Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1996, Az.: BVerwG 1 D 83.95
Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten; Ruhestandsbeamter des einfachen Dienstes (Lagerverwalter); Entwendung einer Fünffach-Steckdose, einer Tube "Moltofill instant" und 12 Nagelschellen im Gesamtwert von 16 DM; Vorliegen von Milderungsgründen; Ruhegehaltskürzung von 6 Monaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.08.1995 - AZ: V VL 22/95
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Fernmeldehauptwart ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Mai 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Hauptlokomotivführer Olaf Schulz-Arimond, Postbetriebsassistent Bernd Müller als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 16. August 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Fernmeldehauptwarts ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
am Sonntag, dem 20. Februar 1994, als er - noch im aktiven Dienst - im Lager der Dienststelle PKS die Verlängerung seiner Krankschreibung hinterlegen wollte, versucht hat, unberechtigt eine Fünffachsteckdose, eine Tube "Moltofill instant" und zwölf Nagelschellen zu entwenden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 16. August 1995 das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von einem Monat gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Ruhestandsbeamte war bis zu seiner Zurruhesetzung bei der Deutschen Bundespost TELEKOM als Lagerverwalter und beim privaten Kundenservice (PKS) beschäftigt. Am Sonntag, dem 20. Februar 1994, fuhr er zu seiner Dienststelle nach W., um u.a. ein Folgeattest bezüglich seiner seit dem 7. Februar 1994 bestehenden Dienstunfähigkeit wegen Krankheit niederzulegen. Auf dem Schreibtisch des von ihm verwalteten Lagers lag eine Fünffach-Steckdose, die er am 4. Februar 1994 aus dem Lager abgeholt hatte. Da zu dieser Zeit zwei Dreifach-Steckdosen aus seinem Privatbesitz bei der Dienststelle verwendet wurden, nahm er als "Ausgleich" die der Telekom gehörende Fünffach-Steckdose an sich. Um diese Steckdose zu Hause installieren zu können, nahm er noch eine Tube "Moltofill instant" und zwölf Nagelschellen mit. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug ca. 16 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des damals noch im Dienst befindlichen Ruhestandsbeamten gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das grundsätzlich nicht leicht wiege, da der Ruhestandsbeamte den Diebstahl als Lagerverwalter begangen habe. Das Gericht ist jedoch im Ergebnis von einem äußerst geringen Wert der gestohlenen Sachen ausgegangen. Es hat den Gegenwert der aus dem Privatbesitz des Ruhestandsbeamten stammenden zwei Dreifach-Steckdosen aufgerechnet und berücksichtigt, daß der Ruhestandsbeamte den nicht verbrauchten Teil der Tube Moltofill habe zurückgeben wollen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Die ausgesprochene Ruhegehaltskürzung mit einer Laufzeit von einem Monat werde der Schwere des vom Ruhestandsbeamten während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens nicht gerecht. Eine derartige Disziplinarmaßnahme verfehle ihren Zweck. Insbesondere könne die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene Aufrechnung mit dem Wert von dienstlich eingesetzten Gegenständen aus dem Privatbesitz des Ruhestandsbeamten nicht gebilligt werden.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zu einer Verschärfung der verhängten Ruhegehaltskürzung.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung von einem Monat wird der Schwere der von dem Ruhestandsbeamten begangenen Disziplinarverfehlung nicht gerecht.
1.
Ein Beamter, der sich aus eigennützigen Motiven am Eigentum seiner Verwaltung vergreift, beeinträchtigt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit in erheblicher Weise und stellt die Grundlagen des ihn mit seinem Dienstherrn verbindenden Rechtsverhältnisses in Frage. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und deshalb auf eine ständige und lückenlose Kontrolle ihrer Mitarbeiter verzichtet.
Bei Diebstahl von Gegenständen im Eigentum des Dienstherrn hat der Senat die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn Beamte aus von ihnen zu bewachenden Lagern oder Behältnissen Gegenstände entwenden oder wenn sie sonst Diebstahl zum Nachteil der Verwaltung oder ihrer Kollegen unter Mißbrauch einer ihnen übertragenen Überwachungs- oder Obhutsfunktion begangen hatten, (Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 63>, Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 1 D 58.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 4> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.
Nach diesen Maßstäben ist zwar das Verhalten des als Lagerverwalter eingesetzt gewesenen Ruhestandsbeamten zu beurteilen; die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt jedoch nicht in Betracht, weil zugunsten des Ruhestandsbeamten erhebliche mildernde Umstände berücksichtigt werden können. Sie liegen insbesondere im geringen Wert der entwendeten Gegenstände. Dieser im Zusammenhang mit Zugriffsdelikten auf amtlich anvertraute Gelder entwickelte Milderungsgrund ist von seiner Zielsetzung her auch und erst recht auf andere Zueignungsdelikte anzuwenden, für die es ohnehin keine Regelmaßnahme und damit keine begrenzte Anwendung von Milderungsgründen gibt (Urteil vom 22. September 1993 a.a.O.). Allerdings hält es der Senat nicht für zulässig, den Wert der Fünffach-Steckdose deshalb nicht zu berücksichtigen, weil zwei dem Ruhestandsbeamten gehörende Dreifach-Steckdosen dienstlich eingesetzt worden waren. Der Ruhestandsbeamte hätte entweder sein Eigentum zurückfordern oder auf dem dafür vorgesehenen Weg Ersatz beantragen müssen; er durfte nicht anstelle der zwei Dreifach-Steckdosen eigenmächtig eine Fünffach-Steckdose mitnehmen. Dennoch verbleibt insgesamt ein geringer Wert der entwendeten Gegenstände. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Ruhestandsbeamte vorhatte, den nicht verbrauchten Teil des Moltofills seinem Dienstherrn zurückzugeben. Weiter ist zugunsten des Ruhestandsbeamten zu werten, daß pflichtenmahnende Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und demgemäß geringer ausfallen können (Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 D 48.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 231>). Im Ergebnis hält der Senat die Verhängung einer Ruhegehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens für ausreichend und bemißt sie mit sechs Monaten. Beim Kürzungssatz ist der Senat im Gegensatz zum Bundesdisziplinargericht allerdings von dem Regelsatz von einem Zwanzigstel ausgegangen. Der Ruhestandsbeamte lebt in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er ist keinen besonderen Belastungen unterworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Mayer
Dr. Müller