Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1995, Az.: BVerwG 7 B 310.95
Redlichkeit eines Grundstückserwerbs trotz internem Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften ; Nachweis des Vorliegens eines subjektiven Tatbestandes, wenn dieser für den Erwerber nicht ersichtlich war; Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes durch eine "Parallelwertung in der Laiensphäre"; Vorliegen einer sittlich anstößigen Manipulation beim Erwerbsvorgang als Voraussetzung für die Anwendung einer Rechtsnorm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 310.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 29.03.1995 - AZ: 7 K 98/94
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Oktober 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. März 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamt Schuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladenen zu 1 und 2 wenden sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks an den Kläger; sie behaupten, das Grundstück redlich erworben zu haben. Die Widerspruchsbehörde hatte den zugunsten des Klägers ergangenen Rückübertragungsbescheid aufgehoben. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde der Beigeladenen bleibt erfolglos. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor:
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), "ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG in Form des dort benannten Regelbeispiels auch dann vorliegen, wenn einerseits ein interner Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 2 der VO vom 11. Dezember 1968) vorliegt, andererseits gleichzeitig jedoch der Verstoß gegen diese Vorschrift der zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis entsprach und diese gängige Verwaltungs- und Rechtspraxis sogar aus der Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 verbindlich für die damalige Verwaltung normiert worden ist." Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren jedoch deshalb nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht nach seinen Urteilsgründen nicht festgestellt hat, daß ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung vom 11. Dezember 1968 als damals "ordnungsgemäße Verwaltungspraxis" zu beurteilen gewesen sei; im Gegensatz zum aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1993, in dem die besagte - unveröffentlichte - Anweisung Nr. 30/58 entscheidungstragend herangezogen worden war, wie dem Tatbestand des angegriffenen Urteils zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht angenommen und dargelegt, daß der Rechtserwerb der Beigeladenen die objektiven Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllte, und damit in der Sache eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis verneint. Beachtliche Verfahrensrügen hiergegen enthält die Beschwerde nicht; die bloße Bemerkung, "hierzu" lasse "das Verwaltungsgericht auch jegliche Ausführungen vermissen", entspricht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
Soweit sich den übrigen in der Beschwerdeschrift unter 1 enthaltenen Ausführungen bei wohlwollender Auslegung die weitere Frage entnehmen läßt, ob und unter welchen Voraussetzungen der subjektive Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllt sein kann, wenn der Rechts- bzw. Verfahrensverstoß in einem "bloßen verwaltungsinternen und mithin für den Erwerber nicht ersichtlichen Fehler" besteht, so würde sich auch diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen und dies nachvollziehbar begründet, daß die Beigeladenen die wesentlichen Umstände des Sachverhalts kannten und in einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" (Urteilsumdruck S. 14) den daraus ableitbaren Rechtsverstoß hätten kennen müssen. Es hat diese Einschätzung im wesentlichen auf Äußerungen der Beigeladenen gestützt, die diese gegenüber den Zeuginnen N. abgegeben haben sollen. Hiernach hätten die Beigeladenen sich so geäußert, daß eine zuständige Behörde "die Entscheidung des Oberbürgermeisters nicht mittrage, da der Verkauf eines unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Grundstückes nicht zulässig sei. Sie hätten ihr die Version eines Schenkungsvertrages vorgeschlagen. Der Vertrag sei Voraussetzung für den käuflichen Erwerb und die sich daran anschließende Baumaßnahme." Dies habe die - später verstorbene - Mutter des Klägers in einer eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, was auch im Kern durch die Zeugenaussage der damaligen Lebensgefährtin des Klägers bestätigt worden sei. Damit war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fehler für die Beigeladenen nicht mehr nur intern und verborgen, sondern ersichtlich. Auch hierzu enthält die Beschwerde keine begründeten Verfahrensrügen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die Angriffe der Beigeladenen fehlgehen, soweit sie eine Überprüfungs- bzw. Nachforschungspflicht der Kläger bestreiten (Punkt 2 der Beschwerde). Auch ohne weitere Erkundigungen und die hieraus möglicherweise gewonnenen positiven Kenntnisse reicht es zur Erfüllung der subjektiven Merkmale des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG aus, daß "sich den Beigeladenen zu 1 und 2 der Eindruck" hätte "aufdrängen müssen, daß die Voraussetzungen für den Verkauf des Hauses durch den staatlichen Verwalter nicht vorlagen" (S. 15 des Urteilsumdrucks). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Behauptung einer unzureichenden Begründung des Urteils (Punkt 3 der Beschwerdeschrift) als unzutreffend.
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Gericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1994 (BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95,108 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 7) abgewichen (Punkt 6 der Beschwerde). Nach dieser Rechtsprechung ist den Fallgruppen des § 4 Abs. 3 VermG gemeinsam, daß eine sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang vorliegt. Indessen hat dies das Verwaltungsgericht - wie S. 9 des Urteilsumdrucks belegt - nicht verkannt. Im übrigen läßt die Gesamtheit der getroffenen Feststellungen ohne weiteres den Schluß auf das Vorliegen der dargelegten Voraussetzungen zu.
Auch im Zusammenhang mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG durch das Verwaltungsgericht führt das Beschwerdevorbringen (Punkt 4 der Beschwerde) nicht auf einen Zulassungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, daß angesichts einer Gesamtnutzfläche des Gebäudes von annähernd 300 qm das Vorhandensein eines Musikzimmers mit einer Größe von ca. 60 qm sowie eines Büros (9 qm) keine Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Gebäudes hervorruft. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, daß eine Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung, die - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Restitution ausschließt, von prägendem Gewicht sein muß, so daß eine minder gewichtige Änderung, wie sie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall sinngemäß angenommen hat, nicht ausreicht. Nichts anderes besagen in der Sache die Urteilsgründe.
Vergeblich berufen sich die Beigeladenen schließlich auf das Vorliegen eines Zulassungsgrunds im Zusammenhang mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG verneint hat. Durch den Verweis auf eine Meinung im Schrifttum (Fieberg/Reichenbach, VermG, § 5 Rn. 34) hat sich das Verwaltungsgericht die Auffassung zu eigen gemacht, daß eine gewerbliche Nutzung nicht bei freiberuflichen Tätigkeiten vorliegt, bei denen die höchstpersönliche Leistung auf künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet im Vordergrund steht. Damit hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Behauptung der Beschwerde - die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt. In der Sache kann es überdies nicht zweifelhaft sein und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß schon wegen der in § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG enthaltenen weiteren Voraussetzungen ("und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können") das betreffende Grundstück oder Gebäude und die darin ausgeübte gewerbliche Nutzung in einem Zusammenhang von gewisser Dauer und Abhängigkeit stehen müssen. Es versteht sich von selbst, daß von einem solchen Zusammenhang bei der musikalischen Lehrtätigkeit des Beigeladenen zu 2 nicht die Rede sein kann.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn