Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1985, Az.: BVerwG 1 C 27/83

Berücksichtigung der beabsichtigten Vorführung von Pornofilmen bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung; Anforderungen an die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit; Anforderungen an den Begriff der "Unsittlichkeit"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 27/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.03.1981 - AZ: 18 K 3108/79
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.03.1983 - AZ: 4 A 1043/81

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 34 - 38
  • DVBl 1985, 848-850 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 827-829 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bloß weil eine Darbietung - strafrechtlich nicht zu beanstandender- pornographischer Filme geplant ist- kann die beantragte Gaststättenerlaubnis gemäß Abs.1 Nr.1 nicht versagt werden.

Zum Begriff und den Kriterien der Unsittlichkeit in diesem Sinne.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat bei dem Beklagten die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft in einem Haus beantragt, in dem sie im Erdgeschoß und im Obergeschoß jeweils ein Kino unterhält, in dem pornographische Filme vorgeführt werden. Die erstrebte Schankerlaubnis will die Klägerin dazu nutzen, die Kinogäste zu bewirten. Der Beklagte hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, durch die Vorführung pornographischer Filme leiste die Klägerin der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub und entbehre deshalb der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht begründete seine Auffassung im wesentlichen wie folgt:

2

Die Klägerin sei gewerberechtlich unzuverlässig. Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden bereits unter dem Gesichtspunkt der Befürchtung, ihr Geschäftsführer werde durch die Vorführung von Pornofilmen der Unsittlichkeit Vorschub leisten. Jedoch könne dies dahinstehen. Die Unzuverlässigkeit folge jedenfalls daraus, daß die Klägerin beabsichtige, eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit zu mißbrauchen, um ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Ergebnis zu erreichen. Sie erstrebe nämlich die Gaststättenerlaubnis gar nicht, um eine Schankwirtschaft zu betreiben, sondern lediglich als Mittel zum Zweck der straflosen kinomäßigen Vorführung von Pornofilmen. Die kinomäßige Vorführung von Pornofilmen werde aber von der Rechtsordnung mißbilligt. Der Strafgesetzgeber habe durch die Schaffung der Entgeltklausel des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB nur die Vorführung von Pornofilmen in Nachtklubs von der Strafbarkeit ausnehmen wollen. Da Art. 103 Abs. 2 GG den Rückgriff auf die Art des Unternehmens bei der Auslegung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB verbiete, wirke sich die Regelung auch für andere Gaststätten aus. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, die Vorführung pornographischer Filme in Kinos sei bei Einhaltung der Entgeltklausel auch außerhalb des Strafrechts als erlaubt anzusehen. In dieser Hinsicht verbleibe es bei der rechtlichen Mißbilligung.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts mit der Begründung gerügt, die Inanspruchnahme des durch die Regelung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB geschaffenen Freiraums könne kein Rechtsmißbrauch sein.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1983, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 1981, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. September 1978 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 11. Juli 1979 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit pornographischen Filmvorführungen zu erteilen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das Berufungsurteil.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er steht auf dem Standpunkt, daß durch die strafrechtliche Regelung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB auch die ordnungsrechtlichen Belange des Gaststättenrechtes erfaßt sind.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Unter Aufhebung des Berufungsurteils war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

10

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht zu beurteilen, ob der Erlaubnisantrag der Klägerin wegen dieses Versagungsgrundes erfolglos bleiben muß.

11

Dem Berufungsurteil liegt die Auffassung zugrunde, unabhängig von allen anderen etwaigen Gründen sei die Klägerin schon deshalb unzuverlässig, weil sie die Gestaltungsformen des Gaststättengesetzes mißbrauchen wolle, um die rechtlich mißbilligte Vorführung von Pornofilmen in einem Kino zu ermöglichen. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.

