Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1995, Az.: BVerwG 7 C 28/94
Vermögensfragen; Restitutionsausschluß; Besatzungsenteignung; Waldheim-Verfahren; Bodenreform; Strafrechtlich verfolgtePerson; Enteignung; Bodenreform
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 28/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald 07.12.1993 - 3 (2) (4) A 1164/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 99, 268 - 276
- DÖV 1996, 210-213 (Volltext mit amtl. LS)
- LKV 1996, 18 (Pressemitteilung)
- NJ 1995, 579 (Pressemitteilung)
- NJ 1996, 321-323 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1856-1860 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Vermögenswert, die bereits auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, werden auch dann von dem Restitutionsausschluß gem. § 1 VIII lit. a VermG erfaßt, wenn später in einem im Sinne des § 1 VII VermG rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (hier: "Waldheim-Verfahren") als Nebenstrafe eine Vermögensentziehung ausgesprochen wurde.
2. Eine im Zuge der Bodenreform erfolgte Enteignung beruht auch dann i. S. von § 1 VIII lit. a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie eine nach den Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 strafrechtlich verfolgte Person betraf.
Tatbestand:
I. Der Kläger macht Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) geltend, derer sich seine Mutter als Erbin nach seinem Vater berühmt und die sie ihm abgetreten hat. Beanspruchter Gegenstand ist ein annähernd 700 ha großes Gut im Kreis Waren (Mecklenburg-Vorpommern).
Der Vater des Klägers und frühere Eigentümer des Gutes wurde durch ein Urteil des Landgerichts Chemnitz (erlassen in Waldheim, sog. "Waldheim-Verfahren") vom 24. Mai 1950 als "Hauptschuldiger" zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt; sein Vermögen wurde eingezogen. Die Gründe des Urteils enthalten die Bemerkung, daß der Angeklagte seit Durchführung der Bodenreform kein Vermögen mehr besitze. Das Bezirksgericht Dresden hat durch Beschluß vom 1. Juni 1992 das Urteil vom 24. Mai 1950 für nichtig erklärt und zur Klarstellung in vollem Umfang aufgehoben.
Den erstmals mit Schreiben vom 18. April 1990 gestellten Antrag auf Rückübertragung beschied das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 20. Januar 1993 abschlägig. Zur Begründung stellte es maßgeblich auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Das Gut sei im Zuge der Bodenreform des Jahres 1945 enteignet worden. Die Mutter des Klägers habe selbst in einem Schreiben an die Landesregierung Mecklenburg aus dem Jahre 1948 die "... Aufteilung von Suckow... " erwähnt. Durch eine Besitzurkunde aus dem Jahr 1945 sei belegt, daß dem Gut zugehöriger Grundbesitz auf einen Neubauern übertragen worden sei. Wie bei anderen Gütern mit entsprechender Größe liege daher eine Enteignung vor, die durch deutsche Stellen in der damaligen SBZ unter der Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht vollzogen worden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage begründete der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines vorprozessualen Vorbringens im Kern wie folgt: Der Vater sei bereits im Juni 1945 durch sowjetische Militärbehörden verhaftet, über Brandenburg, Fünfeichen und Buchenwald in das Zuchthaus Waldheim verbracht und dort verurteilt worden. In diesem Urteil sei erstmals ein wirksamer Vermögensentzug angeordnet worden. Zuvor sei sein Besitz zwar sequestriert, aber nicht enteignet gewesen. Die deutschen Behörden hätten auch insoweit keine Befugnisse gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1993 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Der geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die Enteignung sei auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 (Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1946, S. 14) erfolgt. Danach sei der Boden der Junker, Feudalherren und Großgrundbesitzer mit über 100 ha Land mit allen darauf befindlichen Bauten, allem lebenden und toten Inventar und sonstigem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet worden. Diese Enteignung sei durch den SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945, Heft 2, S. 1), der "die früheren durch die Provinzialverwaltungen und Verwaltungen der föderalen Länder auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzkräftig" erklärt habe, bestätigt worden. Die Enteignung habe mithin besatzungshoheitlichen Charakter gehabt. Sie sei auch tatsächlich umgesetzt worden, wie verschiedene Unterlagen belegten. In zwei Schreiben aus dem Jahre 1955 sei erwähnt, daß der Vater des Klägers bereits im Zuge der Bodenreform enteignet worden sei. In zwei Rechtsträgernachweisen aus den Jahren 1954 und 1955 sei der "Bodenfonds" als bisheriger Rechtsträger angegeben worden. Das Gut sei im übrigen in zwei Aufstellungen über enteignete Großgrundbesitzer aus den Jahren 1950 und 1951 zu finden. Auch die Mutter des Klägers sei in dem Schreiben des Jahres 1948 von einer Entziehung durch die Bodenreform ausgegangen.
Die Enteignung der zu dem Gut gehörenden Brennerei sei gleichfalls auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt. Sie beruhe auf dem Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 16. August 1946 (ABl Mecklenburg, S. 98). Dies folge aus einem Bescheid der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 21. Mai 1947, wonach der Vater des Klägers als im Zuge der Bodenreform enteigneter Großgrundbesitzer mit seinem Vermögen auf die Liste A gesetzt worden sei. Die Enteignungen nach dieser Liste seien durch den Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 bestätigt worden.
Aus § 1 Abs. 7 VermG könne der Kläger nichts herleiten. Das Gericht gehe davon aus, daß der Vater des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 24. Mai 1950 bereits vermögenslos gewesen sei und damit eine Enteignung nicht mehr habe stattfinden können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Angesichts einer vollständigen Übernahme der hoheitlichen Gewalt durch die Besatzungsmächte auf allen Ebenen sei jeglicher deutscher Rechtsetzung die Grundlage entzogen gewesen. Soweit durch den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Befehl des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 22. Oktober 1945 Gebietskörperschaften das Recht eingeräumt worden sei, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die Gesetzeskraft aufwiesen, sei diese Befugnis begrenzt gewesen; die Gesetze und Verordnungen hätten nämlich nach dem Wortlaut des Befehls nicht den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrats und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung widersprechen dürfen. Verstöße hiergegen führten dazu, daß die Akte als "Nichtakte" bezeichnet werden müßte. Vor diesem Hintergrund hätten die deutschen Behörden gegen den Vater des Klägers gerade nicht im Rahmen der Bodenreform vorgehen dürfen, weil dieser den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 unterfallen sei. Mit diesem Gesetz habe nach dem gemeinsamen Willen der Besatzungsmächte im Hinblick auf die einschlägigen Straftatbestände in ganz Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden sollen.
Im übrigen erweise das "Waldheim-Urteil", daß eine Enteignung des Vaters des Klägers bis zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht vollzogen worden sei, weil ansonsten die Vermögenseinziehung sinnlos gewesen wäre; diese Einziehung und deren Aufhebung sei daher maßgeblich.
Der Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen das Urteil.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keinen Anspruch auf Rückübertragung der seinem Vater entzogenen Vermögenswerte hat.
Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. In diesen Fällen ist demnach ein Anspruch des Geschädigten auf Rückübertragung des enteigneten Vermögenswerts nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 und § 2 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Das Vermögensgesetz wiederholt damit die Regelung in Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i. V. m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag), derzufolge die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Regelung, der die Gesetzgebungsorgane mit Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zugestimmt haben, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) unter Bezugnahme auf Art. 143 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß bestätigt worden. An diese Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
Damit steht zugleich die Verfassungsgemäßheit der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG fest, wie der erkennende Senat in BVerwGE 96, 8 (9 f.) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] ausgeführt hat. Zugleich hat er entschieden, daß es keine neuen Tatsachen gibt, die dazu berechtigen würden, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revision, mit der sie ihren Hilfsantrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht begründet - keine andere Entscheidung im vorliegenden Verfahren.
Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) entschieden und namentlich in BVerwGE 96, 8 ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen. Dementsprechend hat der Senat unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche verstanden, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwGE 96, 183 (185) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]). Die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, daß diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, daß sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muß ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90 (115)).
Beruht mithin der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a (2. Alternative) VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht. Denn unter diesen Voraussetzungen würde der Zweck des Restitutionsausschlusses verfehlt werden. Bei einem objektiv fehlenden Zurechnungszusammenhang gibt es von vornherein keine Grundlage für Unrechtsvorwürfe gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht.
Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich, wie der Senat entschieden hat (vgl. BVerwGE 98, 1 (10) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] und 96, 253 (257)), insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat. Bei Mißachtung eines solchen Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung. Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (BVerwGE 98, 1 (9) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] sowie 96, 253 (256)).
Vor diesem Hintergrund bleibt zunächst der Versuch des Klägers erfolglos, aus der von ihm behaupteten vollständigen Übernahme der hoheitlichen Gewalt durch die Besatzungsmächte abzuleiten, daß für ein Tätigwerden deutscher Organe rechtlich kein Raum mehr gewesen sei; nichts anderes gilt auch für die Behauptung, die Sowjetunion habe die Enteignungen wegen Verstoßes gegen alliiertes Besatzungsrecht nicht hingenommen. Mit beiden Einwänden hat sich bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem genannten Urteil vom 23. April 1991 befaßt und sie in der Sache zurückgewiesen: Unbeschadet des Umstandes, daß die Bodenreformvorschriften allein von deutschen Organen erlassen wurden und nicht gesichert ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die sowjetische Besatzungsmacht Anweisungen zur Durchführung der Bodenreform erteilt hat, ist die Bodenreform als Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage einzuordnen; der Geschehensablauf ergibt jedenfalls, daß sie von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach. Das wird vor allem dadurch deutlich, daß die SMAD mit ihrem Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 1; abgedruckt als Dok. 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl.) die bis dahin erlassenen Vorschriften der von ihr eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen, denen sie förmlich noch keine Rechtsetzungsbefugnis eingeräumt hatte, für gesetzeskräftig erklärt und damit die Vorschriften über die Bodenreform ausdrücklich bestätigt hat (vgl. BVerfGE 84, 90 (114 f.)). Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und ergänzt sie mit Blick auf das Revisionsvorbringen des Klägers wie folgt:
Es trifft zwar zu, daß der genannte Befehl vom 22. Oktober 1945 die Einschränkung enthält, daß die für gesetzkräftig erklärten Verordnungen auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollstreckenden Gewalt nicht den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrats und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung widersprechen dürfen. Ohne Erfolg beruft sich aber der Kläger darauf, daß die Enteignung seines Vaters dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats, S. 50; abgedruckt als Dok. I Nr. 32 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III) sowie entsprechenden Direktiven (insbesondere der Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats, S. 184; abgedruckt als Dok. I Nr. 34 in: Rechtshandbuch, a.a.O.)) widersprochen habe. Abgesehen davon, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Feststellungen zur Frage enthält, daß und weswegen der Vater des Klägers von dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 tatbestandlich erfaßt worden sein könnte, hat dieses Gesetz eine eindeutig andere Zielrichtung als die einschlägigen Bodenreformvorschriften. Die Bodenreform diente dem Ziel der "Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes" und der Schaffung neuer selbständiger Bauernwirtschaften für landlose und landarme Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter, Flüchtlinge und Umsiedler (vgl. BVerwGE 95, 170 (172) [BVerwG 25.02.1994 - 7 C 32/92]); das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sollte dagegen "in Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage ... schaffen, welche die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern dieser Art ... ermöglicht". Es mag sein, daß ein Kreis von Personen tatbestandlich sowohl von den Enteignungs - als auch von den Strafvorschriften erfaßt wurde; ebenso trifft zu, daß die Kontrollratsvorschriften als Nebenstrafen auch Vermögensentziehungen vorsahen. Gleichwohl kann wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Vorschriften von einem Vorrang der Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes im Hinblick auf den Komplex der Enteignung nicht ausgegangen werden. Entsprechende Äußerungen der Besatzungsmächte sind weder dargelegt worden noch sonst erkennbar. Im Gegenteil lassen die Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht erkennen, daß die Sowjetunion ohne weiteres von einem Nebeneinander des Vorgehens nach Bodenreform- und sonstigen Enteignungsbestimmungen einerseits sowie nach Kontrollratsvorschriften andererseits ausging. So erwähnt der SMAD-Befehl Nr. 201 vom 16. August 1947 (ZVOBl S. 185; abgedruckt als Dok. I Nr. 34 a in: Rechtshandbuch, a.a.O.), der Richtlinien zur Anwendung der Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 des Kontrollrats enthält, im Vorspruch beifällig, daß "durch die Bodenreform ... der Landbesitz der Junker und der Faschisten und Kriegsverbrecher in die Hände der Bauern übergeben" wurde. In der zum Befehl Nr. 201 erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 vom 16. August 1947 (ZVOBl S. 188; abgedruckt als Dok. I Nr. 34 b in: Rechtshandbuch, a.a.O.) ist - im Anschluß an Anordnungen im Zusammenhang mit Strafverfahren nach Kontrollratsvorschriften - als Nr. 21 folgendes angeordnet: "Grundstücke, Unternehmen oder andere Vermögenswerte, die durch gesetzliche Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform und der Übereignung von Unternehmen der Nazi- und Kriegsverbrecher in das Eigentum des Volkes beschlagnahmt worden sind und die früher im Eigentum von Nazi- oder Kriegsverbrechern, Rüstungsindustriellen oder Nutznießern des Krieges standen, dürfen aufgrund der Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen nicht an die früheren Eigentümer zurückgegeben, auch kann ihre Rückgabe nicht aufgrund dieser Beschlüsse beansprucht werden." Darüber hinaus bringt Nr. 28 der Ausführungsbestimmung den Willen zum Ausdruck, daß der Befehl Nr. 201 und die aufgrund dieses Befehls erlassenen Ausführungsbestimmungen die Maßnahmen nicht berühren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der SMAD-Befehle Nr. 124 (vom 30. Oktober 1945) und Nr. 154/181 (vom 21. Mai 1946) und der in Ausführung dieser Befehle erlassenen Befehle getroffen worden sind.
Daß der Bodenreformenteignung des Vaters des Klägers im Einzelfall ein konkreter Wille der Besatzungsmacht entgegenstand, ist ebensowenig feststellbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt hat, daß das Gut zunächst vom sowjetischen Militär beschlagnahmt sowie genutzt und erst nach einer gewissen Zeit deutschen Stellen überlassen worden sei, läßt sich daraus - unabhängig davon, ob dieser Vortrag revisionsrechtlich berücksichtigungsfähig ist - nichts zugunsten des Klägers herleiten; insbesondere führt dieses Vorbringen nicht auf einen Enteignungsmaßnahmen konkret entgegenstehenden Willen der Besatzungsmacht.
Mithin durfte das Verwaltungsgericht den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung des Gutes bedenkenfrei aus der Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 (Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1946, S. 14; abgedruckt als Dok. I Nr. 28 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) einerseits und dem SMAD-Befehl vom 22. Oktober 1945 (a.a.O.) andererseits ableiten. Daß auf dieser Grundlage eine Enteignung des Vaters des Klägers auch tatsächlich durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht bindend festgestellt, weil zulässige und begründete Revisionsgründe insoweit nicht vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Annahme einer tatsächlich durchgeführten Enteignung hängt entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht von der weiteren Feststellung ab, wann konkret die deutschen Stellen durch den Abzug des sowjetischen Militärs vom Gut die Verfügungsbefugnis erhielten und wie im einzelnen sowie in welchem Umfang der Boden "aufgesiedelt" wurde.
