Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 56.94
Disziplinarmaßnahme gegen einen Kassenbeamten; Entnahme von Bargeld gegen Einlage ungedeckter Auszahlungsscheine an der selbstgeführten Kasse im Barabhebungsverfahren als Dienstvergehen; Unterlassen der Deckungsanfrage und Eintragung der Beträge in eine falsche Einzahlungsliste als Dienstvergehen; Barabhebung trotz Kontosperrung als Dienstvergehen; Missbrauch des Barabhebungsverfahrens als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn; Betrug zum Nachteil des Dienstherrn; Pflicht eines Beamten zu uneigennütziger Amtsführung; Pflicht eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Pflicht eines Beamten zur Befolgung dienstlicher Anordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 56.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.07.1994 - AZ: IV VL 17/94
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor H. Garbisch, Postbetriebsassistent Q. Adlbert als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 14. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Postbetriebsassistentin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
- 1.
im Februar 1992 in vier Fällen Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 23.100 DM von ihrem eigenen ungedeckten Postgirokonto mittels Auszahlungsscheins abgehoben hat, ohne zuvor eine Deckungsanfrage durchgeführt zu haben,
- 2.
im Februar/März 1992 weitere zwei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 18.300 DM von ihrem eigenen Postgirokonto mittels Auszahlungsscheins abgehoben hat, ohne zuvor eine Deckungsanfrage durchgeführt zu haben, und diese Beträge in eine falsche Auszahlungsliste eingetragen hat,
- 3.
trotz Sperrung dieses Postgirokontos am 19. März 1992 einen Auszahlungsschein über 538 DM eingelöst und dies erst verspätet in die Auszahlungsliste eingetragen hat.
2.
Ein deswegen gegen die Beamtin wegen des Verdachts der Untreue und des Betrugs eingeleitetes Strafverfahren ist nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 DM am 2. Juni 1993 gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 4 StPO endgültig eingestellt worden.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 14. Juli 1994 in das Amt einer Posthauptschaffnerin (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt. Es hat das festgestellte Verhalten der Beamtin in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 als fahrlässigen und im Anschuldigungspunkt 3 als vorsätzlichen Verstoß gegen ihre Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme habe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aber abgesehen werden können, da das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn im Hinblick auf die vorwiegend fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen noch nicht restlos zerstört sei.
4.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernern. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, daß es der Beamtin angesichts der offensichtlichen finanziellen Schwierigkeiten der Eheleute hätte bewußt gewesen sein müssen, daß das abgehobene Geld tatsächlich nicht verfügbar gewesen sei. Sie habe deshalb nicht fahrlässig gehandelt, sondern sei bewußt und zielgerichtet vorgegangen. Insgesamt sei festzustellen, daß sich die Beamtin in ihrer selbständigen Stellung als Posthalterin zu Lasten ihres Dienstherrn bedenkenlos Kredite gewährt habe, um fällige Privatrechnungen zu begleichen. Sie habe damit das erforderliche Vertrauen zerstört.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Feststellung in dem erstinstanzlichen Urteil, daß die Beamtin zum Teil nur fahrlässig gehandelt habe. Er vertritt die Auffassung, daß sie bewußt und zielgerichtet vorgegangen sei. Damit wird vorsätzliches Handeln geltend gemacht. Die Bestimmung der richtigen Schuldform ist aber nicht nur für die Disziplinarbemessung, sondern zugleich auch - als sogenannter doppelrelevanter umstand (vgl. zu diesem Begriff BGHSt 30, 340 <342>[BGH 14.01.1982 - 4 StR 642/81]) - für die Schuldfrage, d.h. den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens, von Bedeutung (vgl. dazu Claussen/Janzen, BDO, 8. Auflage 1995, § 82 Rn. 7 a m.w.N.). Fahrlässigkeit ist kein "minus" zum Vorsatz; beide Schuldformen stehen als "aliud" nebeneinander (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 24. Auflage (1991), § 15 Rn. 3). Die dazu in Widerspruch stehende Erklärung in der Rechtsmittelschrift, die Berufung sei auf das Disziplinarmaß beschränkt, führt zu keiner anderen Auslegung; sie beruht für die Beamtin erkennbar auf einem Versehen, wie der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeit der Beamtin ist nicht eingetreten; ihr Verteidiger hat in der Hauptverhandlung ebenfalls erklärt, daß auch er die Berufung als unbeschränkt verstanden habe. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat die Tatsachen- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinar zu würdigen.
