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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1995, Az.: BVerwG 4 B 250.95

Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; landwirtschaftliches Sachverständigengutachten ; DIN Vorschrift ; Anforderungen an die Zulassung einer Revision ; normatives

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 250.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 31.08.1995 - AZ: 3 L 2328/92

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 1995 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3. 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

3

Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob eine Abwasserbeseitigung, die in der Form erfolgt, daß ungeklärte, mit Gülle vermischte Abwässer auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden, der Reinigungsleistung einer Hauskläranlage vergleichbar ist. Wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, ist der Tatrichter an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Welche Ermittlungen er anzustellen hat, hängt von dem materiellrechtlichen Standpunkt ab, den er einnimmt. Dies gilt selbst dann, wenn der von ihm gewählte Ansatz aus der Sicht des materiellen Rechts bedenklich sein sollte. Das Berufungsgericht hat die angefochtene Anordnung an § 153 Abs. 1 Satz 1 NWG gemessen. Danach sind Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Anforderungen, die den Regeln der Technik im Sinne dieser Vorschrift entsprechen, in der DIN 4261 festgeschrieben sind. Auf der Grundlage dieser Prämisse erübrigte es sich, Beweis darüber zu erheben, ob eine hiervon abweichende Abwasserbeseitigung unter Umständen ebenfalls geeignet sein kann, Gesundheitsgefahren oder sonstigen wasserrechtlich relevanten Beeinträchtigungen vorzubeugen.

4

Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Rechtscharakter technischer Regelwerke rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie eine grundsätzliche Klärung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erwarten läßt. Das Berufungsurteil würde dem Senat keine Gelegenheit bieten, sich mit dieser Frage in der Allgemeinheit auseinanderzusetzen, in der sie ihm in der Beschwerdebegründung unterbreitet wird. Das Berufungsgericht brauchte auf das Problem des Rechtscharakters technischer Regelwerke nicht näher einzugehen. Es konnte sich auf die Prüfung beschränken, ob § 153 Abs. 1 Satz 1 NWG mit seiner Anknüpfung an die Regeln der Technik tatbestandlich eingreift. Ob der Deutung, die es dieser Bestimmung gegeben hat, zu folgen ist, unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle, da es sich um die Anwendung von irrevisiblem Landesrecht handelt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht hierbei bundesrechtliche Vorgaben verkannt haben könnte. § 153 Abs. 1 Satz 1 NWG stimmt freilich nahezu wortwörtlich mit § 18 b Abs. 1 WHG überein. Hierdurch wird festgelegt, daß Abwasseranlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Dahinstehen kann, ob § 18 b Abs. 1 WHG, wie das Berufungsgericht meint, unmittelbare Geltung beansprucht oder sich in einer rahmenrechtlichen Rgelung erschöpft. Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 135; BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 28.90 - Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2, Beschluß vom 4. August 1992 - BVerwG 4 B 150.92 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9). Regeln der Technik sind solche, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben. Allgemein anerkannt sind diejenigen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhen. Regeln der Technik haben als solche keinen Rechtsnormcharakter. Sie können indes vom Gesetzgeber in seinen Regelungswillen aufgenommen werden. Werden sie, wie dies in § 153 Abs. 1 Satz 1 NWG geschehen ist, von ihm rezipiert, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, daß die materielle Rechtsvorschrift durch sie inhaltlich näher ausgefüllt wird.

5

Die Beschwerde zeigt nicht auf, in welcher Richtung sich in dem von ihr erstrebten Revisionsverfahren Ergebnisse abzeichnen könnten, die über diese Erkenntnisse hinausgehen. Daß DIN-Vorschriften grundsätzlich geeignet sind, als Regeln der Technik anerkannt zu werden, bedarf keiner weiteren Klärung. Ob die DIN 4261, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, die insoweit maßgeblichen Merkmale erfüllt, ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände, der keine einzelfallübergreifende Bedeutung zukommt.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GKG.