Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1990, Az.: BVerwG 1 B 74.90
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Gaststättenerlaubnis; Voraussetzungen für die Versagung einer Gaststättenerlaubnis; Auslegung des Begriffs der Unsittlichkeit; Betrieb eines Dirnenwohnheim; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 74.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 04.10.1988 - AZ: 14 K 118/88
- VGH Baden-Württemberg - 23.02.1990 - AZ: 14 S 3601/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1991, 465 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2920 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Gastwirt, der seine Gaststätte so anlegt und führt, daß sie günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern bietet, leistet der Unsittlichkeit i. S. des § 4 I Nr. 1 GastG Vorschub.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie beruft sich in erster Linie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob dem Bewerber um eine Gaststättenerlaubnis die Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG deswegen abgesprochen werden darf, weil seine Ehefrau im selben Gebäude, jedoch räumlich getrennt, ein Dirnenwohnheim betreibt. Diese Frage läßt sich nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind aber in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, so daß ein Revisionsverfahren zur Beantwortung der genannten Frage nicht mehr erforderlich ist.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten läßt, daß er der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Der Senat hat in seinemUrteil vom 29. Januar 1985 - BVerwG 1 C 27.83 - (BVerwGE 71, 34 <36>) ausgeführt, inhaltlicher Maßstab für den Begriff der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG wie auch für den Begriff der guten Sitten in § 33 a GewO seien die in der Rechtsgemeinschaft anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen; daher könne auch ein Geschehen, das keinen Straftatbestand erfülle, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG unsittlich sein. Wie der Senat in dem Urteil ferner klargestellt hat, ist die Bewertung straffreier sexueller Handlungen als unsittlich im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht etwa nur dann gerechtfertigt, wenn sie die ungestörte Entwicklung junger Menschen gefährden oder wenn andere Personen, die von ihnen unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden können (dazu BVerwGE 49, 160 <163>). Gleichfalls geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, daß die Prostitution nach der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung den guten Sitten widerspricht (BVerwGE 84, 314 <319 f.>[BVerwG 30.01.1990 - 1 C 26/87] mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt ohne weiteres, daß ein Gastwirt, der seine Gaststätte so anlegt und führt, daß sie günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern bietet, der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub leistet (vgl. dazu Hess. VGH GewArch 1988, 201; Michel/Kienzle, GastG, 10. Aufl. 1990, § 4 Rdnr. 16 <S. 153>; Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl. 1988, § 4 Rdnr. 37 <S. 119>). Diese Wertung steht im Einklang mit den Motiven, auf denen das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) beruht. Dieses hat das Sexualstrafrecht "auf den Schutz der Jugend sowie auf den Schutz Erwachsener vor gravierenden Beschränkungen der persönlichen Freiheit und Selbstbestimmung" beschränkt (vgl.Urteil vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 27.72 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 4 = GewArch 1974, 201). Wie aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. VI/1552 S. 20 f.) hervorgeht, wurde dabei bewußt auf eine Strafvorschrift, die die "Vermittlung oder Förderung sexueller Kontakte zwischen den Gästen einer Gaststätte oder zwischen den Gästen und dem Personal" unter Strafe stellt, verzichtet; dies aber nicht, weil man solche "Kontaktlokale" hätte zulassen wollen, vielmehr wurde berücksichtigt, daß diese und ähnliche bedenkliche Formen der Förderung sexueller Kontakte bereits durch andere Vorschriften unterbunden werden können, insbesondere eine Gaststättenerlaubnis widerrufen werden kann, wenn der Inhaber der Unsittlichkeit Vorschub leistet.
Ob im konkreten Fall zu "befürchten" ist, also eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" (BVerwGE 49, 154 <156>) dafür spricht, daß der Antragsteller mit der von ihm geplanten Gaststätte Kontakte der erwähnten Art fördern und damit der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts. Das Berufungsgericht hat bei dieser Würdigung zwei Umständen entscheidende Bedeutung beigemessen: Einmal der Tatsache, daß die Gaststätte im Untergeschoß eines Gebäudes eingerichtet werden soll, in dessen oberen Stockwerken in zehn Appartements ein Dirnenwohnheim betrieben wird, und zweitens dem "engen persönlichen Verhältnis" zwischen dem Kläger und der Betreiberin des Dirnenwohnheims, die miteinander verheiratet sind und in dem Gebäude wohnen. Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der räumlichen Nähe der Gaststätte zum Dirnenwohnheim und der Interessenlage der Eheleute als Inhabern dieser Betriebe sinngemäß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür abgeleitet hat, daß Gaststätte und Dirnenwohnheim nicht völlig getrennt voneinander gehalten würden (vgl. dazu auch BVerwGE 49, 154 <157 f.>) und daß die Gaststätte sich zu einem Kontaktlokal im oben gekennzeichneten Sinne entwickeln werde. Diese Würdigung verstößt entgegen der Ansicht der Beschwerde insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Das Gebot, Ehe und Familie zu schützen, verbietet den Behörden und Gerichten nicht, aus einem "engen persönlichen Verhältnis" von Menschen, wie es u.a. durch eine familiäre oder eheliche Verbindung angezeigt sein kann, tatsächliche Schlüsse zu ziehen, mögen diese für die Betroffenen günstig oder ungünstig sein.
Allerdings rechtfertigen die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände nicht stets die Befürchtung, der Antragsteller werde in seiner Gaststätte der Unsittlichkeit Vorschub leisten. Der Einzelfall kann - z.B. in der Person des Antragstellers oder im Betrieb des Dirnenwohnheims - Umstände aufweisen, die jener Befürchtung den Boden entziehen. Im vorliegenden Fall ist dafür jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts ersichtlich; dies wird bestätigt durch das Berufungsvorbringen des Klägers, er werde durch die äußere Aufmachung der Gaststätte, durch die Öffnungszeiten und durch ein Zutrittsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren sicherstellen, daß keine "nichtsahnenden Gäste" in die Gaststätte kämen (BU S. 5).
2.
Rechtlichen Bedenken mag das Berufungsurteil insoweit begegnen, als es aus den erörterten tatsächlichen Umständen nicht nur die Befürchtung ableitet, der Kläger werde mit der geplanten Gaststätte die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und männlichen Gästen fördern, sondern zusätzlich folgert, er nehme in Kauf, daß sich Zuhälter und Kriminelle einstellten und ein "kriminelles Umfeld um das bestehende Dirnenwohnheim" entstehe oder verstärkt werde. Allein auf diese zusätzliche tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts beziehen sich die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Beschwerde. Diese Rügen können aber jedenfalls deswegen nicht durchdringen, weil es auf die angegriffene tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts nicht ankommt: Die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht stellt sich nach dem oben (unter 1) Ausgeführten unabhängig von jener tatsächlichen Annahme als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl.z.B. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe