Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1996, Az.: BVerwG 7 B 314.95
Begriff der staatlichen Verwaltung im Sinne des Vermögensgesetzes (VermG); Treuhänderische Verwaltung eines Grundstücks auf zivilrechtlicher Grundlage bei legaler Auswanderung aus der DDR; Kriterien für die Aufhebung und Abwicklung einer treuhänderischen Verwaltung; Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden nach dem VermG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 314.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt an der Oder - 09.05.1995 - AZ: 5 (3) K 629/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1996, 887 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine auf einer zivilrechtlichen Grundlage beruhende Treuhandverwaltung durch ein staatliches Organ der ehemaligen DDR ist nicht schon deshalb staatliche Verwaltung i. S. von § 1 IV VermG, weil das Organ sich beim Abschluß von Nutzungsverträgen mit Dritten als "staatlicher Verwalter" bezeichnet hat.
- 2.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Widerspruch nicht zur Niederschrift der Behörde eingelegt werden.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Februar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen das vom Beklagten den Beigeladenen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) eingeräumte Vorkaufsrecht an einem von diesen teilweise zu Erholungszwecken genutzten Grundstück. Das Verwaltungsgericht hat die den Beigeladenen erteilten Bescheide auf Klage des Klägers hin aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten bleibt erfolglos. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen geben dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.
1.
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden nach dem Vermögensgesetz unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO erteilt ist, wenn in ihr nur auf die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG allein vorgesehene Schriftform des Widerspruchs hingewiesen wird. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die aufgeworfene Frage für das erstrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung ist im Anschreiben des Beklagten enthalten, mit dem dem Kläger die Abschriften der an die Beigeladenen zugestellten Bescheide übermittelt wurden. Die dort enthaltene Bezugnahme "auf den Inhalt der Bescheide und die Rechtsmittelbelehrung" läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht nur den Beigeladenen, sondern auch dem Kläger zu Gebote stehe; damit fehlt es jedenfalls aus diesem Grunde an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers.
Im übrigen läßt sich die gestellte Frage aber auch auf der Grundlage der maßgebenden Rechtsvorschriften ohne weiteres beantworten. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Diese Bestimmung ist eine die allgemeine Regelung des § 70 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Form des Widerspruchs und der Stellen, bei denen dieser fristwahrend eingelegt werden kann, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung (BTDrucks 11/7831, S. 16) modifizierende und insoweit verdrängende spezielle Vorschrift über das Widerspruchsverfahren im Bereich des Vermögensgesetzes. Sie läßt keinen Raum für eine ergänzende Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit dieser die Möglichkeit eröffnet, Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Bei dem Formerfordernis "zur Niederschrift bei der Behörde" handelt es sich um eine herkömmlich von der Schriftform unterschiedene, selbständige und gesondert erwähnte Form für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, nicht um eine bloße Modalität der Schriftform (BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1981 - BVerwG 6 B 19.81 - DÖV 1981, 635). Da der Gesetzgeber die ursprünglich noch als Regelung der DDR erlassenen Bestimmungen des § 36 VermG auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung im Beitrittsgebiet als von den allgemeinen Regeln der §§ 68 ff. VwGO partiell abweichende Sonderbestimmungen über das Widerspruchsverfahren aufrechterhalten und mehrfach geändert hat, besteht kein Anhalt dafür, daß es sich bei der unverändert gelassenen Regelung über die Form des Widerspruchs um ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers gehandelt haben könnte.
2.
Die weitere von der Revision als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Begriff der staatlichen Verwaltung gemäß § 1 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG sich auch auf Sachverhalte erstreckt, die sich nach den tatsächlichen Verhältnissen von den nach Rechtsvorschriften begründeten staatlichen Verwaltungen nicht unterscheiden ("faktische staatliche Verwaltung"), würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Rat der Gemeinde die Verwaltung des Grundstücks aufgrund des mit der Abwesenheitspflegerin im Jahre 1982 geschlossenen zivilrechtlichen Vertrags "über die Verwaltung eines Grundstücks/Gebäudes" ausgeübt. Mithin würde in einem Revisionsverfahren nur die Rechtsfrage zu entscheiden sein, ob eine von § 1 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG erfaßte faktische staatliche Verwaltung schon deshalb vorliegt, weil das aufgrund eines privatrechtlichen Verwaltungsvertrags handelnde Staatsorgan sich beim Abschluß von Nutzungsverträgen mit Dritten als "staatlicher Verwalter" bezeichnet hat. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist aufgrund des Wortlauts und Sinnzusammenhangs der genannten Regelungen des Vermögensrechts ohne weiteres im verneinenden Sinne zu beantworten. Eine faktische staatliche Verwaltung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer staatlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG vorgelegen haben, die formale Bestellung eines Verwalters jedoch unterblieben ist, oder wenn Verwalterhandeln von unzuständigen Personen unter Mißachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. hierzu Urteil des Senatsvom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - BVerwGE 96, 178 <180 ff.>) ausgeübt wurde. Hier fehlt es jedoch an einem derartigen Sachverhalt, der nach der Rechtswirklichkeit der DDR zur Bestellung eines staatlichen Verwalters führte. Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte Berlin (Ost) im Jahre 1954 legal verlassen und fiel deshalb in den Anwendungsbereich der Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die den demokratischen Sektor von Groß-Berlin nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 8. April 1954 (VOBl I S. 164). Gemäß § 3 Abs. 4 dieser Anordnung sollten Vermögenswerte ohne besondere volkswirtschaftliche Bedeutung grundsätzlich durch einen Abwesenheitspfleger verwaltet werden. Dementsprechend ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Falle der Rechtsvorgängerin des Klägers auch verfahren worden. Eine solche treuhänderische Verwaltung auf zivilrechtlicher Grundlage wird vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 VermG nicht erfaßt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1994 - III ZB 46/94 - BGHZ 128, 173 <181 f.>); dies gilt in der Regel auch dann, wenn durch den Pfleger staatliche Organe mit der Verwaltung betraut wurden und sich späterhin als staatliche Verwalter bezeichnet haben. Grundlage der Verwaltung bleibt in diesem Falle nach wie vor die zivilrechtliche Übertragung. Die Aufhebung und Abwicklung derartiger Verwaltungen richtet sich - jedenfalls soweit es nicht um eine Schädigungshandlung geht, die der Verwalter unter Überschreitung seiner zivilrechtlichen Befugnisse vorgenommen hat - grundsätzlich nach den im Verwaltervertrag getroffenen Vereinbarungen sowie nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. Die Regelungen des Vermögensgesetzesüber die Aufhebung der staatlichen Verwaltung knüpfen demgegenüber daran an, daß einerseits gemäß der Bestimmung des Eckwerts 2 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 Bürgern, deren Vermögen wegen ihrer Flucht aus der DDR oder aus sonstigen Gründen in eine staatliche Verwaltung genommen worden war, die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückgegeben werden sollte, andererseits aber diese auf staatlichem Hoheitsakt beruhenden Verwaltungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) zunächst wirksam bleiben sollten. Aus diesem Grunde bedurfte es bei staatlich angeordneten Verwaltungen der in den §§ 1 Abs. 4 und 11 Abs. 1 VermG getroffenen vermögensrechtlichen Regelungen über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
Aus dem Vorstehenden folgt ohne weiteres, daß auch der vom Beklagten hervorgehobene Gedanke des Nutzerschutzes eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 1 Abs. 4 VermG auf Fälle der vorliegenden Art nicht zu rechtfertigen vermag. Der bei der Lösung der offenen Vermögensfragen zu berücksichtigende Gedanke der Schaffung eines sozialverträglichen Ausgleichs unterschiedlicher Interessen (vgl. Abs. 2 der Einleitung der Gemeinsamen Erklärung) kann bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes nur dort Berücksichtigung finden, wo dessen Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Bei Verwaltungen auf privatrechtlicher Grundlage ist das nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 5 ZPO entspr.
Dr. Bardenhewer
Herbert