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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1996, Az.: BVerwG 2 C 3/95

Heilfürsorge für Soldaten; Mittel gegen Hausstaubmilben; Acarosan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG München 30.03.1993 - VG 12 K 91/1157
II. VGH München 26.10.1994 - VGH 3 B 93/1732

Fundstelle

  • DÖV 1997, 130 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Mittel zur Befreiung der Wohnumgebung eines allergiekranken Soldaten von Hausstaubmilben sind nicht Gegenstand seines Anspruchs auf freie Heilfürsorge (im Anschluß an Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 5.95 - betr. Beihilfe).

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Berufssoldat im Dienst der Beklagten und leidet seit Jahren an einer Hausstaub- und Hausmilbenallergie; dementsprechend wird er im Rahmen der soldatischen Heilfürsorge medikamentös behandelt. Da sich die Allergie trotz Hyposensibilisierungsmaßnahmen verschlimmerte, empfahl der Facharzt der HNO-ärztlichen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses dem Kläger, mit Hilfe des Desinfektionsmittels "Acarosan" seinen häuslichen Bereich von Milben zu befreien. Hierauf bezog der Kläger über die Bundeswehrapotheke ein Test-Set sowie eine Packung "Acarosan"-Feuchtpulver für die Teppichreinigung. Bei der Testung ergab sich, daß die Teppiche in der Wohnung des Klägers, Polstermöbel und Bettmatratzen hochgradig hausstaubmilbenverseucht waren. Die Sanitätsstaffel bestellte nunmehr über ein Rezept einen Karton "Acarosan"-Feuchtpulver zu 95,20 DM sowie eine Packung "Acarosan"-Schaum für die Polsterreinigung zu 29,80 DM. Mit Schreiben vom 14. August 1990 lehnte der Divisionsarzt die Genehmigung zur Beschaffung von "Acarosan"-Feuchtpulver und Schaum ab: Es handele sich hierbei nicht um ein Heilmittel, vielmehr gehöre es zum allgemeinen Lebensstandard und sei daher vom Soldaten auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.

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Die Klage dagegen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz - SG - habe der Soldat Anspruch auf Heilfürsorge, die nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - als unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt werde. Zur Konkretisierung sei aufgrund der Ermächtigung in § 69 Abs. 4 BBesG die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG" - VwV - ergangen, nach deren Nr. 2 Abs. 1 Buchst. c die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung die Gewährung u.a. von Arznei- und Verbandmitteln sowie anderen Heilmitteln umfasse.

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Für die Frage, ob hiernach die Kosten für "Acarosan" als Arznei- oder anderes Heilmittel von der Beklagten als Trägerin der soldatischen Heilfürsorge zu tragen seien, sei auf den objektiven Sinngehalt der in Nr. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verwaltungsvorschrift verwendeten Begriffe "Arzneimittel" und "andere Heilmittel" abzustellen. Um ihn zu ermitteln, biete es sich zunächst an, ähnlich wie im Beihilferecht auf die Definition der Arzneimittel im Arzneimittelgesetz - AMG - zurückzugreifen. Dieses Gesetz unterscheide zwischen "echten" oder wesensmäßigen Arzneimitteln (vgl. § 2 Abs. 1: "Arzneimittel sind ..."), die durch die Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper gekennzeichnet seien, sowie den sog. Fiktivarzneimitteln (vgl. § 2 Abs. 2 AMG: "Als Arzneimittel gelten ..."). Zu den letzteren gehöre hier auch das streitgegenständliche "Acarosan". Ob Fiktivarzneimittel auch Arzneimittel nach Nr. 2 Abs. 1 Buchst. c VwV sein könnten, erscheine problematisch.

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Jedenfalls sei aber auf das Verhältnis zwischen der soldatischen Heilfürsorge und dem Beihilferecht zurückzugreifen, denn für beide bilde ein ähnlich ausgestaltetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis den "Rechtsgrund". Im Beihilferecht schließe § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, ausdrücklich aus. Der darin zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke sei verallgemeinerungsfähig und könne - ohne daß dies in der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG besonders geregelt werde - auch für den Bereich der Heilfürsorge für Soldaten Geltung beanspruchen. Bewirke die Anwendung von Arznei- oder Heilmitteln eine häusliche Ersparnis, lege es schon der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nahe, daß sich der Dienstherr insoweit auf die Zahlung der Dienstbezüge beschränke, damit keine "Doppelalimentierung" eintrete. Dieser § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 BhV zugrundeliegende Rechtsgedanke müsse deshalb auch als der soldatischen Heilfürsorge immanent angesehen werden und zu einer entsprechend einschränkenden Interpretation des dort maßgeblichen Arznei- und Heilmittelbegriffs führen. Eine Ersetzungsfunktion des Mittels "Acarosan" für Güter des täglichen Bedarfs sei zu bejahen. Wie vom Berufungsgericht in seinem Urteil vom 9. März 1994 - Nr. 3 B 94.1485 - ausgeführt, habe das Mittel aufgrund seines Anwendungsbereichs, Abtötung der Hausstaubmilben und Bindung der Milbenexkremente zur besseren Entfernung, die Funktion eines Desinfektions- und Ungeziefervernichtungsmittels. Es sei deshalb dazu geeignet, Reinigungsmittel, die die Eigenschaft hätten, Ungeziefer zu vernichten und desinfizierend zu wirken, und damit als Güter des täglichen Bedarfs im Sinne der Beihilfevorschriften anzusehen seien, zu ersetzen.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt:

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I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1994 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. März 1993 werden aufgehoben.

