Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1995, Az.: BVerwG 2 WD 8.95
Dienstvergehen eines Soldaten durch sexuelle Belästigung Wehrpflichtiger; Verletzung der Ehre, Würde und Intimssphäre; Definition des Begriffes "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz"; Verstoß gegen die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland; Disqualifizierung als Vorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 8.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 30140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 10.11.1994 - AZ: 2 VL 9/94
Rechtsgrundlagen
- § 6 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 12 S. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
Prozessführer
Fahnenjunker der Reserve ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, mit Untergebenen sexuelle Kontakte anzuknüpfen, ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen, weil hierdurch das notwendige Vertrauen in seine moralische Integrität Schaden nimmt oder gar zerstört wird und das Zusammenleben in der Truppe sowie deren inneres Gefüge auf vielfältige Weise erheblichen Belastungen ausgesetzt werden können. Durch ein solches Verhalten verstößt der Soldat jedoch nicht gegen die Fürsorgepflicht, wenn er gegenüber dem Betroffenen nicht als Vorgesetzter aufgetreten ist oder in sonstiger Weise seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel gebracht hat.
- 2.
Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot bedarf im militärischen Bereich besonderer Beachtung.
- 3.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören neben sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von dem Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 26. und 27. Oktober 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Cappey,
Stabsunteroffizier Veitenhansel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 27. Oktober 1995
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 24 Jahre alte Soldat durchlief nach der Grundschule das Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 8. Juni 1991 verließ. Anschließend war er bis zum Ende des Monats Juni 1991 als Aushilfe tätig.
Zum 1. Juli 1991 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur .../Sanitätsbataillon ... in M. einberufen und am 1. Oktober 1991 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf zwei Jahre festgesetzt; sie endete mit Ablauf des 30. Juni 1993.
Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 zum Gefreiten und nach seiner Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes durch Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 21. Februar 1992 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zum Fahnenjunker (ROA) ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1991 als Transportsoldat und Kraftfahrer C zur .../Transportbataillon ... in H. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 10. März bis 2. Juni 1992 zur Nachschubschule des Heeres in B. nahm er am Fahnenjunkerlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Die mit Kommandierungsverfügung vom 16. März 1993 zur Fortsetzung seiner Ausbildung zum Reserveoffizier vorgesehene Teilnahme des früheren Soldaten am Zugführerlehrgang vom 6. April bis 4. Juni 1993 wurde nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Das Personalstammamt der Bundeswehr setzte den früheren Soldaten mit Fernschreiben vom 26. März 1993, das ihm am 29. März 1993 eröffnet wurde, darüber in Kenntnis, daß seine Beförderung zum Fähnrich sowie die Teilnahme am genannten Lehrgang auf Grund des gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt würden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des früheren Soldaten wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Mai 1993 zurückgewiesen. Zum 15. Juli 1993 wurde der frühere Soldat zur .../Transportbataillon ... in K. als Schüler versetzt.
In der Laufbahnbeurteilung vom 4. Februar 1992 aus Anlaß seines Antrages auf Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve erhielt der Soldat für "Einsatzbereitschaft", "Eigenständigkeit", "Belastbarkeit" sowie "geistige Beweglichkeit" jeweils die Note "2", und der Laufbahnwechsel wurde mit besonderem Nachdruck sowie folgender Begründung befürwortet:
"Gefr. J. ist ein äußerst engagiert und überlegt auftretender Soldat, der bereitwillig Verantwortung übernimmt. Mit klaren Zielvorstellungen ausgestattet und seiner Fähigkeit, auf die ihm unterstellten Soldaten zuzugehen, konnte er als Hilfsausbilder in der allgemeinen Grundausbildung gute Ergebnisse erzielen. Führungseigenschaften sind deutlich erkennbar."
Dem früheren Soldaten wurde am 16. Januar 1992 eine förmliche Anerkennung wegen einer hervorragenden Einzeltat erteilt, weil er am 7. Januar 1992 gegen 22.00 Uhr an einer Unfallstelle auf der A 3 Köln - Frankfurt, im Gegensatz zur Mehrzahl aller anderen Autofahrer, angehalten und geholfen, hierbei umsichtig und fachgerecht Erste Hilfe geleistet und die Unfallaufnahme in vorbildlicher Weise unterstützt hat; darüber hinaus war er einem der Unfallbeteiligten bei der Bergung seines Kraftfahrzeugs sowie bei der Suche nach einem Hotelzimmer behilflich und zeigte in Hilfsbereitschaft und Haltung ein vorbildliches, nachahmenswertes Verhalten.
Der frühere Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 18. August 1992 sowie der Schützenschnur in Silber seit Februar/März 1993.
Dem früheren Soldaten wurden durch Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 27. Mai 1994, rechtskräftig seit dem 21. Juni 1994, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 24. Februar 1994 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26. Januar 1995 auferlegt. Im Disziplinarbuch ist keine Eintragung enthalten.
Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.476,94 DM brutto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Er studiert im fünften Semester Jura in Würzburg, erhält von seinen Eltern eine monatliche Unterstützung in Höhe von 1.200,00 DM und hat regelmäßige Nebeneinkünfte in Höhe von 580,00 DM als Redakteur der lokalen Sportberichterstattung; er zahlt ein Darlehen seiner Eltern in Höhe von über 6.000,00 DM in monatlichen Raten von 300,00 DM zurück.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des III. Korps vom 9. März 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten sowie mit Verfügung vom 28. Mai 1993 erweiterten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 29. März 1994 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Am 25.08.1992 richtete der frühere Soldat auf dem Biwak-Platz B in H. vorsätzlich pflichtwidrig eine zuvor fertig geladene Pistole P 1 auf den Gefreiten ... Sch., wobei er im Nachhinein erklärte, die Waffe sei entsichert und mit Gefechtsmunition Kaliber 9 mm geladen gewesen, wodurch der Gefreite in Angst und Schrecken versetzt wurde.2.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Abend im August oder September 1992 gegen 22.45 Uhr wies der frühere Soldat den in seine Unterkunft, KpGebäude 3./TrspBtl ..., H.-Kaserne, H., soeben eingetretenen Gefr. Ha. auf einen im dort befindlichen TV/Videogerät laufenden Pornofilm hin und stellte ihm die Frage: 'Wetten, daß Du innerhalb von fünf Minuten keinen hochkriegst?', wodurch sich der Gefr H. in seiner Würde und Ehre verletzt fühlte.3.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Abend Ende August oder Anfang September 1992, gegen 22.30 Uhr, zeigte der frühere Soldat auf seiner Stube, KpGebäude 3./TrspBtl ..., H.-Kaserne, H., dem dort anwesenden Gefr ... K. in einem TV/Videogerät einen Pornofilm und erklärte ihm, während der Film ablief, er könne ihm, dem Gefr K., fast alles besorgen und ihm im privaten sowie dienstlichen Bereich sehr nützlich sein, wenn er, der Gefr K., bereit sei, einmal für 5 Minuten alles zu tun, was er, der frühere Soldat, von ihm verlange, wobei er zumindest hätte erkennen können und müssen, daß der Gefr K. davon ausgehen würde, daß er dem früheren Soldaten für sexuelle Betätigungen zur Verfügung stehen sollte, wodurch sich der Gefr K. in seiner Würde und Ehre verletzt fühlte.4.
Am 20.07.1992, gegen 17.30 Uhr, griff der frühere Soldat vorsätzlich pflichtwidrig dem als Beifahrer in seinem Wagen befindlichen Gefr Andreas Sans in Hermeskeil auf dem Weg zum dortigen Freibad an dessen Geschlechtsteile, wodurch sich der Gefreite Sans sexuell belästigt und in seiner Würde und Ehre verletzt fühlte.5.
In der Nacht vom 20. auf den 21.04.1993 zwischen 21.30 Uhr und 01.30 Uhr fragte der frühere Soldat als Wachvorgesetzter im Wachlokal der Kaserne B., K., den ihm als Wachsoldaten unterstellten Schützen ... H.:a)
- ob er daran interessiert sei, in einem Pornofilm mitzuwirken;b)
- wie lang denn sein 'Schwanz' sei;- ob er bereit sei, 'ihn' für 50,00 DM auf den Tisch zu legen; er, der frühere Soldat, werde ihm den Schein dann 'um den Schwanz' wickeln;
c)
wodurch sich der Schütze ... H. sexuell belästigt und in seiner Würde und Ehre verletzt fühlte.6
.Ebenfalls in der Nacht vom 20. auf den 21.04.1993 zwischen 21.30 Uhr und 01.00 Uhr im Wachlokal der Kaserne B., K.,a)
- berührte der frühere Soldat als Wachvorgesetzter den ihm unterstellten Wachsoldaten Schützen ... H. zweimal vorsätzlich pflichtwidrig an dessen Geschlechtsteilen und streichelte ihn am Knie;b)
- berührte sich der frühere Soldat als Wachvorgesetzter selbst an seinen Geschlechtsteilen und fragte den ihm als Wachsoldaten unterstellten Schützen Michael Hoffmann, ob er unter dem Tisch einen 'Steifen' bekäme;c)
- forderte der frühere Soldat als Wachvorgesetzter den ihm als Wachsoldaten unterstellten ... H. auf, mit ihm dergestalt Poker zu spielen, daß derjenige, der zuerst verloren habe, seinen 'Schwanz' herausholen müsse,wodurch sich der Schütze ... H. sexuell belästigt und in seiner Würde und Ehre verletzt fühlte.
7.
In der Nacht vom 20. auf den 21.04.1993 zwischen 21.30 Uhr und 01.30 Uhr berührte der frühere Soldat als Wachvorgesetzter im Wachlokal der Kaserne B., K., den ihm unterstellten Wachsoldaten Schützen ... H. zweimal vorsätzlich pflichtwidrig an dessen Geschlechtsteilen und streichelte ihn am Knie, wodurch sich der Schütze H. sexuell belästigt und in seiner Würde und Ehre verletzt fühlte."
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den früheren Soldaten am 10. November 1994 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve herab.
