Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1982, Az.: BVerwG 4 B 21.82

Erfordernis eines bodenrechtlichen Bezugs bei der Erörterung der "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" ; Unterschied zwischen dem "Wohl der Allgemeinheit" und den "öffentlichen Belangen" oder "öffentlichen Interessen"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 21.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.11.1981 - AZ: 3 S 1959/80

Fundstelle

  • BRS 39, 349 - 351

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Februar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig, ob die "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" (§ 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] - BBauG) "einen bodenrechtlichen Bezug" haben müssen. Diese Frage ist - jedenfalls soweit es für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - bereits durch das im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Urteil des Senats vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 [75 f.] geklärt. Darauf, ob z.B. reine Fiskalinteressen als "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" angesehen werden können, kommt es hier nicht an.

3

Klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, worin der Unterschied zwischen dem "Wohl der Allgemeinheit" und den "öffentlichen Belangen" oder "öffentlichen Interessen" besteht. Der Senat hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 9. Juni 1978 unter Hinweis auf BVerfGE 24, 367 [403/404] ausgeführt, der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" decke in seiner Abstraktheit eine Vielzahl von Sachverhalten und Zwecken und bedürfe deswegen stets der Konkretisierung im Einzelfall. Wenn der Senat weiter ausgeführt hat, dieser Begriff erfasse alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Interessen oder öffentlichen Belangen zu verstehen sei, und dies durch einen Hinweis auf die in § 1 Abs. 6 BBauG aufgezählten Belange sowie sachbezogene Beispiele ergänzt hat, ist damit deutlich gemacht, in welcher Weise der Senat das Verhältnis zwischen den Gründen des Wohls der Allgemeinheit und den öffentlichen Belangen sieht. Es trifft - wie die Beschwerde unter Hinweis auf das Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Dr. Böhmer zur Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1981 (DVBl. 1981, 542, 544) ausgeführt hat - zu, daß nicht alles, was öffentliches Interesse "erweckt", auch dem allgemeinen Wohl "dient" und erst recht nicht zum Wohl der Allgemeinheit "erforderlich" ist. Dem trägt § 31 Abs. 2 BBauGübrigens dadurch Rechnung, daß eine Befreiung nur zulässig ist, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung "erfordern". Außerdem macht es für das zu fordernde Gewicht des Gemeinwohls einen wesentlichen Unterschied, ob die Gemeinwohlgründe eine Enteignung oder ob sie eine Befreiung rechtfertigen sollen. Es trifft auch nicht zu, daß der Begriff "Gemeinwohl" stets den gleichen Inhalt hat; darauf weise das zitierte Sondervotum ausdrücklich hin (a.a.O. S. 546 rechte Spalte). Das alles ändert aber ohnehin nichts daran, daß die Gründe des Wohls der Allgemeinheit auf unterschiedliche öffentliche Belange oder Interessen zurückzuführen sind.

4

Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche vom Urteil des Senats vom 9. Juni 1978 ab, soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, eine Befreiung rufe einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch "nur dann" hervor, wenn das Vorhaben bei unterstellter Anwendung des § 34 BBauG unzulässig wäre. In dieser Abweichung liege - so führt die Beschwerde weiter aus - zugleich ein Verfahrensmangel; und angesichts der Fehlinterpretation des Berufungsgerichts sei die hiermit aufgeworfene Rechtsfrage auch grundsätzlich klärungsbedürftig.

5

Dem vermag der Senat nicht zu folgen: Das Berufungsgericht hat durchaus den Sinnzusammenhang zwischen § 31 Abs. 2 BBauG und § 34 BBauG erkannt; es hat den Grundsatz, daß ein Vorhaben im Wege der Befreiung dann nicht ermöglicht werden dürfe, wenn es bei unterstellter Anwendung des § 34 BBauG wegen eines bodenrechtlich relevanten Widerspruchs nicht zugelassen werden dürfe, zutreffend als "Faustregel" bezeichnet (BU S. 13). Und von diesem Verständnis geht auch die nachfolgende Subsumtion des Berufungsgerichts aus: Auf § 34 BBauG 1960 hat das Berufungsgericht dabei richtigerweise abgestellt, weil die Befreiung im Jahre 1975 erteilt worden ist. Es hat eine mehr als geringfügige Verschlechterung der bodenrechtlichen Situation verneint (BU S. 14 oben). Und angesichts der "zumindest nicht nennenswerten" (d.h. allenfalls nur geringfügigen) Verschlechterung hat es geprüft, ob mit negativen Folgewirkungen zu rechnen ist. Das entspricht dem Urteil des Senats vom 25. Januar 1974 - - BVerwG 4 C 72.72 - BVerwGE 44, 302. Die Meinung der Beschwerde, eine Befreiung führe dann zu einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch, wenn sie mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar sei, mag zwar im Ergebnis richtig sein, übersieht aber, daß sowohl nach den Urteil des Senats vom 9. Juni 1978 als auch nach der Meinung des Berufungsgerichts eine Befreiung ohnehin unzulässig ist, wenn sie mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar ist (vgl. BVerwGE 56, 71 [78]). Diese Grenze besteht also unabhängig von der sich auf das Verhältnis von § 31 Abs. 2 BBauG zu § 34 BBauG beziehenden Faustregel. Deswegen kann insoweit weder von einer Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Senats vom 9. Juni 1978 noch von einer klärungsbedürftigen Frage noch von einem vom Berufungsgericht begangenen Verfahrensfehler die Rede sein.

6

Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom Urteil des Senats vom 9. Juni 1978 ab, soweit es sich mit dem Begriff des "Erforderns" auseinandersetzt Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Begriff nicht auf die Prüfung der Frage der Wirtschaftlichkeit reduziert (vgl. dazu BU S. 11 unten und S. 12 oben), sondern lediglich - zusätzlich - auch auf das wirtschaftlich Sinnvolle abgestellt (BU S. 12 Abs. 2 und 3). Das trägt dem Rechnung, was der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1978 ausgeführt hat. Abgesehen davon handelt es sich ersichtlich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts um die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin, der Beigeladene könne sein Grundstück verkaufen und anderwärts neu bauen.

7

Es gibt auch keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht verkannt hätte, daß die Befreiung stets einen atypischen Sachverhalt voraussetzt. Bereits der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt belegt die atypische Situation der der Erwachsenenbildung dienenden Altbauvilla innerhalb der übrigen Wohnbebauung des Bereichs. Außerdem hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1978 - stillschweigend - gebilligt, daß hier ein atypischer Fall vorliegt; denn der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Juni 1978 nur ausgeführt, das Berufungsgericht habe den Begriff des "Erforderns" verkannt und darüber hinaus nicht geprüft, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei (BVerwGE 56, 71 [73]).

8

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei den Hinweisen des Senats, die dieser in seinem zurückverweisenden Urteil für die weitere Sachbehandlung gegeben habe, nicht nachgekommen. Auch das trifft nicht zu. So hat das Berufungsgericht näher ausgeführt, aus welchen Gründen es vernünftigerweise geboten sei, den Bettentrakt gerade auf dem Grundstück des Beigeladenen und dort an der vorgesehenen Stelle zu errichten; dabei hat es sich hinsichtlich der derzeit unzulänglichen Unterbringung der Kursteilnehmer auf die durchgeführte Ortsbesichtigung bezogen (BU S. 11/12). Der beschließende Senat hat in seinem Urteil jedoch nicht gefordert, daß das Berufungsgericht zu prüfen hätte, ob die Kursteilnehmer "in Pensionen oder Hotels" untergebracht werden könnten (vgl. dazu Senatsurteil UA S. 19).

9

Soweit die Beschwerde meint, der Senat habe den Berufungsgericht aufgegeben zu prüfen, ob überhaupt ein Bedarf an einer Erweiterung der Erwachsenenbildung bestehe, geht dieser Angriff schon deswegen fehl, weil das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß eine Erweiterung nicht in Betracht komme. Diese Feststellung wird mit Verfahrensrügen nicht angegriffen. Die Ausführungen der Beschwerde dazu, warum gleichwohl eine Erhöhung der Zahl der Kursteilnehmer wahrscheinlich sei, können deswegen nicht berücksichtigt werden.

10

Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, über die durchgeführte Ortsbesichtigung hinaus zu ermitteln, wie sich die Kursteilnehmer in den Abendstunden verhalten. Kommt eine Erweiterung des Kursbetriebes nicht in Betracht, so wird sich durch die Errichtung des Bettentrakts insoweit nichts an dem Zustand ändern, der bereits seit Jahren besteht und der rechtlich abgesichert ist.

11

Die Beschwerde ist nach alledem mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 GKG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 GKG

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Gielen