12

Die das Berufungsurteil tragende Argumentation hat zur unerläßlichen Voraussetzung, daß die Rechtsordnung die von der Klägerin beabsichtigte öffentliche Vorführung von Pornofilmen mißbilligt. Im Berufungsurteil wird indes nicht belegt, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Ausdrücklich offengelassen wird im Berufungsurteil, ob die Vorführung gegen die Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB verstößt oder ob die Klägerin durch die Vorführung der Filme der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub leistet. Das Berufungsgericht entnimmt sein Unwerturteil über das Vorhaben der Klägerin ausschließlich der Entstehungsgeschichte des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB, die nach Meinung des Berufungsgerichts beweist, daß nach dem Willen des historischen Gesetzgebers lediglich die Vorführung von Pornofilmen in Nachtlokalen von der Strafbarkeit ausgenommen sein sollte und daß es sich bei jeder anderen Straflosigkeit einschlägiger Filmvorführungen um eine den gesetzgeberischen Absichten zuwiderlaufende rein objektive Regelungsfolge handele. Gesetzgeberische Absichten indes, die im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben, sind kein Bestandteil der Rechtsordnung. Infolgedessen ist auch ein Verhalten nicht allein deshalb als rechtlich mißbilligt anzusehen, weil es mit den Vorstellungen kollidiert, die einer Regelung zugrunde liegen.

13

Der Klägerin würde allerdings die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit fehlen, wenn sie entsprechend dem Vortrag des Beklagten die Pornofilme unter Verstoß gegen § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB gegenwärtig vorführen oder/und in der Vergangenheit vorgeführt haben sollte. Ein solches Fehlverhalten würde zu dem Schluß zwingen, daß von der Klägerin eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Die gleiche ungünstige Prognose wäre gerechtfertigt, wenn die Angaben des Beklagten zutreffen sollten, wonach die Klägerin die beantragte Schankerlaubnis für eine Betriebskonzeption ausnutzen will, mit der sie zwangsläufig Strafvorschriften oder Bußgeldbestimmungen verletzen würde. Die vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse gestatten dem Senat in diesem Punkte aber kein abschließendes Urteil, so daß eine Zurückverweisung geboten ist.

14

Eine Zurückverweisung hätte sich allerdings erübrigt, wenn unabhängig von der Frage eines etwaigen Verstoßes gegen strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Vorschriften feststände, daß ein Gastwirt schon dadurch der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub leistet, daß er - wie es die Klägerin vorhat - in seinen Betriebsräumen seinen Gästen pornographische Filme vorführt. Dies ist indes nicht der Fall.

15

Inhaltlicher Maßstab für den Begriff der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG sind die sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Zwischen dem Begriff der Unsittlichkeit in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und dem Begriff der guten Sitten in § 33 a GewO (vgl. dazu BVerwGE 64, 274 <276>[BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79];  64, 280 <282>) besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied. Gegenteilige Schlußfolgerungen aus dem im Berufungsurteil erwähnten Urteil des Senats vom 16. September 1975 - BVerwG I C 44.74 - (BVerwGE 49, 160) sind unzutreffend. In dem vorgenannten Urteil werden mit dem Jugendschutz und dem Schutz Erwachsener, die nicht mit geschlechtsbezogenen Handlungen konfrontiert werden wollen, zwar sehr wesentliche, aber nicht alle Belange des Gemeinwohls genannt, die unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt beeinträchtigungsfähig sind.

