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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1995, Az.: BVerwG 11 VR 42.95

Verkehrswegeplanung; Zuständigkeit; Anfechtungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 VR 42.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2996, 610-611
  • NVwZ-RR 1996, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für eine Anfechtungsklage, die lediglich eine - im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ergangene - behördliche Kostenentscheidung betrifft, ist das Verwaltungsgericht zuständig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller erhoben im Jahre 1994 gemäß § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes Klage beim Bundesverwaltungsgericht gegen einen Planfeststellungsbeschluß der Deutschen Bundesbahn; diese Klage ist noch anhängig (BVerwG 7 A 2.94). Außerdem stellten sie bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO. Mit Bescheid vom 26. April 1994 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hannover) den Antrag als unbegründet ab, erlegte den Antragstellern die Verfahrenskosten auf und setzte aufgrund des Art. 3 § 3 Abs. 6 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes Kosten in Höhe von 300 DM fest. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller unter dem 17. Mai 1994 Widerspruch mit dem Bemerken ein, gegen die Ablehnung des Antrags als solche sei nicht, wie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides angegeben, der Rechtsbehelf des Widerspruchs statthaft, sondern nur der - bereits im Verfahren 7 VR 2.94 beim Bundesverwaltungsgericht gestellte - Antrag an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Unter dem 22. Juni 1994 bestätigte das Eisenbahn-Bundesamt diese Rechtsauffassung. Mit Schreiben vom 27. Juni 1994 machten die Antragsteller geltend, das Widerspruchsverfahren sei hinsichtlich des Kostenansatzes von 300 DM noch anhängig; dieser sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Daraufhin ermäßigte das Eisenbahn-Bundesamt den Kostenbetrag unter dem 25. August 1994 auf 295,65 DM und bat um Überweisung.

2

Mit einem am 7. November 1995 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Mai 1994 hinsichtlich der Kostenlastentscheidung und der Kostenfestsetzung im Bescheid vom 26. April 1994 herzustellen, hilfsweise festzustellen, daß der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung hat. Für den Fall der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bitten sie um Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht.

3

Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

II.

Der Rechtsstreit ist an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen, da das Bundesverwaltungsgericht für ihn nicht zuständig ist (§ 83 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).

5

Für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Kostenregelung in dem Bescheid vom 26. April 1994 ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80 Abs. 5 VwGO), also das Gericht, das über die entsprechende - hier noch nicht erhobene - Anfechtungsklage zu befinden hätte. Zu Unrecht gehen die Antragsteller aufgrund des § 5 Abs. 1 VerkPBG von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für diese Anfechtungsklage aus. Nach der genannten Vorschrift entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 des Gesetzes betreffen. Der Zweck dieser Zuständigkeitsvorschrift besteht darin, durch eine Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Instanz den Ausbau der Verkehrswege zwischen alten und neuen Ländern zu beschleunigen und durch die Konzentration der Streitsachen beim Bundesverwaltungsgericht divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck verlangt eine weite Auslegung der Vorschrift dahin, daß sie alle Verwaltungsstreitverfahren erfaßt, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG haben. Ein solcher unmittelbarer Bezug besteht zum Beispiel dann, wenn darum gestritten wird, ob bestimmten Baumaßnahmen an einem in § 1 VerkPBG genannten Verkehrsweg ein Planfeststellungsverfahren hätte vorausgehen müssen (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1995 - BVerwG 11 VR 11.95 -). Der unmittelbare Bezug zur beschleunigungsbedürftigen Planung und Herstellung von Verkehrswegen im Sinne des § 1 VerkPBG fehlt aber im vorliegenden Fall, in dem es um die isolierte Anfechtung einer behördlichen Kostenentscheidung geht, die den Ausbau der Verkehrswege nicht berührt. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die gesetzlichen Voraussetzungen der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO (vgl. Hess. VGH, NVwZ 1988, S. 75 [OVG Nordrhein-Westfalen 13.02.1985 - 11a ND 20/84]).

6

Zuständig für eine Anfechtungsklage gegen die in Rede stehende Kostenregelung und damit auch für den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist das Verwaltungsgericht Köln. Dies folgt aus §§ 45, 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, wonach bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Der angefochtene Verwaltungsakt ist von der Außenstelle Hannover des Eisenbahn-Bundesamts erlassen worden. Die Außenstelle ist jedoch keine eigenständige Bundesbehörde, sondern lediglich unselbständiger Teil des Eisenbahn-Bundesamts (vgl. § 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993, BGBl I S. 2378, 2394; ferner BVerwGE 36, 317 <320, 322>[BVerwG 26.11.1970 - VIII C 89/68]); dessen Sitz befindet sich in Bonn (vgl. § 4 des Organisationserlasses zum Eisenbahn-Bundesamt vom 31. Dezember 1993, VkBl 1994, 90), also im Bezirk des genannten Verwaltungsgerichts.

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Vallendar