Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1996, Az.: BVerwG 4 B 184/95

Widerruf einer Baugenehmigung; Widerrufsvorbehalt; Dringender Wohnbedarf; Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Gründe des Wohls der Allgemeinheit; Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen; Würdigung nachbarlicher Interessen; Verwirkung eines Widerrufsvorbehalts; Zeitablauf als Verwirkungsgrund; Ungültigkeit eines Fluchtlinienplans; Gerichtliche Aufklärungspflicht; Verwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 184/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Köln 24.04.1992 - VG 13 K 890/89
II. OVG Münster 26.04.1995 - OVG 7 A 2232/92

Fundstellen

  • BauR 1996, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1997, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1997, 38 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei dringendem Wohnbedarf ist Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG, daß "die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist".

2. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeutet nicht, daß das Gericht verpflichtet wäre, auf bloße von einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in eine Fehlersuche in der Entstehungsgeschichte eines vor mehr als hundert Jahren erlassenen Fluchtlinienplans einzutreten, der über einen Zeitraum von nahezu achtzig Jahren von der Baugenehmigungsbehörde angewandt worden ist und Niederschlag in der im fraglichen Bereich vorhandenen Bebauung gefunden hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem eine 1946 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines teilunterkellerten Gartenwohnhauses als "Notwohnung" widerrufen wird und in dem zugleich die Beseitigung des Gebäudes innerhalb bestimmter Frist nach Unanfechtbarkeit des Bescheids angeordnet und ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung angedroht ist. Das Gebäude ist im rückwärtigen Gartenbereich hinter der in einem Fluchtlinienplan von 1889 festgesetzten rückwärtigen Fluchtlinie errichtet worden. Es liegt außerhalb der in einem Bebauungsplan von 1978 festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.

2

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

1. Der Rechtssache kommt die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

5

a) Die Beschwerde meint, der angefochtene Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, weil für die weitere Nutzung des Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 70 qm wegen dringenden Wohnbedarfs gemäß § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung erteilt werden müsse. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

6

In bezug auf das Verhältnis des § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sieht die Beschwerde als klärungsbedürftig an, ob bei einem Tatbestand, den der Gesetzgeber - wie bei dringendem Wohnbedarf - ausdrücklich als einen Fall des Vorliegens von Gründen des Wohls der Allgemeinheit anerkenne, eine Befreiung mit der Begründung versagt werden dürfe, die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten. § 31 Abs. 2 BauGB macht die Erteilung einer Befreiung, wenn einer der Tatbestände der Nummern 1 bis 3 vorliegt, von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß "die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar" ist. Das gilt auch, wenn "Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern". Die Beschwerde mißversteht dieses Tatbestandsmerkmal offenbar in dem Sinne, als sei mit seiner Bejahung bereits abschließend festgestellt, daß das Wohl der Allgemeinheit in Gestalt eines überwiegenden öffentlichen Interesses - nach Abwägung aller für und gegen die Abweichung vom Bebauungsplan sprechenden Interessen - die Abweichung erfordere. Das entspricht erkennbar nicht dem Gesetz. Es setzt in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur voraus, daß es einen bestimmten Allgemeinwohlgrund im Sinne eines öffentlichen Interesses an der Realisierung des Vorhabens gibt und daß die Realisierung auf die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans angewiesen ist. Nur in diesem Sinne "erfordern" Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung. Dabei genügt es, daß es zur Wahrnehmung eines bestimmten öffentlichen Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1982 - BVerwG 4 B 21.82 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 20; BRS 39 Nr. 168). Diese großzügige Auslegung des Begriffs "erfordern" ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats gerade deshalb gerechfertigt, weil die Befreiungsmöglichkeit durch die weitere Voraussetzung eingeschränkt wird, daß die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den (weiteren, je nach Einzelfall in Betracht kommenden) öffentlichen Interessen vereinbar sein muß. An dieser Systematik ändert § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG nichts. Er legt nur fest, daß die Erfüllung eines dringenden Wohnbedarfs einer von vielen "Gründen des Allgemeinwohls" ist, die eine Befreiung erfordern können, ohne auf das weitere Erfordernis der Vereinbarkeit der Befreiung mit öffentlichen Belangen und der Würdigung der nachbarlichen Interessen zu verzichten.