16

Auch ein Geschehensablauf, der keinen Straftatbestand erfüllt, kann im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG unsittlich sein. Es ist deshalb für sich genommen belanglos, daß die Vorführung pornographischer Filme in einer Gaststätte der von der Klägerin geplanten Art bei Beachtung der Entgeltklausel des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht strafbar ist, zumal diese Regelungsfolge nach der Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 109 <127>[BVerfG 17.01.1978 - 1 BvL 13/76]) nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, die vielmehr nur "dahin ging, pornographische Filmvorführungen in Nachtklubs von der Strafbarkeit auszunehmen". Das Inkrafttreten der vorgenannten Strafbestimmung im Januar 1975 und die damit verbundene Aufhebung der lückenlosen Strafbarkeit einer Vorführung pornographischer Filme hat indes bewirkt, daß in den vergangenen Jahren allenthalben zahlreiche Einrichtungen entstanden sind, in denen pornographische Filme öffentlich gezeigt werden. In fast jeder Stadt gibt es Kinos, in denen sich die Besucher ausschließlich Pornofilme ansehen können. Dabei sind die verschiedenartigsten Versuche unternommen worden, die Filmvorführungen mit einer zusätzlichen Leistung in einer Weise zu kombinieren, die der Entgeltklausel Rechnung trägt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Gaststättengesetzes hat sich das sichtbare Interesse der zuständigen Behörden nahezu ausschließlich auf das Bemühen beschränkt, die Einhaltung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB sicherzustellen. Eine verbreitete behördliche Praxis, die öffentliche Vorführung von Pornofilmen als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung zu unterbinden, war und ist nicht zu beobachten. Auch im Anwendungsbereich des Gaststättengesetzes ist die behördliche Neigung, wegen einer einschlägigen Filmvorführung die Zuverlässigkeit des Gastwirtes zu verneinen, nur mit eingeschränkter und offensichtlich regional recht unterschiedlicher Intensität vorhanden. Diese weitgehend durch Zurückhaltung, teilweise auch durch Unsicherheit gekennzeichnete behördliche Haltung ist in den Medien nicht auf ein merkbares negatives Echo gestoßen. Für die ordnungsrechtliche Bekämpfung der nicht strafbaren Vorführung pornographischer Filme ist in Zeitungs-, Rundfunk- und Fernsehbeiträgen nicht mit erkennbarem Nachdruck plädiert worden, und Thema der juristischen Fachliteratur außerhalb des Strafrechts war nur die Zulässigkeit derartiger Filmvorführungen in Gaststätten, ohne daß dabei ein Konsens erzielt worden ist (vgl. von Ebner, GewArch. 1976, 216; 1983, 215; 1984, 16; Orlob, GewArch. 1984, 11). Gegen die auf diese Weise begünstigte Ausbreitung öffentlicher Pornofilmvorführungen hat sich auch im übrigen in der Gesellschaft kein deutlicher Widerspruch artikuliert. Unwillen regt sich allenfalls dann, wenn die örtliche Lage des einschlägigen Betriebes individuelle Interessen berührt, aber ein von individueller Betroffenheit losgelöster Widerstand als Ausdruck einer sozialethischen Ablehnung hat sich nicht formiert. Die Öffentlichkeit begegnet der Vorführung von Pornofilmen überwiegend mit Gleichgültigkeit. Nach dem sicheren Eindruck des Senat herrscht die Neigung vor, hinzunehmen, daß sich das einschlägige Gewerbe bis zur Strafbarkeitsgrenze ausgedehnt hat, und dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Vorführungen mit oder ohne Getränkezwang und ob sie in Kinos oder in Gaststätten stattfinden. Dieser Befund als faktische Auswirkung der Regelung des § 184 StGB verbietet jede Feststellung, die unter Berufung auf in der Gesellschaft vorherrschende Ansichten die öffentliche Vorführung pornographischer Filme als sozialethisch unerträgliche Belastung des Gemeinwesens einstuft. Wird aber in dieser Weise von der Gesellschaft undifferenziert toleriert, daß derjenige, der es wünscht, sich Pornofilme in öffentlichen Vorführungen ansehen kann, so fehlt auch jede Grundlage, die betreffenden Filmvorführungen in einer Gaststätte als unsittlich zu bewerten.

17

Allerdings gehört es nach Auffassung des Senats zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeaufübung, daß der Gaststätteninhaber, der in seinen Betriebsräumen pornographische Filme vorführt, den Zutritt von Jugendlichen verhindert und durch entsprechende Hinweise solche Personen vom Besuch seiner Gaststätte abhält, die mit pornographischen Filmen nicht konfrontiert werden wollen Auch dieser Punkt wird in tatsächlicher Hinsicht Gegenstand der Erörterung in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sein müssen.

18

Sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im erstinstanzlichen Urteil ist in starkem Maße auf die örtlichen Verhältnisse abgehoben worden. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht deshalb u.U. auch zu klären haben, ob der Gewerbebetrieb der Klägerin im Hinblick auf seine örtliche Lage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG dem öffentlichen Interesse widerspricht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Meyer
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach
Dr. Dickersbach