Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1996, Az.: BVerwG 5 B 161.95
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Verfahrensfehler; Umfang der erforderlichen Begründung eines Beschlusses; Fehlender Tatbestand und Bezugnahme auf erstinstanzliches Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 161.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 07.08.1995 - AZ: 5 L 19/94
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 1995 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
Dem Kläger kann auch nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, damit er durch ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann. Denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
das Urteil (oder der Beschluß) von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder der Begründung des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Entscheidung über das Begehren des Klägers, seinem Sohn eine Bekleidungsbeihilfe zu gewähren, setzt keine revisionsgerichtliche Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen voraus.
Daß der angefochtene Beschluß, der - soweit er die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 1993 betrifft - auf der Grundlage des § 130 a VwGO ergangen ist, keinen gesonderten Tatbestand enthält, ist entgegen der Meinung der Beschwerde nicht verfahrensfehlerhaft. Der angefochtene Beschluß genügt den Begründungserfordernissen, die gemäß § 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO an Beschlüsse zu stellen sind. Ein Tatbestand als gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse nicht generell erforderlich. Daß das streitgegenständliche Begehren des Klägers sich erst aus der Verbindung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig erschließen läßt, stellt insbesondere keinen Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO dar. Aus der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil vom 23. November 1993, dem das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis ausdrücklich folgt, ergibt sich zweifelsfrei, daß auch das Oberverwaltungsgericht über den im erstinstanzlichen Urteil näher konkretisierten prozessualen Anspruch des Sohns des Klägers entschieden und sich hierzu die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat. Der Umstand, daß zum vollen Verständnis des angefochtenen Beschlusses die Heranziehung der in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich ist, verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, denn diese Entscheidung steht den Beteiligten zur Verfügung (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 16. September 1981 - BVerwG 2 CB 23.80 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 23>). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, daß das Oberverwaltungsgericht von einem fehlerhaft festgestellten Streitgegenstand ausgegangen sein könnte.
Der Beschluß, in welchem das Oberverwaltungsgericht sich nur mit der von ihm als wesentlich angesehenen Frage der Aktivlegitimation des Klägers ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ergibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, daß die Gerichte ihren Vortrag als rechtlich unerheblich ansehen; das rechtliche Gehör wird auch nicht versagt, wenn ein Gericht als unerheblich angesehenes Vorbringen nicht ausdrücklich in der Entscheidung darlegt und erörtert.
Auch den vom Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 1994 gestellten Beweisantrag konnte das Oberverwaltungsgericht ohne Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör als unerheblich ansehen. Da nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Klage bereits wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen werden mußte, kam es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an, so daß in der unterlassenen Beweiserhebung auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel