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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1996, Az.: BVerwG 4 B 18/96

Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Gesetzliches Vorkaufsrecht; Inhaltsbestimmung des Eigentums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 18/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG München 17.06.1993 - VG M 11 K 92/964
II. VGH München 26.09.1995 - VGH 9 B 93/2828

Fundstellen

  • BauR 1996, 541 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 500 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 405 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Begründung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts in Naturschutzgebieten zugunsten der für den Naturschutz zuständigen Gebietskörperschaften stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2

Keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren bedarf, daß die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liegt und nicht etwa eine unzulässige Enteignung des Käufers darstellt. Zwar fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Entscheidung dieser Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ebenso wie der Bundesgerichtshof (vgl. z.B. Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - NJW 1989, 37 (38) [BGH 05.05.1988 - III ZR 105/87]) und die ganz herrschende Rechtsauffassung im Schrifttum ist aber auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Vorschriften über das gesetzliche Vorkaufsrecht grundsätzlich inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird (vgl. BVerfGE 83, 201 (211 ff.) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]). Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, sind mit diesem Recht von vornherein belastet. Das Vorkaufsrecht entsteht zwar erst mit Abschluß des Kaufvertrages. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers ist jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet. Warum dies nicht auch für das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht gelten soll, ist nicht ersichtlich und kann auch dem Vorbringen der Beschwerde nicht entnommen werden.

3

Die weitere Frage, ob bei der Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls dann eine unzulässige Enteignung vorliege, wenn sich der Käufer neben der Entrichtung einer Geldzahlung zugleich auch zur Übertragung weiterer Grundstücke verpflichtet habe und die Veräußerung dieser Grundstücke durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zerschlagen werde, würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Denn nach der Wertung des Berufungsgerichts sollten die zusätzlich vereinbarten Leistungen - nämlich die Übertragung von drei kleinen, für die beigeladene Verkäuferin wirtschaftlich nahezu wertlosen Grundstücken und die Übertragung eines durch Grunddienstbarkeit gesicherten Nutzungsrechts, das offensichtlich nur eingeräumt worden sei, um die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln - keinem anderen Zweck dienen als das Geschäft aus dem Bereich des "Vorkaufsfalls" herauszunehmen und das Vorkaufsrecht mithin auszuschließen. Auf der Grundlage dieser Würdigung ist keine schutzwürdige Rechtsposition erkennbar, die den Klägern durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entzogen werden könnte. Vielmehr legt das Berufungsgericht dar, daß die zusätzlich vereinbarten Gegenleistungen Nebenleistungen seien, auf die gemäß Art. 34 Abs. 7 BayNatSchG § 507 BGB anzuwenden sei.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

5

Gaentzsch

6

Berkemann

7

Lemmel