Sie stellte den früheren Soldaten von dem Tatvorwurf zum Anschuldigungspunkt 1 frei, hielt den angeschuldigten Sachverhalt im übrigen für erwiesen und wertete das Verhalten des früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 2, 3, 5 sowie 6 jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) unter ausdrücklicher Verneinung einer Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 4 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Die festgestellten Übergriffe wögen sehr schwer. Es handele sich dabei um Verhaltensweisen, die mehr oder weniger dem objektiven Erscheinungsbild nach und im Rahmen des jeweiligen Verhaltenskomplexes als solche gleichgeschlechtlicher Richtung oder Art einzustufen seien, weil sie schlichtweg nicht heterosexuell seien. Homosexuelles Verhalten könne grundsätzlich auch in Ansätzen oder auch in Versuchen in der Bundeswehr nicht toleriert werden; dies gelte um so mehr, wenn es - wie hier - von einem Vorgesetzten ausgehe. Es wirke sich auf die Autorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen zerstörerisch aus, mache den Vorgesetzten erpreßbar, sei dem Dienstbetrieb und dem Zusammenhalt der Truppe in hohem Maße abträglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe bei einer homosexuellen Betätigung im dienstlichen Bereich die Dienstentfernung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein, wenn sie sich auf eine die Persönlichkeit des Vorgesetzten prägende Neigung zur Homosexualität gründe. In den übrigen Fällen nehme das Bundesverwaltungsgericht die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Auf Grund der Umstände habe die Anschuldigungsbehörde eine solche Neigungshomosexualität nicht angenommen, und auch die Kammer sei der gleichen Auffassung, nicht nur, weil dies im Zweifel zugunsten des früheren Soldaten anzunehmen sei, sondern weil für diese Auffassung spreche, daß in keinem der Fälle eine Zielsetzung gleichgeschlechtlicher Beziehungen erkennbar geworden sei, sondern das Verhalten des früheren Soldaten sich wesentlich mehr auf provokatorisches, voyeurmäßiges und kurzes Anfassen beschränkt habe. Auch die Gespräche des früheren Soldaten über Freundinnen hätten nach Ansicht der Kammer in Richtung "Situationssexualität" gewiesen. Die Kammer gehe davon aus, daß auch diese - natürlich - auf "Neigung" basiere, aber auf einer grundsätzlich beherrschbaren und nicht auf einer persönlichkeitsprägenden Neigung, mithin zwanghaftem Verhalten, beruhe. Bei der Frage nach dem Handlungsmotiv stünden für die Kammer Hemmungslosigkeit und Schamlosigkeit im Vordergrund. Diese homosexuelle Verhaltensweise stelle eine Verletzung der Würde, Ehre und Rechte der betroffenen Soldaten dar. Für die Kammer sei eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt ihrer Zumessungserwägungen gewesen. Angesichts der in Betracht stehenden Rechtsgüterverletzungen, der Tatsache, daß es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um wiederholte Übergriffe gehandelt habe, angesichts der in ihnen zum Ausdruck gekommenen Hemmungslosigkeit und Schamlosigkeit und dem damit verbundenen tiefgreifenden Autoritäts- und Vertrauensverlust habe sich der frühere Soldat als Vorgesetzter disqualifiziert. Für die Kammer sei angesichts der Schwere des Dienstvergehens und seiner tiefgreifend vertrauenzerstörenden Wirkung trotz des positiven Leistungsbildes des früheren Soldaten und seiner förmlichen Anerkennung eine künftige Verwendung als Vorgesetzter, etwa im Rahmen einer Wehrübung, nicht vorstellbar, auch nicht als stellvertretender Gruppenführer. Aus diesem Grunde habe die Kammer die Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve für notwendig erachtet.
Gegen diese ihm am 7. Dezember 1994 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Januar 1995, der am 9. Januar 1995 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, unbeschränkte Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Tat- und Schuldfeststellungen würden insgesamt beanstandet. Die Kammer gehe nämlich von einem Sachverhalt aus, der zwar in den Ermittlungsakten zunächst als gegeben anzusehen gewesen sei, sich aber in der Hauptverhandlung gerade nicht bestätigt habe. Die Kammer habe ihn, den früheren Soldaten, zu Recht von dem Tatvorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 freigestellt, da der ihm insoweit zur Last gelegte Sachverhalt durch die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden sei. Zu Anschuldigungspunkt 2 (Hinweis des Zeugen ... Ha. auf einen im dort vorhandenen TV/Videogerät laufenden Pornofilm im August oder September 1992 sowie die anschließende Fragestellung "Wetten, daß Du innerhalb von fünf Minuten keinen hochkriegst?") habe die Beweisaufnahme entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Kammer ergeben, daß nicht einmal mit der für eine Verurteilung gebotenen Sicherheit habe geklärt werden können, ob sich überhaupt in der Stube des Soldaten ein TV/Videogerät befunden habe. Die Kammer habe zur Klärung dieser Frage einen Beweisbeschluß mit dem Ziel der Vernehmung der Zeugen Stabsunteroffizier der Reserve ... G. und Stabsunteroffizier ... F. erlassen - offensichtlich, weil sie