Unbedenklich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Enteignung der zum Gut gehörenden Brennerei ebenfalls auf besatzungshoheitlicher Grundlage, nämlich aufgrund des Gesetzes Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 16. August 1946 (ABl Mecklenburg S. 98; abgedruckt als Dok. I Nr. 56 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) erfolgt ist. Ebenso wie die Bodenreform entsprachen auch die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone gegen die sog. Kriegsverbrecher und Naziaktivisten durchgeführten Unternehmensenteignungen dem Willen der Besatzungsmacht; dies ergibt sich daraus, daß diesen Enteignungen regelmäßig eine Beschlagnahme auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt als Dok I Nr. 35 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) vorausging und daß die Enteignungslisten durch den Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 (abgedruckt als Dok I Nr. 45 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) bestätigt worden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 (113)).
Vergeblich beruft sich der Kläger schließlich auf den Umstand, daß das gegen seinen Vater ergangene "Waldheim Urteil" vom 24. Mai 1950 mitsamt der darin enthaltenen Vermögensentziehung durch den Beschluß des Bezirksgerichts Dresden vom 1. Juni 1992 für nichtig erklärt wurde. In der Sache macht der Kläger damit einen Anspruch aus § 1 Abs. 7 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) geltend (vgl. zum Verfahrensablauf: Beschluß des Senats vom 9. Juni 1994 - BVerwG 7 B 145.93 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 23). Indessen liegen die Anspruchsvoraussetzungen dieser strafrechtlichen Rehabilitierung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht vor, weil die zurückverlangten Vermögenswerte bereits bei Erlaß des aufgehobenen Strafurteils im Jahre 1950 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet waren.
Allerdings bleiben gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Halbsatz VermG Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 unberührt. Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift dient der Klarstellung, daß die in § 1 Abs. 6 VermG vorgesehenen Rückgabeansprüche der Opfer des Nationalsozialismus nicht deshalb entfallen, weil der zurückzugebende Vermögenswert während der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. BVerwGE 96, 8 (12) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]). Eine entsprechende Klarstellung sollte nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/2480 S. 39) für Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG erreicht werden, "soweit nach den dort benannten 'anderen Vorschriften' die Restitution von Vermögensverlusten ermöglicht wird, die während der sowjetischen Besatzungszeit eingetreten sind". Das bedeutet, daß derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme getroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden. Auch in diesen Fällen ist - ähnlich wie in den Fällen der erneuten Enteignung von Vermögenswerten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entzogen worden waren - mit der Restitution kein Unrechtsvorwurf gegen die Besatzungsmacht verbunden. Anders verhält es sich hingegen, wenn auf besatzungsrechtlicher bzw. -hoheitlicher Grundlage beruhenden Enteignungen solche nachfolgten, die als rechtsstaatswidrig im dargelegten Verständnis zu bezeichnen sind. In diesen Fällen ging die spätere Enteignung, soweit sie dieselbe Person und denselben Vermögenswert betraf, faktisch ins Leere. An diesem Umstand könnte eine etwaige Restitution nicht vorbeigehen; vielmehr wäre sie nur unter der Voraussetzung denkbar, daß bereits die frühere Enteignung Unrecht war und daher der Wiedergutmachung bedarf. Dieser Bewertung steht aber bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage der Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen.
Hiernach werden auch im Fall des Klägers die vermögensrechtlichen Folgen ausschließlich durch die dem aufgehobenen Strafurteil vorangehenden Enteignungen während der Besatzungszeit bestimmt, welche - wie dargelegt - wegen ihrer besatzungshoheitlichen Grundlage von der Rückabwicklung ausgenommen sind.