Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1996, Az.: BVerwG 2 AV 1.95
Anforderungen an die Bestimmung eines Verwaltungsgerichts als örtlich zuständiges Gericht ; Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 AV 1.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1996, 998 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmung des örtlichen zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei verschiedenen Gerichtsständen.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Mai 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Das Verwaltungsgericht H. wird als örtlich zuständiges Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt.
Gründe
I.
Die Kläger sind als Bundesbeamte bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, und zwar der Kläger zu 1 bei der Direktion H. der Kläger zu 2 beim Fernmeldeamt U.. Die Kläger haben beim heutigen Forschungs- und Technologiezentrum D. der Deutschen Telekom AG einen gemeinsamen Verbesserungsvorschlag eingereicht, der in der Folgezeit angenommen und Anfang 1993 prämiert wurde. Mit ihrer beim Verwaltungsgericht D. erhobenen Klage begehren sie eine Nachprämierung des Verbesserungsvorschlages in Höhe von weiteren 95.940 DM. Das Verwaltungsgericht D. hat das Bundesverwaltungsgericht wegen der Bestimmung des für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO angerufen. Es ist der Auffassung, daß sich für die Kläger gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verschiedene örtlich zuständige Verwaltungsgerichte ergeben, und zwar das Verwaltungsgericht H. für den Kläger zu 1 und das Verwaltungsgericht S. für den Kläger zu 2.
II.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO zulässig. Hiernach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Da die Kläger ihren jeweiligen dienstlichen Wohnsitz in verschiedenen Bundesländern haben, nämlich in der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. Baden-Württemberg, ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres gemeinschaftlichübergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 ER 403.91 - <Buchholz 310 § 53 Nr. 18>).
Die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO auf Antrag des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen hat, sind erfüllt. Für die von den Klägern gemeinschaftlich erhobene Klage aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis auf Nachprämierung eines bei der Beklagten eingereichten gemeinsamen Verbesserungsvorschlages ist das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGOörtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dies ist beim Kläger zu 1 H. beim Kläger zu 2 U.. Zustreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß mithin gemäß § 1 des <Hamburger> Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 29. März 1960 (GVBl. I S. 291, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1989, GVBl I S. 99) für den Kläger zu 1 das Verwaltungsgericht Hamburg und gemäß § 1 Abs. 2 des<Baden-Württembergischen> Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 16. August 1994 (GBl S. 486) das Verwaltungsgericht Sigmaringen örtlich zuständig sind.
Zwar steht derzeit nicht ohne weiteres fest, ob zwischen den Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 ZPO besteht. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO müssen aber schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Annahme zumindest nicht fernliegt, daß eine notwendige Streitgenossenschaft gegeben ist (stRspr, vgl.Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 ER 403.91 - <a.a.O.> m.w.N.). So liegt es hier. Die bisherigen Ausführungen der Beteiligten im Rechtsstreit lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO vorliegt (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 15. Juni 1967 - I a ZB 13/66 (BPatGer.) - <MDR 1967 S. 819> m.w.N. zur Festsetzung der angemessenen Benutzungsvergütung für mehrere Patentinhaber).
Ob eine notwendige Steitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 ZPO letztlich vorliegt, kann offenbleiben. Es ist nicht Sinn eines Verfahrens zur Bestimmung derörtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, schwierige Rechtsfragen, die im eigentlichen Verfahren zu klären sind, abschließend zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 ER 403.91 - <a.a.O.>).
Das örtlich zuständige Verwaltungsgericht ist nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu bestimmen. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger liegt - wovon auch die Beklagte ausgeht - der Schwerpunkt des gemeinsamen Verbesserungsvorschlags beim Kläger zu 1. Der Senat hält es daher für angezeigt, angesichts des dienstlichen Wohnsitzes der Klägers zu 1 das Verwaltungsgericht H. als das innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei bemerkt, daß das Verwaltungsgericht H. zwar an die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit gebunden ist, aber frei ist in der Beurteilung aller sonstigen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Fragen (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 ER 403.91 - <a.a.O.>).
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler