Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1996, Az.: BVerwG 7 B 305/95
Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau; Einbringen eines Schmutz- und Regenwassersammlers; Neutrale bauliche Erschließung; Gefährdung der durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildeten Einheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 305/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Weimar 29.03.1995 - VG GK 214/94 .We
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJ 1996, 448 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bauliche Erschließungsmaßnahmen, die noch keinen notwendigen Bezug zu einer Verwendung von Grundstücken im komplexen Wohnungsbau haben, begründen keinen Ausschluß der Eigentumsrückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. März 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung zweier Grundstücke an die Beigeladene zu 1. Das Eigentum an den Grundstücken war der Klägerin zuvor als kommunales Finanzvermögen zugeordnet worden. Die Klägerin macht geltend, die Rückgabe der Grundstücke sei ausgeschlossen, weil sie im komplexen Wohnungsbau verwendet worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die auf den Grundstücken bisher durchgeführten Baumaßnahmen - das Einbringen eines Schmutz- und Regenwassersammlers - eine Zweckbestimmung für den komplexen Wohnungsbau noch nicht erkennen ließen; § 5 Abs. 1 Buchst. c des Vermögensgesetzes - VermG - stehe somit dem Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen zu 1 nicht entgegen, weil mit dem Bauvorhaben nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit begonnen worden sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihr aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, in welchem Maße ein Grundstück bereits in Anspruch genommen worden sein muß, um die Voraussetzung der "Verwendung" für den komplexen Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG zu erfüllen. Ein solcher Klärungsbedarf besteht jedoch nicht mehr, seit der Senat mit Urteilen vom 1. Dezember 1995 (BVerwG 7 C 27.94 und 7 C 75.94 - bisher nicht veröffentlicht) entschieden hat, daß bereits der nachhaltige Beginn einer Verwendungsmaßnahme den Restitutionsausschluß begründet. Zu befinden wäre daher hier nur noch darüber, ob schon das Einbringen eines Schmutz- und Regenwassersammlers als nachhaltiger Beginn der geplanten Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus anzusehen ist. Die Beantwortung dieser Frage bedarf jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil ihre Verneinung auf der Hand liegt. Von einem nachhaltigen Beginn der Verwendungsmaßnahme kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn das Grundstück als solches für den komplexen Wohnungsbau in Anspruch genommen wird. Das ergibt sich schon aus dem sachbezogenen Gesetzesbegriff des "Verwendens". Dessen Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die für das Vorhaben ausersehenen Grundstücke noch keinen baulichen Veränderungen unterworfen wurden oder Baumaßnahmen zwar bereits stattgefunden haben, diese aber - wie hier - über eine "neutrale", also Art und Maß der baulichen Nutzung noch nicht vorprägende bauliche Erschließung des Geländes nicht hinausgegangen sind, weil dann noch kein notwendiger Bezug zu einer Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus vorliegt. Daß mit den Bauarbeiten für ein solches Vorhaben ein solcher Bezug hergestellt worden sein muß, um den Rückübertragungsausschluß nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG zu rechtfertigen, ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, eine durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit nicht dadurch zu gefährden oder gar zu zerstören, daß durch Rückübertragungen von Grundstücken oder Gebäuden einzelne Bestandteile aus dem komplexen Ganzen herausgelöst werden (vgl. Urteile des Senats vom 1. Dezember 1995, a.a.O.). Eine solche Gefahr kann sich aber erst dann verwirklichen, wenn die Grundstücke tatsächlich in einen solchen Zusammenhang einbezogen worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Kley