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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1996, Az.: BVerwG 1 B 24/96

Nichtzulassungsbeschwerde ; Grundsätzliche Bedeutung; Prostitution; Selbstbestimmungsrecht; Gaststätte; Unsittlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 24/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG 4 A 3246/93

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

3

Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Der Kläger möchte die Frage geklärt wissen, "ob die Duldung von Selbstbestimmung zur Prostitution bereits unsittlich ist oder das Gegenteil dieser in der Duldung zu sehenden Freiheitsgewährung, nämlich das Eingreifen in ein Selbstbestimmungsrecht oder zumindest das Dulden von Eingreifen vom Selbstbestimmungsrecht". Diese Frage, deren Sinngehalt nur schwer erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Der Beschluß des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, daß der Kläger in den Fällen, in denen er in seiner Gaststätte Zimmer an Prostituierte zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs vermietet, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub leistet. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stellt der Kläger seine Gaststätte für die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Freiern zur Verfügung und gewährt ihnen einen ungehinderten Zugang zu den in den Obergeschossen gelegenen Räumen. Danach beschränkt sich das Verhalten nicht auf die "Duldung von Selbstbestimmung zur Prostitution", sondern begünstigt die Prostitution durch aktives Tun. In der vom Berufungsgericht zutreffend angewandten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein Gastwirt, der seine Gaststätte so anlegt und führt, daß sie günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern bietet, der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub leistet (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 1 B 74.90 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115). Weiteren Klärungsbedarf macht die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht einschließlich des Rechts zur sexuellen Selbstbestimmung nicht deutlich. Die Berufungsentscheidung beruht nicht auf einer Verneinung des "grundrechtlichen Schutzes" der freien Entscheidung, sich zu prostituieren oder nicht zu prostituieren. Ob es einen solchen Schutz gibt, ist daher hier entscheidungsunerheblich.

5

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

7

Meyer

8

Hahn

9

Groepper