7

Von dieser - auch dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - Rechtsauffassung ausgehend, würde sich in einem Revisionsverfahren die weitere von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage nicht stellen, "ob und in welchem Verhältnis eine nachträgliche Rechtsänderung im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Bereich der Ausübung eines Widerrufsvorbehalts und der Anordnung eines Abbruchs eines Gebäudes, darüber hinaus aber auch in der Frage der materiellen Legalität eines Bauvorhabens von Bedeutung ist". Die Beschwerde bezieht sich damit auf den Umstand, daß § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheids in Kraft getreten ist und von dem Beklagten deshalb noch nicht angewandt werden konnte. Indes wäre er auch nicht anzuwenden, wenn der Beklagte den Bescheid erst später erlassen hätte; denn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung, nämlich die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, lagen nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

8

b) Die Frage, ob "die Verwirkung eines Rechts der öffentlichen Hand stets einen konkreten Zeitablauf besonderer Umstände voraussetzt, die zu einem besonderen Vertrauenstatbestand führen, so daß die Ausübung des Rechts gegen Treu und Glauben verstößt", verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde will damit ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, daß allein der Ablauf einer längeren Zeit, in der ein in der Baugenehmigung vorbehaltener Widerruf nicht ausgeübt worden ist, ausreichen kann, um unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einen Widerruf auszuschließen; sie meint, daß dieser Zeitraum in Anlehnung an die im Privatrecht geltende längste Verjährungsfrist 30 Jahre betragen könne. Der Revisionszulassung steht jedoch entgegen, daß der Rechtsgrundsatz der Verwirkung im Verwaltungsrecht kein allgemeiner bundesrechtlicher Rechtsgrundsatz ist. Ergänzt er geschriebenes Landesrecht - wie hier das landesrechtlich geregelte Baugenehmigungsverfahren -, so ergeben sich aus dem Landesrecht die Voraussetzungen und Grenzen dieses Rechtsgrundsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit an die Auslegung des - hier landesrechtlichen und damit irrevisiblen - Grundsatzes durch das Berufungsgericht gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO.

9

c) Die Beschwerde wirft weiter sinngemäß die Frage auf, ob bei Ausübung eines Widerrufsvorbehalts die materielle Legalität des unter Widerrufsvorbehalt genehmigten Vorhabens stets zu prüfen sei, nämlich auch dann, wenn der Widerrufsvorbehalt mit der Baugenehmigung bestandskräftig geworden sei; die Berufung auf die Bestandskraft sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie 1946 - ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht gegeben gewesen sei. Auch damit ist eine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat weder angenommen, das genehmigte Vorhaben sei ursprünglich oder in der Zwischenzeit materiell rechtmäßig gewesen, noch hat es diese Frage offen gelassen. Vielmehr hat es ausgeführt, daß das Vorhaben nach dem zur Zeit der Genehmigungserteilung geltenden materiellen Recht nicht, auch nicht aufgrund von Ausnahmeregelungen, genehmigt werden konnte und daß es bis zuletzt dem materiellen Baurecht widersprochen hat. Deshalb ist in diesem Zusammenhang die Frage der Bestandskraft des Widerrufsvorbehalts nicht entscheidungserheblich.

10

2. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob das genehmigte Gartenwohnhaus ursprünglich materiell rechtmäßig gewesen sei. Dazu habe es der Prüfung bedurft, ob der Fluchtlinienplan überhaupt rechtswirksam zustande gekommen und als Bebauungsplan übergeleitet worden sei. Die Klägerin habe dies im gerichtlichen Verfahren bezweifelt. Dem Berufungsgericht habe sich die Aufklärungsbedürftigkeit dieser Frage aufdrängen müssen. Für Fluchtlinenpläne nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz habe nicht selten nach dem Kriege festgestellt werden müssen, daß sie nicht wirksam zustande gekommen seien.

11

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen bedeutet nicht, daß das Gericht verpflichtet wäre, auf bloße von einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in eine Fehlersuche in der Entstehungsgeschichte eines vor mehr als hundert Jahren erlassenen Plans einzutreten, der über einen Zeitraum von nahezu achtzig Jahren von der Baugenehmigungsbehörde angewandt worden ist und Niederschlag in der im fraglichen Bereich vorhandenen Bebauung gefunden hat.

12

3. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rügt, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zwar benennt sie einige Entscheidungen, bezeichnet aber keinen vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz, der im Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht in einer der genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz stünde. Vielmehr beanstandet sie, das Berufungsgericht habe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht richtig verstanden, und wäre, wenn es die Erwägungen, aus denen die Rechtsprechung zur Widerruflichkeit einer bestandskräftig unter Widerrufsvorbehalt erteilten Baugenehmigung entwickelt worden sei, zur Kenntnis genommen hätte, im zu entscheidenden Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen. Damit ist eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht geltend gemacht. Abgesehen davon ist es für den Erfolg einer Abweichensrüge erforderlich, daß es sich um eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage handelt. Auch daran mangelt es hier; denn das Berufungsgericht hat, wie schon ausgeführt, angenommen, daß das Gartenwohnhaus stets materiell illegal war, so daß es nicht darauf ankam, ob die Kläger sich den Widerrufsvorbehalt als bestandskräftig entgegenhalten lassen müssen.

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Interesse der Kläger, die Beseitigung des Gartenwohnhauses zu verhindern, ist mit dem Wert der nach dem angefochtenen Bescheid zu beseitigenden Bausubstanz anzusehen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239 (1241)); hinzuzurechnen sind die Kosten der Beseitigung.

14

Gaentzsch

15

Berkemann

16

Hien