es als entscheidungserheblich angesehen habe festzustellen, ob sich tatsächlich in der Stube des früheren Soldaten ein Fernseher/Videogerät befunden habe. Entgegen den Feststellungen der Kammer habe sich dieser Vorwurf gerade nicht bestätigt; vielmehr habe die Vernehmung der beiden Zeugen folgendes ergeben: In der Stube des früheren Soldaten hätten sich zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich im August oder September 1992, nachweislich weder ein Fernsehgerät noch ein Videorecorder befunden. Dies habe jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Der Zeuge Ha. sei auch nicht in der Lage gewesen, aus eigener Erinnerung irgendwelche Angaben zum Vorgang zu machen. Auch nach dem Vorhalt seiner damaligen Zeugenaussage habe er sich lediglich "im Groben" erinnern können. An den Pornofilm habe er sich überhaupt nicht mehr erinnern können. Erst auf wiederholten Vorhalt, ob er denn damals bei seiner Vernehmung vor dem Wehrdisziplinaranwalt gelogen habe, habe der Zeuge gesagt: "Das, was ich damals beim Wehrdisziplinaranwalt aussagte, das war so. Im Groben kann ich mich daran erinnern". Da der Zeuge zuvor jedoch erklärt habe, keine Erinnerung an einen Pornofilm zu haben, sei diese Angabe völlig unglaubhaft. Keinesfalls hätte das Gericht "ohne Zweifel" den dem früheren Soldaten zur Last gelegten Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 2 feststellen dürfen. Soweit dem früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 3 des weiteren vorgeworfen werde, dem Zeugen Gefreiter ... K. in einem TV/Videogerät einen Pornofilm gezeigt und erklärt zu haben, er könne dem Zeugen fast alles besorgen und im privaten sowie dienstlichen Bereich sehr nützlich sein, wenn er, der Gefreite K., bereit sei, einmal für fünf Minuten alles zu tun, was er, der frühere Soldat, von ihm verlange, habe die Beweisaufnahme ergeben, daß sich in seiner Stube kein TV/Videogerät befunden habe. Der Zeuge Krause habe den Vorwurf aus eigener Erinnerung nicht bestätigt. Die Zeugen G. und F. hätten entgegen der Aussage des Zeugen K. bestätigt, daß sich im fraglichen Zeitraum kein Fernseher oder Videogerät in seiner, des früheren Soldaten, Stube befunden habe. Es bestünden danach erhebliche Zweifel an der Aussage des Zeugen K., so daß auch dieser Sachverhalt nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können. Im übrigen sei der Antrag der Verteidigung auf Vereidigung des Zeugen K. trotz Vorliegens der Ausnahmetatbestände des § 79 Abs. 1 WDO abgelehnt worden. Zu Anschuldigungspunkt 4, wonach der frühere Soldat am 20. Juli 1992 gegen 17.30 Uhr den als Beifahrer in seinem Wagen befindlichen Gefreiten ... S. in Hermeskeil auf dem Weg zum dortigen Freibad an dessen Geschlechtsteile gegriffen haben solle, wodurch sich der Zeuge sexuell belästigt und in seiner Ehre sowie Würde verletzt gefühlt habe, habe die Beweisaufnahme weder ergeben, daß der frühere Soldat die Berührung vorsätzlich vorgenommen habe, noch zu dem Ergebnis geführt, daß der Zeuge S. sich hierdurch sexuell belästigt gefühlt hätte. Der Zeuge S. habe sich wegen des Vorfalls nicht beschwert und auch nicht - trotz wiederholter Nachfrage - sexuell belästigt gefühlt. Schließlich habe die Vernehmung des Zeugen Ho. zu Anschuldigungspunkt 4, wonach dem früheren Soldaten vorgeworfen worden sei, sich am 20./21. April 1993 dem Soldaten ... Ho. in unsittlicher Weise genähert zu haben, ergeben, daß er trotz eines nur ein Jahr zurückliegenden Zeitraumes keinerlei Erinnerung an den Vorfall gehabt habe. Der Zeuge habe wiederholt angegeben, sich nicht erinnern zu können. Seine Aussagen im Ermittlungsverfahren seien ihm dann vom Wehrdisziplinaranwalt mit der Aufforderung vorgehalten worden, anzugeben, ob er damals gelogen habe. Der Zeuge habe bestätigt, daß seine damaligen Angaben der Wahrheit entsprächen. Aus eigener Erinnerung habe er zum Vorfall selbst keinerlei Angaben machen können. Abschließend sei festzustellen, daß die Tatvorwürfe der einzelnen Anschuldigungspunkte in der durchgeführten, Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden hätten, so daß der frühere Soldat nicht hätte verurteilt werden dürfen, sondern vielmehr hätte freigesprochen werden müssen. Es stehe zu befürchten, daß die Kammer nicht nur auf Grund der Vielzahl gleichartiger Tatvorwürfe, sondern auch auf Grund des völlig anderen Ermittlungsergebnisses an Hand der Ermittlungsakten der Versuchung erlegen sei, Sachverhalte zweifelsfrei festzustellen, die in der mündlichen Verhandlung so nie ermittelt worden seien. Die rechtliche Wertung wäre nicht zu beanstanden, wenn die dem Urteil zugrundeliegende Tatsachenfeststellung zutreffend wäre. Da dies nicht der Fall sei, sei das Urteil insgesamt aufzuheben. Es sei im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme festzustellen, daß die dem früheren Soldaten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte durch Zeugenaussagen nicht bestätigt würden.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des früheren Soldaten ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Berufungsführer greift insbesondere die tatsächlichen Feststellungen und damit auch die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Gefreiter d.R. ... Sch., Obergefreiter d.R. ... Kl., Obergefreiter d.R. ... K., Gefreiter d.R. Markus Ha., Obergefreiter d.R. Andreas ... S., Gefreiter d.R. ... Ho. sowie Angestellter ... Wi., der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann ... Br., Hauptmann ... Fr., Stabsunteroffizier ... Fe. und Stabsunteroffizier d.R. ... Ge. folgenden Sachverhalt festgestellt und wie folgt rechtlich gewürdigt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 25. August 1992 führte der frühere Soldat eine Gruppe von Soldaten in gefechtsmäßiger Ausrüstung in die Nähe des Biwakplatzes B in H.. Er selbst war mit der Pistole P 1 ausgerüstet und hatte den Auftrag, die Wehrpflichtigen in der Gefechtsausbildung zu unterweisen und gegebenenfalls auftauchende fremde Soldaten als "Feinde" festzunehmen. Zur selben Zeit waren die Zeugen Sch. und Kl. in diesem Gelände auf einem Orientierungsmarsch; als sie die Gruppe des früheren Soldaten bemerkten, gingen sie vorsorglich in Deckung und erhoben sich erst wieder, als die Gruppe ihr Versteck passiert hatte. Der frühere Soldat, der am Schluß seiner Gruppe ging, bemerkte die Zeugen Sch. und Kl. und befahl seinen Soldaten, die beiden Zeugen festzunehmen und zu überprüfen. Während er selbst seine Pistole zog und durchlud, indem er den Schlitten zurückzog und wieder vorschnellen ließ, sprang der Zeuge Sch. hinter einen Baum, um Deckung zu suchen, wurde aber von zwei oder drei Soldaten, die zur Gruppe des früheren Soldaten gehörten, zu Boden geworfen und festgenommen; und zugleich richtete der frühere Soldat aus etwa zehn Meter Entfernung die Mündung seiner Pistole auf die Zeugen Sch. und Kl., die aus ihrer Blickrichtung den Sicherungszustand der Pistole nicht zu erkennen vermochten und nicht nur erschrocken waren, sondern auch erhebliche Unruhe bzw. Angst empfanden. Auf die Frage des Zeugen Sch., warum er festgenommen und mit der Pistole bedroht würde, antwortete der frühere Soldat, daß diese Maßnahme dem Ausbildungszweck diene. Des weiteren wies der frühere Soldat entweder schon in diesem Zusammenhang oder jedenfalls bei einem abendlichen Gespräch in der Kaserne den Zeugen Sch. darauf hin, daß er für solche Fälle scharfe Munition bei sich habe.
Die Einlassung des früheren Soldaten, er habe weder Gefechtsmunition bei sich gehabt noch die Pistole mit einer Patrone geladen, konnte ihm auf Grund der Aussagen der beiden Zeugen nicht widerlegt werden. Der frühere Soldat war daher von dem Tatvorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 freizustellen. Denn nach dem Wortlaut der Anschuldigung konnte dem früheren Soldaten nicht nachgewiesen werden, daß er "vorsätzlich pflichtwidrig eine zuvor fertig geladene Pistole P 1" auf den Zeugen Sch. gerichtet hat. Nach Nr. 202 ZDv 3/15 ist eine Pistole dann als "fertig geladen" anzusehen, wenn sich eine Patrone im Rohr befindet; dies ist an dem Signalstift zu erkennen, der über dem Hahn aus dem Verschluß herausragt. Die Zeugen Sch. und Kl. vermochten jedoch aus ihrer Sicht den Signalstift der Pistole nicht zu erkennen, da die Mündung auf sie gerichtet war. Sie hatten zwar beobachtet, daß der frühere Soldat den Schlitten nach hinten gezogen und nach vorne hatte schnellen lassen; sie hatten aber keine Kenntnis, ob eine Patrone in der Waffe war.
Der frühere Soldat hat zwar nach den Feststellungen des Senats pflichtwidrig gehandelt, weil er eine - scheinbar geladene - Pistole mit der Mündung auf die beiden Zeugen gerichtet und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt hat; von dem in der Anschuldigungsschrift formulierten Tatvorwurf war er aber mangels Beweises freizustellen.
Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:
An einem Abend Ende August 1992/Anfang September 1992 besuchte der frühere Soldat mit den Zeugen K. und Ha. sowie einem dritten Wehrpflichtigen das Schwimmbad in Hermeskeil, um ihnen die Prüfung für den DLRG-Schein abzunehmen. Anschließend fuhren sie in eine Gaststätte und kehrten gegen 22.30 Uhr in die Kaserne zurück. Der frühere Soldat lud den Zeugen K. ein, mit ihm auf seine Stube zu gehen, um mit ihm noch etwas zu trinken. Im Verlauf des anschließenden Gesprächs ließ der frühere Soldat auf einem TV/Videogerät in seiner Stube einen Pornofilm ablaufen. Dabei äußerte er, daß er "fast alles besorgen" könne, was dem Zeugen privat und auch bei dienstlichen Angelegenheiten weiterhelfen würde, wenn dieser bereit sei, auch mal fünf Minuten alles das zu tun, was er, der frühere Soldat, verlange. Der Zeuge K. entnahm diesen Worten angesichts der Begleitsituation, daß er sich dem früheren Soldaten in sexueller Hinsicht zur Verfügung stellen solle, reagierte auf dieses Ansinnen heftig und erklärte unmißverständlich, daß er bei Fortsetzung eines Annäherungsversuchs dem früheren Soldaten eine 'runterhauen' würde. Geschockt und wütend verließ der Zeuge K. die Stube des früheren Soldaten, während der Zeuge Ha. sie zur gleichen Zeit, nämlich etwa 22,45 Uhr, betrat, um den Zeugen K. an den "Zapfenstreich" zu erinnern. Der Zeuge K. rief dem Zeugen Ha. lediglich die Worte "Gut, daß Du kommst!" zu und verschwand.
