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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1996, Az.: BVerwG 1 B 202.95

Anfechtung der Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Definition der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 202.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.09.1995 - AZ: 14 UE 1461/89

Fundstellen

  • GewArch 1996, 250-251
  • NVwZ-RR 1996, 650-651 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Die Klägerin möchte geklärt wissen, "was unter Zuverlässigkeit (im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) zu verstehen ist bzw. welche Auslegungskriterien heranzuziehen sind" ... und insbesondere, "ob die Lebensgemeinschaft mit jemandem, der von der zuständigen Behörde für unzuverlässig gehalten wird, zwingend auch zur gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des anderen Partners führen muß".

5

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Gaststättenrecht auf die Betriebsart des beabsichtigten Unternehmens abzustellen ist (Beschluß vom 6. Juni 1973 - BVerwG 1 B 43.73 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 3 = GewArch 1973, 243) und daß der Begriff der Unzuverlässigkeit mit demjenigen des § 35 Abs. 1 GewOübereinstimmt (Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5 = GewArch 1992, 22). Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soweit geklärt, als er hier erheblich sein kann. Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dabei genügt es zur Versagung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Gewerbebetrieb künftig nicht ordnungsgemäß geführt wird (BVerwGE 49, 154 <156>[BVerwG 16.09.1975 - I C 27/74]). Ein gesetzlich besonders herausgehobener Fall der Unzuverlässigkeit liegt darin, daß der Bewerber um eine gaststättenrechtliche Erlaubnis befürchten läßt, er werde der Unsittlichkeit Vorschub leisten. Insoweit ist geklärt, daß inhaltlicher Maßstab für den Begriff der Unsittlichkeit die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen sind (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 1 B 74.90 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115). Auch ein Geschehensablauf, der keinen Straftatbestand erfüllt, kann im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG unsittlich sein.

6

Daß die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, gegen dessen eigene Integrität sonst nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muß, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluß auszuschalten, ist ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannter Grundsatz (BVerwGE 9, 222). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß allein die Tatsache, daß ein Bewerber um eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verheiratet ist und der Ehegatte seinerseits nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, die Versagung der Erlaubnis noch nicht zu rechtfertigen vermag; es müssen vielmehr weitere Tatsachen vorliegen, welche den Schluß rechtfertigen, daß der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Betriebs Einfluß nehmen werde. Dies gilt in gleicher Weise für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, ohne daß dies erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte.

7

Ob sich in Anwendung dieser Maßstäbe im Falle der Klägerin die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich insoweit in einer Kritik des angefochtenen Urteils in der Art einer Revisionsbegründung. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt werden. Namentlich wirft der Hinweis der Beschwerde auf neue Tendenzen in den Anschauungen über die Prostitution und deren Auswirkung auf die Verbreitung von Aids keine hier klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

8

Die weitere Frage, "ob die Berücksichtigung von Verfahrenseinstellungen nach § 153 a und 206 a StPO bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit dem geltenden Recht entspricht", betrifft eine Problematik, die für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war und deshalb auch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 14, 15) hat der Verwaltungsgerichtshof gerade keine Entscheidung darüber getroffen, ob das Verhalten, das den erwähnten Verfahrenseinstellungen zugrunde lag, die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt; er hat dies ausdrücklich für unerheblich gehalten.

9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe des mindestens zu erwartenden Jahresgewinns beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Hahn
Groepper