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II. Der Bescheid des Divisionsarztes Kommando der 2. Luftwaffendivision vom 14. August 1990 sowie der Beschwerdebescheid des leitenden Sanitätsoffiziers Luftwaffenkommando Köln vom 31. Januar 1991 werden aufgehoben.

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III. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Dauer seiner Erkrankung an Hausstaub-/Hausstaubmilbenallergie das Mittel "Acarosan"-Feuchtpulver und "Acarosan"-Schaum im Rahmen der freien Heilfürsorge zu überlassen und die von ihm bereits verauslagten Kosten in Höhe von 300 DM für "Acarosan" zu erstatten.

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Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

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Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des klagenden Soldaten auf unentgeltliche Versorgung mit den ihm zur Befreiung seines häuslichen Bereichs von Milben ärztlich verordneten Mitteln verneint. Die dem Kläger zur Anwendung in seiner Wohnung ärztlich verordneten Mittel, "Acarosan"-Feuchtpulver und -Schaum, sind nicht Gegenstand der dem Kläger nach § 30 Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG -, § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - zustehenden freien Heilfürsorge im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung.

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Der Anspruch auf freie Heilfürsorge kann durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorge des Dienstherrn, hier auf dem besonderen Gebiet des Soldatenrechts, anzusehen sind (vgl. entsprechend für freie Heilfürsorge im Polizei- bzw. Feuerwehrdienst der Länder Urteile vom 7. Februar 1973 - BVerwG 6 C 37.70 - (Buchholz 238.926 Nr. 1) und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 52.85 - (Buchholz 237.6 § 230 Nr. 1 = ZBR 1988, 170)). Das ist hier durch die gemäß § 69 Abs. 4 BBesG vom Bundesministerium der Verteidigung erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 30. September 1990 angewandten Fassung vom 4. August 1981 (VMBl 1981, 266) und in der ab 1. Oktober 1990 angewandten, in der hier in Betracht kommenden Nr. 2 Abs. 1 Buchst. c gleichlautenden Fassung vom 22. Oktober 1990 (VMBl S. 454, ber. 1991 S. 32) geschehen.

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Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den hier streitigen Mitteln nicht um der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unterliegende Arzneimittel oder andere Heilmittel im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Buchst. c VwV handele, unterliegt jedenfalls im Ergebnis keiner revisionsgerichtlichen Beanstandung. Dabei bedarf es keiner Erörterung, inwieweit die Auslegung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch das Berufungsgericht revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt.

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Geht man, wie bei Verwaltungsvorschriften allgemein, von einer Beschränkung der revisionsgerichtlichen Prüfung auf die Einhaltung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze aus, so bewendet es von vornherein bei der Auslegung des Berufungsgerichts, da ein Verstoß gegen solche Grundsätze nicht zu erkennen ist. Geht man von einer vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht aus, so ist das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis zu billigen, weil es die Grenze des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Heilmitteln für den vorliegenden Fall zutreffend zieht. Hinsichtlich dieser notwendigen Abgrenzung ist mangels deutlich abweichender Regelungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Soldaten davon auszugehen, daß keine grundsätzlich andere Abgrenzung als im Beihilferecht gewollt ist. Im Beihilferecht sind die Mittel für die auch hier streitige, krankheitsbedingt besonders intensive und gezielte Reinigung des Wohnumfeldes nicht als Arzneimittel und auch sonst nicht als beihilfefähig anzusehen. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 5.95 - auf der Grundlage des Landesbeamtengesetzes und der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz entschieden; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Aus den hier als Vergleichsmaßstab in Betracht kommenden, zu § 79 BBG erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - ergibt sich insoweit nichts anderes. Da sich auch aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Soldaten trotz im einzelnen unterschiedlichen Wortlauts kein Hinweis auf eine abweichende Absicht des Richtliniengebers ergibt, ist das Ergebnis auch auf das Gebiet der freien Heilfürsorge für Soldaten zu übertragen. Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die streitigen Mittel seien zum Ersatz von Reinigungsmitteln mit desinfizierender Wirkung geeignet, kommt es hiernach nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Dr. Franke

19

Dr. Lemhöfer

20

Dr. Müller

21

Dr. Bayer

22

Dr. Schmutzler