Der Zeuge Ha. bemerkte in der Stube des früheren Soldaten einen laufenden Pornofilm, in dem der Geschlechtsakt in verschiedenen Variationen und detailgetreu dargestellt wurde, und schaute einige Minuten zu. Dann stellte ihm der frühere Soldat plötzlich die Frage: "Wetten, daß Du innerhalb von fünf Minuten keinen hochkriegst?" Der Zeuge Ha. war dadurch so überrascht, daß er zunächst nicht wußte, wie er sich verhalten sollte; dann gab er aus seiner Sicht mimisch, insbesondere durch einen entsprechenden Blick dem früheren Soldaten eindeutig zu verstehen, daß er sich eine solche Anspielung verbäte und mit ihm in dieser Hinsicht nichts zu tun haben wolle. Entrüstet verließ er daraufhin die Stube des früheren Soldaten und ging zu seinen Kameraden in die Unterkunft, mit denen der Zeuge K. schon über den Vorfall sprach, während sich der Zeuge Ha. erst am nächsten Tag darüber im Kameradenkreis äußerte.
Der Senat ist den Aussagen der beiden Zeugen, die sich zwar nur mühsam und unter Vorhalt früherer zeitnaher Aussagen an den Geschehensablauf zu erinnern vermochten, aber im Kern ihre früheren Bekundungen wiederholt und bestätigt haben, gefolgt, weil er sie als glaubhaft und in sich schlüssig angesehen hat. Da keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen anzuzweifeln, vermochte der Senat der Einlassung des früheren Soldaten nicht zu folgen. Dieser hat vorgetragen, daß er zwar Eigentümer eines transportablen TV/Videogeräts sei, das in der Regel im Besprechungsraum des Unteroffizierheims gestanden und gelegentlich von den Kameraden, die Wachdienst hatten, ausgeliehen worden sei; er habe dieses Gerät jedoch niemals auf seiner Stube benutzt oder aufgestellt. Soweit er sich hierzu auf die Beobachtungen der Zeugen F. und G. berufen hat, ergibt sich aus deren Bekundungen lediglich, daß sie ihrerseits das Gerät des früheren Soldaten nicht auf seiner Stube haben stehen sehen; sie waren jedoch nicht Mitbewohner, sondern nur gelegentlich Besucher dieses Raumes. Der Zeuge Hauptmann Br. hat ausgesagt, daß er auf der Stube des früheren Soldaten zwar keinen Fernseher oder Videorecorder bemerkt, dieses Gerät aber nicht immer im Unteroffizierbesprechungsraum gestanden habe, sondern dort auch mal nicht präsent gewesen sei.
Der Senat hat im übrigen entgegen dem vom früheren Soldaten geäußerten Verdacht, die Zeugen K. und Ha. könnten sich abgesprochen haben, um ihn zu Unrecht zu belasten, dafür keine Anhaltspunkte gefunden; beide Zeugen haben sich zwar über die von ihnen beobachteten Verhaltensweisen des früheren Soldaten gegenüber ihren Kameraden geäußert, aber zunächst von einer dienstlichen Meldung abgesehen, mithin nicht etwa im gemeinsamen Zusammenwirken den früheren Soldaten zu belasten versucht.
Durch sein Verhalten gegenüber beiden Zeugen hat der frühere Soldat jeweils die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt, nicht jedoch gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3) verstoßen, weil er gegenüber beiden Betroffenen nicht als Vorgesetzter aufgetreten ist oder in sonstiger Weise seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel gebracht hat, sondern nach dem im Schwimmbad sowie in der Gaststätte gemeinsam verbrachten Abend auf kameradschaftlicher Ebene gehandelt hat.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Am 20. Juli 1992 nahm der frühere Soldat den Zeugen S. in seinem Pkw zum Besuch des Freibades in Hermeskeil mit. Als er in deutlich verlangsamter Fahrt auf den vor dem Schwimmbad gelegenen Parkplatz fuhr, gab er dem Zeugen S. mit der Hand einen Klaps gegen die Genitalien und reagierte auf das Zusammenzucken des Zeugen S. mit der Bemerkung, daß der Zeuge "gute Reflexe habe", und fügte möglicherweise hinzu, daß er diese Reflexe habe testen wollen.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, er habe rückwärts in eine Parklücke einfahren und mit einer Handbewegung den Zeugen S. zur Seite drücken wollen, um sich klare Sicht nach hinten zu verschaffen. Hierzu hat der Zeuge S. eindeutig erklärt, daß es sich nach seinem Empfinden bei dem Klaps auf seine Genitalien nicht um eine versehentliche Handbewegung, sondern um eine "zielgerichtete Aktion des früheren Soldaten" gehandelt habe.
Wenngleich der frühere Soldat sich in der Berufungshauptverhandlung dem Zeugen S. gegenüber förmlich entschuldigt hat, geht der Senat von der glaubhaften Bekundung des Zeugen aus, der im übrigen einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck gemacht hat.
Durch sein Verhalten gegenüber dem Zeugen S. hat der frühere Soldat die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt.
Zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6:
In der Nacht des 20./21. April 1993 hatte der frühere Soldat als Wachvorgesetzter zusammen mit dem ihm unterstellten Zeugen Ho. Dienst, der als Wehrpflichtiger erst kurze Zeit im Dienst war, dem früheren Soldaten jedoch bis dahin noch nicht begegnet war. Da der Zeuge Ho. am Wochenende zuvor eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seiner Freundin gehabt hatte, wirkte er während des Wachdienstes übermüdet und schlief häufig ein. Irgendwann stellte der frühere Soldat dem Zeugen Ho. die Frage, ob er daran interessiert sei, in einem Pornofilm mitzuwirken. Als der Zeuge Ho. die Frage bejahte, ohne sie letztlich ernstzunehmen, fragte der frühere Soldat ihn, wie lang denn sein "Schwanz" sei und ob er bereit sei, ihn "für 50,00 DM auf den Tisch zu legen"; er, der frühere Soldat, werde ihm den Geldschein dann "um den Schwanz wickeln". Der Zeuge Ho. empfand diese Fragen als peinlich und als sexuelle Belästigung; er fühlte sich "mies" und in seiner Müdigkeit überfordert. Seine Unbehaglichkeit steigerte sich noch, als der frühere Soldat ihn in derselben Nacht zweimal an den Geschlechtsteilen berührte, ihm das Knie streichelte, sich auch selbst am eigenen Genitalbereich berührte und ihn, den Zeugen fragte, ob er unter dem Tisch einen "Steifen" bekäme; des weiteren empfand er die Aufforderung des früheren Soldaten, mit ihm in der Weise Poker zu spielen, daß derjenige, der zuerst verloren habe, seinen "Schwanz" herausholen müsse, als unerträgliche sexuelle Belästigung. Am nächsten Morgen sprach der Zeuge Ho. nach Beendigung des Wachdienstes darüber zunächst mit einem Kameraden und berichtete dann seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Hauptmann Fr., über die Vorfälle im einzelnen. Der Zeuge Fr., der den Zeugen Ho. für absolut vertrauenswürdig hält, hatte den Eindruck, daß der Zeuge Ho. "verstört" wirkte.
Der frühere Soldat hat die Tatvorwürfe im wesentlichen bestritten und sich dahingehend eingelassen, er habe den Zeugen nicht "am Knie gestreichelt", sondern einmal kräftig an einer empfindlichen Stelle fest gedrückt, um ihn zu wecken; ferner habe er sich nicht im Genitalbereich "selbst berührt", sondern dort einmal hingegriffen, als er dringend die Toilette habe aufsuchen müssen. Entgegen den Hinweisen des früheren Soldaten auf den Verdacht, daß der Zeuge Ho. Drogenkonsument sei, jedenfalls zeitweilig in der Gefahr des Medikamentenmißbrauchs stehe, hat der Senat keine entsprechenden Anhaltspunkte gefunden, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ho. in Frage stellen. Zur Tatzeit war der Zeuge nach eigener Bekundung und nach der Aussage des Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann Fr., weder in seiner Wahrnehmungsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit durch Drogenkonsum oder Medikamentenmißbrauch beeinträchtigt. Soweit der vom früheren Soldaten benannte Zeuge W. Monate später den Zeugen Ho. als Drogenkonsumenten beobachtet und von ihm selbst zwei- oder dreimal eine Haschischzigarette angeboten erhalten hat, konnte der Senat daraus nicht herleiten, daß der Zeuge Ho. zur Tatzeit in der genannten Weise beeinträchtigt war; vielmehr hat der Zeuge W. bekundet, daß der Zeuge Ho. während ihres gemeinsamen Dienstes seine Aufgaben ordentlich erfüllt habe. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch berücksichtigt, daß der frühere Soldat zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ho. geäußert, aber sich selbst nicht zurückgehalten hat, den Zeugen Ho. noch am 21. April 1993 zu Hause aufzusuchen und ihm nahezulegen, er solle "seine Aussage zurücknehmen", die er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geleistet hatte, sondern erst am nächsten Tag vor dem Disziplinarvorgesetzten zu machen hatte.
Durch das Verhalten gegenüber dem Zeugen Ho. am 20./21. April 1993 hat der frühere Soldat nicht nur die Pflichten nach § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, sondern auch seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt, da er als Wachvorgesetzter dem Zeugen Ho. zur Fürsorge verpflichtet war.
Da der frühere Soldat zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 6 gewußt und gewollt hat, was er tat, hat er jeweils mit Vorsatz gehandelt und damit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).
Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des früheren Soldaten. Er hat wiederholt Wehrpflichtige in sexueller Hinsicht verbal und handgreiflich belästigt und sie in ihrer Ehre, Würde und Intimsphäre verletzt oder beeinträchtigt.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen jedoch unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Eine sexuelle Annäherung und damit eine ehrverletzende Behandlung von Kameraden untergräbt die Kameradschaft, auf der der Zusammenhalt der Bundeswehr nach § 12 Satz 1 SG wesentlich beruht; sie zerstört die Autorität des Vorgesetzten und beeinträchtigt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Denn nur auf Überzeugung und Vertrauen baut der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf.