1.
In weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht steht aufgrund der Hauptverhandlung für den Senat hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 2 folgender Sachverhalt fest:
Am 27. Februar 1989 war auf Antrag der Beamtin und ihres Ehemanns beim Postgiroamt ... ein Gemeinschaftskonto mit der Kontonummer ... eröffnet worden. Über die "Bedingungen für die Teilnahme am Postbarscheckverfahren" wurden sie informiert. Die Beamtin und ihr Ehemann waren bei der Poststelle ... F. bei der die Beamtin zuletzt als Posthalterin tätig war, zum Barabhebungsverfahren zugelassen. Nach den damaligen Geschäftsbedingungen der Postbank war lediglich eine kurzfristige Kontoüberziehung bis 1.000 DM gestattet, sofern nicht ein persönlicher - höherer - Dispositionskredit eingeräumt war. Das Gehalt der Beamtin wurde auf ein anderes Konto - Gehaltskonto - überwiesen.
Die Beamtin hatte - wie ihr im Anschuldigungspunkt 1 unter anderem zum Vorwurf gemacht wird - als Posthalterin am 10. Februar 1992 10.000 DM und am 21. Februar 1992 10.500 DM jeweils mittels eines Auszahlungsscheins vom gemeinsamen Postgirokonto abgehoben; das Konto stand daraufhin mit über 8.000 DM bzw. mit über 21.000 DM im Soll. Soweit der Beamtin in diesem Zusammenhang noch vorgeworfen wird, am 6. Februar 1992 600 DM und am folgenden Tag 2.000 DM vom eigenen ungedeckten Konto abgehoben zu haben, ist sie von diesen Anschuldigungen freizustellen. Weder eine Verfügung über 600 DM noch eine entsprechende Abbuchung vom Konto sind nachgewiesen. Als die 2.000 DM am 13. März 1992 vom Konto abgebucht wurden, war ein Guthaben von über 3.000 DM und damit Kontodeckung vorhanden.
Die Beamtin hatte ferner vor ihren Auszahlungen von 2.000 DM, 10.000 DM und 10.500 DM die vorgeschriebenen telefonischen Deckungsanfragen, die bei allen Auszahlungen über 1.500 DM vorzunehmen waren, unterlassen und hatte die Auszahlungsscheine in der Auszahlungsliste BZV 91 gebucht, in der nur Auszahlungen nach telefonischer Direktbuchung eingetragen werden durften. Eine Direktbuchung hatte sie unterlassen.
Die Beamtin hatte außerdem - was Gegenstand des Anschuldigungspunkts 2 ist - als Posthalterin am 24. Februar 1992 8.300 DM sowie am 11. März 1992 10.000 DM jeweils mittels eines Auszahlungsscheines vom Gemeinschaftskonto abgehoben. Sie hatte es auch insoweit unterlassen, die vorgeschriebenen telefonischen Deckungsanfragen durchzuführen, und hatte die Beträge über die Auszahlungsliste BZV 93 abgerechnet, obwohl die Abrechnung unter Direktbuchung über die Liste BZV 91 hätte erfolgen müssen.
Durch das festgestellte Verhalten der Beamtin im Anschuldigungspunkt 1 wurden Direktbuchungen unterstellt und vorübergehend die erforderlichen Kontobelastungen unterlassen. Erst nach langwierigen Suchtätigkeiten konnten die Beträge mit fünf- bzw. siebenwöchiger Verspätung gebucht werden. Durch das Verhalten der Beamtin im Anschuldigungspunkt 2 wurden die erforderlichen Lastbuchungen ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt als vorgesehen durchgeführt. Sowohl im jeweiligen Zeitpunkt der Abhebung als auch im jeweiligen Zeitpunkt der Buchung war auf dem gemeinsamen Konto keine ausreichende Deckung vorhanden, so daß die Beamtin bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise die Beträge nicht an sich hätte auszahlen dürfen. Da die Beamtin und ihr Ehemann den anschließenden Aufforderungen des Postgiroamtes, ihr gemeinsames Konto aufzufüllen, nicht nachgekommen waren, wurde das Konto wegen mißbräuchlicher Benutzung am 23. Juli 1992 mit dem Soll-Betrag von 18.299,92 DM aufgelöst. Dieser Fehlbetrag wurde erst am 31. Dezember 1992 ausgeglichen.
Die Beamtin führt zu ihrer Entlastung im wesentlichen aus, die finanziellen Angelegenheiten der Familie habe damals ihr Ehemann geregelt; er habe die Barabhebungen zur Bezahlung von Bauhandwerkerrechnungen vorbereitet und ihr übergeben.
Aufgrund verschiedener Informationen seien sie damals davon ausgegangen, daß sie ihr Konto bis zu einem erheblich höheren Betrag als 1.000 DM hätten überziehen dürfen. Zudem seien immer wieder Einzahlungen auf das Konto erfolgt. Vor allem aber hätten ihr die am 1. Februar 1992 neu eingeführten Vorschriften des Barabhebungsverfahrens bei der praktischen Anwendung große Schwierigkeiten bereitet. So habe sie im Februar alle Barabhebungen in der Auszahlungsliste BZV 91 gebucht, obwohl zuvor keine telefonischen Deckungsanfragen vorgenommen worden seien.
Zum Anschuldigungspunkt 3 hat der Senat festgestellt, daß das gemeinsame Postgirokonto ... vom Postgiroamt am 13. März 1992 um 16.30 Uhr fernmündlich gesperrt worden war. Die Beamtin hatte diese Sperrmitteilung in ihrer Funktion als Posthalterin selbst entgegengenommen. Gleichwohl hatte sie am 19. März 1992 einen Auszahlungsschein über 538 DM ohne Deckungsanfrage bar eingelöst. Der Betrag wurde erst am 23. März 1992 in die Auszahlungsliste BZV 93 eingetragen.
Zu ihrer Entlastung trägt die Beamtin insoweit vor, sie habe am 19. März 1992 eine Rechnung über 538 DM bar begleichen müssen. Der Rechnungsaussteller sei zu ihr an den Postschalter gekommen und habe ultimativ Barzahlung verlangt. Sie habe in diesem Augenblick keine andere Möglichkeit der Bargeldbeschaffung gesehen. Aus zeitlichen Gründen habe sie es versäumt, den Auszahlungsbeleg unverzüglich in die Auszahlungsliste einzutragen. Wahrscheinlich habe sie ihn zum Papiergeld genommen und dadurch vergessen, ihn abzurechnen. Sie habe den Betrag nicht schieben wollen. Dies werde schon daran deutlich, daß sie noch am Auszahlungstag den Tagesstempelabdruck auf dem Auszahlungsschein angebracht habe.
2.
Die Beamtin hat im Anschuldigungspunkt 3 vorsätzlich handelnd gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Vorschriften über die Beachtung einer angeordneten Kontosperre zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG).
Soweit in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellt worden ist, daß die Beamtin insgesamt 38.800 DM von ihrem Postgirokonto abgehoben hat, liegt darin - entsprechend dem Vorwurf in der Anschuldigungsschrift - ebenfalls ein zumindest bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG. Denn das Konto war in jenem Zeitraum nicht gedeckt. Nach den damaligen Geschäftsbedingungen der Postbank war lediglich eine kurzfristige Kontoüberziehung bis 1.000 DM gestattet. Die ausdrückliche Einräumung eines höheren Kreditrahmens ist nicht nachgewiesen; die Beamtin hat außer einem allgemeinen Ankündigungsschreiben, das an jeden Kunden der Postbank gerichtet und in dem auf einen individuell zu vereinbarenden Überziehungsrahmen hingewiesen worden war, keine entsprechenden Urkunden vorgelegt. Sie hat bei ihren Abhebungen auch zumindest billigend in Kauf genommen, daß das Konto nicht gedeckt war. In den buchungstäglich übersandten Kontoauszügen war der Kreditrahmen angegeben; den Auszügen war auch anhand der Kontostände die jeweilige tatsächliche Überziehung des Kontos zu entnehmen. Ihr war bewußt, daß sie in einem Zeitraum von etwas mehr als einem Monat 38.800 DM von dem Konto abgehoben hat. Ebenso war ihr aufgrund der Kontoauszüge bekannt, daß diese Abhebungen auch nicht annähernd durch Gutschriften auf dem Konto ausgeglichen wurden. Die Beamtin hat alle Auszahlungsscheine mit unterschrieben. Zudem hat ihr Ehemann ausgesagt, die Abhebungen, die zur Belastung des Kontos geführt hätten, seien von ihnen gemeinsam getätigt worden. Zwar hat die Beamtin in diesem Zusammenhang auf die Zuständigkeit ihres Ehemanns für die Finanzangelegenheiten der Familie verwiesen; durch diese eheinterne Aufgabenverteilung ist sie jedoch nicht von der Beachtung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten entbunden worden.
Soweit in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellt worden ist, daß es die Beamtin vor den Auszahlungen an sich selbst unterlassen hatte, Deckungsanfragen vorzunehmen, und daß sie Auszahlungsbeträge in falsche Auszahlungslisten eingetragen hatte, hat sie - entsprechend dem Vorwurf in der Anschuldigungsschrift - ihre beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG fahrlässig verletzt. Sie war dienstlich verpflichtet, die am 1. Februar 1992 im Zusammenhang mit der Einführung der Offenen-Posten-Kontoführung bei den Postgiroämtern in Kraft getretenen Vorschriften im Barabhebungsverfahren zu befolgen. Diese neuen Bestimmungen waren der Beamtin bekannt. Sie war bereits am 1. Oktober 1991 in einem eintägigen Lehrgang über die Neuerungen informiert worden. Eine in dieser Angelegenheit am 24. Januar 1992 erstellte Amtsverfügung mit übersichtlichen Mustern und Arbeitshilfen lag ihr vor. Zudem hatte sie im Februar/März 1992 sowohl die Auszahlungsliste BZV 91 als auch die Liste BZV 93 verwandt und damit zu erkennen gegeben, daß ihr der Unterschied bewußt war. Zwar hat die Beamtin nicht wissentlich und gewollt, d.h. vorsätzlich, fehlerhaft gehandelt; denn es kann ihr nicht widerlegt werden, daß sie damals mangelhafte Kenntnisse über die neuen Bestimmungen des Barabhebungsverfahrens besaß. Amtliche Nachforschungen haben ergeben, daß sie alle an ihrem Schalter getätigten Barabhebungen bis zum 24. Februar 1992 fälschlich in der Auszahlungsliste BZV 91 ohne vorherige Deckungsanfrage gebucht hatte. Anschließende Buchungen - etwa bis Ende März 1992 - enthielten ebenfalls gravierende Fehler. Die Beamtin hat jedoch das hier festgestellte Fehlverhalten fahrlässig begangen, da sie unter Außerachtlassung der ihr nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfalt gehandelt hat. Trotz der Tatsache, daß sie für den Schalterdienst ursprünglich nicht gezielt ausgebildet worden und ca. eineinhalb Jahre vom Dienst beurlaubt war, hätte ihr als erfahrener Posthalterin klar gewesen sein müssen, daß sie sich um eine ordnungsgemäße Anwendung der neuen Vorschriften bemühen mußte. Sie hätte sich rechtzeitig sachkundig machen müssen, z.B. anhand der Amtsverfügung vom 24. Januar 1992 oder durch Einholung von Rat bei der Amtsstellenleitung. Dies hat sie leichtfertig unterlassen.
3.
Das teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangene innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Kontoüberziehungen mittels ungedeckter Auszahlungsscheine im Barabhebungsverfahren außerhalb des Gehaltskontos sind disziplinarrechtlich wie ein mißbräuchliches Verhalten im sogenannten Gehaltsabhebungsverfahren einzustufen (vgl. dazu Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 3.91 -). Dies gilt auch für die Barabhebung am 19. März 1992 nach der Kontosperrung; denn die Beamtin blieb nach einer Mitteilung des Postgiroamts weiterhin zur Einlösung gedeckter Auszahlungsscheine berechtigt, so daß insoweit nicht die Grundsätze für Zugriffsdelikte wegen einer Kassenveruntreuung anzuwenden sind (vgl. dazu Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 - BVerwGE 86, 51).
Insbesondere im Barabhebungsverfahren ist die Post auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck oder einen eigenen Auszahlungsschein zur Einlösung vorlegt, sein Konto, überprüft und die Deckung festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Beamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren bzw. Barabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage seines Beamtenverhältnisses. Das kann je nach Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens seine Entfernung aus dem Dienst nahelegen. Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren bzw. Barabhebungsverfahren sind aber in der unterschiedlichsten Form denkbar und weisen für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten auf, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 22.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 65 = DÖD 1989, 262 = ZBR 1989, 373>). Der Senat hat auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Abhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung, oder andere, durch den Dienst bedingte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen gestanden haben (Urteil vom 23. August 1988, a.a.O.).
Solche die Beamtin zusätzlich belastende Faktoren liegen hier zwar vor. So fällt erschwerend ins Gewicht, daß sie den eigennützigen Verstoß gegen die Kassenvorschriften in ihrer hervorgehobenen, selbständigen Stellung als Posthalterin begangen hat. Die nicht geringe Anzahl der Verfehlungen sowie die Höhe der vorübergehenden, unzulässigen Kontoüberziehung - z.B. am 13. April 1992 befand sich das Konto mit 21.182,25 DM im Soll - wirken sich ebenfalls zu ihren Lasten aus. Erschwerend ist schließlich auch die eigennützige Verfügung vom 19. März 1992 nach Sperrung des Kontos zu werten.
Zugunsten der Beamtin sind jedoch eine Reihe von mildernden Gesichtspunkten zu berücksichtigen, so daß sie noch nicht als völlig vertrauensunwürdig anzusehen ist und es deshalb bei der erstinstanzlich ausgesprochenen, zulässigen Degradierung bleiben kann. Die Beamtin ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet. Sie war zur Tatzeit zudem nervlich stark belastet; denn es war aus der Nachbarschaft zu Drohungen, Erpressungen und Tätlichkeiten gegen ihre Familie gekommen. Dies hat schließlich dazu geführt, daß das neuerbaute Haus verkauft werden mußte. Hinzu kommt, daß sich die Beamtin bei ihrem Fehlverhalten am 19. März 1992 in einer besonderen psychischen Drucksituation befand, als sie ultimativ zur Bezahlung der noch offenen Rechnung aufgefordert wurde. Diesen Fehler hat sie kurz darauf insoweit "wiedergutgemacht", als sie 600 DM auf das Konto eingezahlt hat. Zugunsten der Beamtin ist ferner zu werten, daß sie keine Täuschungs- oder Verschleierungshandlungen begangen, sondern von vornherein alles offengelegt hat. Ins Gewicht fällt vor allem, daß sie hinsichtlich der Handhabung des ab 1. Februar 1992 neu eingeführten Auszahlungsverfahrens und der dadurch bewirkten verspäteten Lastbuchung "nur" fahrlässig gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Czapski
Müller