in hohem Maße zweifelhaft. Aus dem bei den Akten befindlichen Antrag des Bodenkulturamts O. vom 25. März 1948, dem die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform am 3. November 1948 zugestimmt hat, geht hervor, daß die Landesregierung Brandenburg das Bodenkulturamt beauftragt hatte, die Eintragung der Grundstücke im Grundbuch zugunsten des "Landes Brandenburg - Bodenfonds" zu veranlassen und als Eigentümer "Land Brandenburg - Landesausschuß für Vollblutzucht und Leistungsprüfungen in Hoppegarten" eintragen zu lassen. Die Grundstücke waren also von vornherein nicht zur Aufteilung an Neubauern, sondern zur Wahrnehmung öffentlicher Zwecke im Zusammenhang mit der Bodenreform bestimmt (z. B. zur Errichtung von Mustergütern, vgl. Art. IV Nr. 14 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 (VBl. S. 3); BodenreformVO).
Die Einbringung der Grundstücke in den vom Land verwalteten Bodenfonds zwingt indessen nicht zu der Annahme, daß das Land damit das Eigentum an dem Bodenreformland erworben hat. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Bodenfonds im Rechtssinne kein selbständiges Sondervermögen, sondern dem Land als Rechtsinhaber zugeordnet war. Denn auch auf dieser Grundlage erscheint die Vorstellung, das im Wege der Enteignung in den Bodenfonds gelangte und für öffentliche Zwecke bestimmte Vermögen sei dem Land als bürgerlich-rechtliches Fiskaleigentum zugewachsen, weder mit der auf Vergesellschaftung des Eigentums gerichteten Zielsetzung der Bodenreform noch mit dem zwar rechtlich noch nicht ausgeformten, aber sich bereits abzeichnenden eigentumsrechtlichen Gegenmodell des "Volkseigentums" vereinbar. Daß solches Bodenfondsvermögen kein Fiskaleigentum darstellte, wird durch die Unterscheidung der Bodenreformverordnungen zwischen Fondsvermögen und sonstigem Landesvermögen belegt (vgl. Art. II Nr. 4 BodenreformVO). Da hiernach auch landwirtschaftlicher Grundbesitz des Landes in den Bodenfonds einbezogen wurde, wäre es sinnwidrig, Bodenfondsvermögen mit staatlichem Fiskaleigentum gleichzusetzen. Daher liegt die Annahme fern, im Rahmen der Bodenreform enteignetes Privatvermögen sei ohne weiteres in Landeseigentum übergegangen. Vielmehr drängt sich die Folgerung auf, dieses Vermögen als eine Vorform von Volkseigentum aufzufassen, als das es in der späteren Praxis behandelt wurde. Danach hat der Kläger mit der Eintragung als Eigentümer des dem Union-Klub entzogenen und in Bodenreformland umgewandelten Grundbesitzes bestenfalls eine "Buchposition" erlangt, so daß die spätere Umschreibung in Eigentum des Volkes keinen Restitutionsanspruch begründet.
b) Selbst wenn die dargelegten Bedenken zurückgestellt und die im Jahre 1948 dem Land zugewiesenen Bodenreformgrundstücke als Fiskaleigentum angesehen werden, sind sie dem Kläger nicht im Wege der öffentlichen Restitution zurückzuübertragen. Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das ein Land oder sein Rechtsvorgänger durch entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte. Das Motiv für die Regelung des Art. 21 Abs. 3 EV ist in der Denkschrift zum Einigungsvertrag dahin umschrieben, daß "unentgeltliche Übertragungen ..., die in der Vergangenheit teilweise unter Verletzung rechtsstatlicher Grundsätze erfolgt sind, rückgängig" gemacht werden sollen. Danach ist die Rechtsstaatswidrigkeit der Vermögensverschiebung zwar keine Voraussetzung des Restitutionsanspruchs; vielfach beruht die Anknüpfung an die frühere Eigentumsposition nur auf der Erwägung, daß bei dem Alteigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der funktionale Bezug zur Aufgabenwahrnehmung in der Regel gegeben und daher dessen Rückgabe der angemessenen Vermögensausstattung dienlich ist. Doch schließt der Wiedergutmachungsgedanke die öffentliche Restitution aus, wenn der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Vermögenswerte entzogen wurden, die sie selbst auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte. Denn die öffentliche Restitution dient nicht der Wiederherstellung eines rechtsstaatswidrigen Zustands.
Der Einwand, die Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung könne die Restitution ebensowenig hindern, wie sie einem Eigentumserwerb des Bundes an ehemaligem Bodenreformland entgegenstehe (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 EV), ist nicht tragfähig. Erstens verkennt er den sachlichen Unterschied zwischen der zur Vermeidung herrenlosen Vermögens erfolgten Zuordnung und der Wiedereinräumung einer rechtsstaatswidrig erlangten Eigentumsposition. Zweitens liefe die Anerkennung eines Restitutionsanspruchs des Landes auf im Zuge der Bodenreform erworbenes Vermögen dem Privatisierungsauftrag zuwider, dem das typischerweise land- und forstwirtschaftliche Vermögen unterliegt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 TreuhG, § 2 der 3. DVO/TreuhG). Drittens und vor allem wäre die öffentliche Restitution solchen Vermögens geeignet, den Entschädigungsfonds zu Lasten der Geschädigten zu schmälern (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EntschG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG) sowie das im wesentlichen aus ehemaligem Bodenreformland zu realisierende gesetzliche Konzept des Grunderwerbs durch Wiedereinrichter und Neueinrichter (vgl. § 3 Abs. 1, 2, 5 und 8 AusglLeistG) zu beeinträchtigen. Es widerspräche dem Zweck dieser Regelungen, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Bodenreformland zurückzuübertragen, das sie ehedem durch Enteignung Privater erworben hatte.
3. Die zur Klagabweisung führenden Bestimmungen (Art. 21, 22 EV) sind verfassungsgemäß, verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 30 GG oder den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens. Bereits in seinen Entscheidungen zur Restitution früheren Reichsvermögens (BVerwGE 99, 283 sowie Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 -) hat der Senat ausgeführt, daß sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, soweit sie nicht schon aus Art. 23 Satz 2 GG a. F. abzuleiten ist, kraft Natur der Sache aus dem Übergang des von der DDR hinterlassenen Vermögens auf den Bund ergibt. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Die den Ländern nach Art. 30 GG zustehende Aufgabenkompetenz steht unter dem Vorbehalt, daß das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Eine solche Regelung ist auch eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs oder kraft Natur der Sache, die sich als das Ergebnis sachgerechter Verfassungsauslegung erweist.