Der Zusammenhalt der Angehörigen der Bundeswehr und damit deren Funktionsfähigkeit würden empfindlich gestört werden, wenn sexuelle Belästigungen oder Attacken mit all ihren emotionalen Implikationen nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die jeweilige Einheit und letztlich insgesamt für die Truppe geduldet würden. Dabei erweist sich insbesondere jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, daß die Würde und Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden.
Häufig sind männliche sowie weibliche Wehrpflichtige und junge Soldatinnen bzw. Soldaten auf Zeit, die zur Bundeswehr einberufen werden, potentiell oder tatsächlich betroffen. Sie müssen deshalb vor sexuell intendierter Annäherung und Zudringlichkeit ihrer Vorgesetzten oder Kameraden bewahrt werden, die insoweit ihre durch Funktion oder Dienstgrad eingeräumten Machtbefugnisse mißbrauchen oder auszunutzen suchen. Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber in Art. 10 des zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht; das - in Art. 10 enthaltene - Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) bezweckt nämlich die Wahrung der Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1) und bezieht in den Kreis der geschützten Beschäftigten ausdrücklich "weibliche und männliche Soldaten" ein (§ 1 Abs. 2 Nr. 4). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt; dazu gehören neben sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von dem Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2). Klarstellend ist in § 2 Abs. 3 hervorgehoben, daß sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein "Dienstvergehen" ist.
Im Rahmen der Maßnahmebemessung sind folgende Bewertungskriterien sowie Erschwerungs- und Milderungsgründe in der Tat zu berücksichtigen:
Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, mit Untergebenen sexuelle Kontakte anzuknüpfen, ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen, weil hierdurch das notwendige Vertrauen in seine moralische Integrität Schaden nimmt oder gar zerstört wird und das Zusammenleben in der Truppe sowie deren inneres Gefüge auf vielfältige Weise erheblichen Belastungen ausgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein unmittelbares Vorgesetztenverhältnis handelt, der Soldat jedoch im Dienst Vorgesetzter kraft seines Dienstgrades gegenüber der oder dem jeweiligen Betroffenen ist.
Bei objektiver Würdigung des Dienstvergehens hatte der Senat hier einerseits zu berücksichtigen, daß die Initiative zur sexuellen Annäherung oder Belästigung in allen Einzelfällen jeweils vom früheren Soldaten ausgegangen ist und keiner der Betroffenen etwa seinerseits Bereitschaft zu derartigen Kontakten oder gar einer entsprechenden Aktivität hat erkennen lassen. Andererseits konnten dem früheren Soldaten keine Tatmilderungsgründe zugute gehalten werden.
Das Dienstvergehen weist hingegen folgende Erschwerungsgründe auf:
Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich durch erkennbar sexuelle Annäherungsversuche und Zudringlichkeiten gegenüber Wehrpflichtigen als Vorgesetzter. Den früheren Soldaten belastet es hier besonders, daß es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um eine mehrfache Wiederholungstat mit insgesamt vier - weitgehend gleichgelagerten - Einzelfällen einer vollendeten oder jedenfalls versuchten sexuellen Belästigung Wehrpflichtiger im Zeitraum von Juli 1992 bis April 1993 handelte. Außerdem hatte der frühere Soldat die Verfügung der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens vom 9. März 1993 schon vor dem Wachdienst am 20./21. April 1993 erhalten, also um so mehr Veranlassung, sich bei der Ausübung seines Wachdienstes in jeder Hinsicht pflichtgemäß und absolut korrekt zu verhalten, um sich vor einer Wiederholung des ihm vorgeworfenen oder eines vergleichbaren Fehlverhaltens zu bewahren. Ferner war er als Wachvorgesetzter dem ihm unterstellten Zeugen Ho. zur Fürsorge gemäß § 10 Abs. 3 SG verpflichtet; da er beispielsweise den Zeugen gegebenenfalls gegen vergleichbare Attacken oder Belästigungen von Seiten Dritter hätte schützen müssen, durfte er keinesfalls in dieser besonderen Verantwortung für einen ihm unterstellten Soldaten seine Dienstpflichten verletzen bzw. vernachlässigen, zumal er dadurch zumindest den Anschein einer homosexuellen Verhaltensweise gegenüber dem Zeugen Ho. hervorgerufen hat.
Demgegenüber sind zugunsten des früheren Soldaten als Milderungsgründe in der Person die gute Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen, die förmliche Anerkennung und die ihm erteilte Auszeichnung zu berücksichtigen; diese positiven Aspekte können jedoch ebensowenig wie seine tadelfreie Führung im Dienst Einfluß auf die Einstufung des Dienstvergehens der Maßnahmeart nach haben. Hingegen ist der frühere Soldat außerdienstlich nicht tadelfrei geblieben, sondern wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 21. Juni 1994 zu einer Geldstrafe von 1.000,00 DM verurteilt worden.
Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles erweist sich die von der Kammer verhängte Maßnahme als erforderliche und angemessene, jedenfalls als nicht zu harte Ahndung des Dienstvergehens. Da sich der frühere Soldat als Vorgesetzter auf Dauer disqualifiziert hat, mußte er in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden.
4.
Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bestand auch keine gesetzliche Grundlage, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Cappey
Veitenhansel