Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1996, Az.: BVerwG 1 B 34.96

Vorliegen eines Verstoßes gegen den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht bei ausschließlicher Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten in einer Beschwerdebegründung; Zweck des Vertretungszwangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 34.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen - 12.04.1995 - AZ: 3 S 224/93

Prozessführer

1. Frau ...

2. Frau ...

3. Herr ...

Prozessgegner

...

Sonstige Beteiligte

1. Herr ...

2. Frau ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 1995 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Sie ist nicht entsprechend § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule begründet worden. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger haben zur Begründung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 die von dem Kläger zu 3 verfaßte Begründung der Beschwerde vorgelegt und diese, "da es die Kläger so wünschen", zum "Gegenstand des diesseitigen Sachvortrags gemacht". Eine Beschwerdebegründung, die ausschließlich auf Ausführungen eines Dritten Bezug nimmt, stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen den auch für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) dar. Das Gebot, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten (BVerwGE 68, 241, 242) [BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]. Daher ist es keine formgerechte Begründung einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich - wie hier - Ausführungen der von ihm vertretenen Partei lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Damit soll auch erreicht werden, daß der Prozeßbevollmächtigte für die dem Bundesverwaltungsgericht unterbreiteten Ausführungen die Verantwortung übernimmt.

2

Abgesehen davon wird in der erwähnten Beschwerdebegründung auch kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2; VwGO den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufgezeigt.

3

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Hahn
Groepper