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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1995, Az.: BVerwG 2 C 33.94

Beihilfefähigkeit eines Rechnungsteilbetrages für eine zahnärztliche Behandlung; Gewährung von Beihilfe zum Bemessungssatz für die durch zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen ; Anforderungen an die Angemessenheit von zahnärztlichen Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 33.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 20.06.1991 - AZ: 10 K 854/91
VG Düsseldorf 26.06.1991 - 10 K 854/91
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.08.1994 - AZ: 6 A 2408/91

Fundstelle

  • NWVBl 1996, 100

Amtlicher Leitsatz

Beihilfegewährung für zahnärztliche Behandlung bei Streit über die Auslegung des Gebührenrechts.

Berechnung mehrerer zahnärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1994 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit eines Rechnungsteilbetrages für eine zahnärztliche Behandlung.

2

Der klagende Beamte erhielt auf seinen Antrag von dem beklagten Land für die durch zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen Beihilfe zum Bemessungssatz von 70 v.H. Dabei wurde ein vom Zahnarzt in Rechnung gestellter Betrag von 83,49 DM (Gebührennummer 236 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ -, "Exstirpation der vitalen Pulpa") nicht als beihilfefähig berücksichtigt, weil die Leistung nach Nr. 236 Bestandteil der gleichfalls - mit einem Betrag von 212,52 DM - in Rechnung gestellten Leistung nach Nr. 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) sei. Der Widerspruch des Klägers wurde unter Hinweis auf einen entsprechenden Runderlaß des Finanzministers des Landes vom 4. Januar 1988 (MBl NW S. 130) i.d.F. der Änderung vom 4. August 1989 (MBl NW S. 1084) zurückgewiesen.

3

Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe von 58 DM verpflichtet. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

4

Die Entfernung der vitalen Pulpa bei der Zahnbehandlung der Ehefrau des Klägers sei unstreitig notwendig gewesen. Die Inrechnungstellung einer gesonderten Gebühr für diese Leistung nach Nr. 236 des Gebührenverzeichnisses sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch angemessen. Insbesondere sei sie nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ als Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ausgeschlossen. Die Entfernung der vitalen Pulpa sei nicht Bestandteil der Aufbereitung eines Wurzelkanals des betreffenden Zahnes gewesen, für die in der zahnärztlichen Rechnung eine Gebühr nach Nr. 241 berechnet worden sei.

5

Eine Leistung sei nur dann Bestandteil einer (umfassenderen) Leistungsposition, wenn sie notwendiger- oder typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenderen Leistung erbracht werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es handele sich bei der Aufbereitung eines Wurzelkanals nicht um die "umfassendere" Leistung gegenüber der Entfernung der vitalen Pulpa, sondern vielmehr um einen nachfolgenden selbständigen Behandlungsschritt (eine Folgemaßnahme) auf dem Wege zur Erreichung des Behandlungszieles, der endgültigen Füllung. Das ergebe sich u.a. aus den überzeugenden Ausführungen der vom Verwaltungsgericht informatorisch angehörten Zahnärztin Dr. K., deren Richtigkeit auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werde. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufbereitung eines Wurzelkanals des Zahnes die vorherige Entfernung der vitalen Pulpa beinhalte und lediglich - als umfassendere Leistung - darüber hinausgehe. Je nach Lage des Falles gingen der Aufbereitung des Wurzelkanals unterschiedliche medizinische Maßnahmen voraus. Schon aus diesem Grunde handele es sich bei den Leistungen nach Nrn. 236 und 241 um selbständige Einzelschritte. Damit stimme überein, daß im Verhältnis dieser Leistungsnummern zueinander das Gebührenverzeichnis, anders als bei zahlreichen anderen Gebührentatbeständen, keine Bestimmung über einen Wegfall der Berechnungsmöglichkeit enthalte.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

9

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

10

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger Anspruch auf Beihilfe auch zu dem streitigen zahnärztlichen Rechnungsteilbetrag für die Entfernung der vitalen Pulpa neben der Gebühr für die Aufbereitung des Wurzelkanals (Nrn. 236, 241 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ -) zusteht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

11

Nach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung - BVO - vom 27. März 1975 (GV NW S. 332), hier anzuwenden i.d.F. der Siebten Änderungsverordnung vom 21. März 1988 (GV NW S. 156), sind u.a. hinsichtlich der hier streitigen zahnärztlichen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist.

12

Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers, für die er eine weitere Beihilfe verlangt, nicht schon deshalb angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - <BVerwGE 95, 117 [BVerwG 17.02.1994 - 2 C 10/92]>, - BVerwG 2 C 17.92 - <ZBR 1994, 227>, - BVerwG 2 C 25.92 - <Buchholz 270 § 5 Nr. 6 = ZBR 1994, 228> und - BVerwG 2 C 12.93 - <ZBR 1994, 188 - LS ->). Denn das beklagte Land hat als Dienstherr seine Auffassung in der streitigen gebührenrechtlichen Frage öffentlich bekanntgegeben (Nr. 10 der als Runderlaß des Finanzministers im Ministerialblatt des Landes veröffentlichten Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht <MBl NW 1988, 130 und 1989, 1084>). Unter diesen Umständen bedarf es einer abschließenden Prüfung der gebührenrechtlichen Streitfrage.

13

Ohne revisiblen Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Zahnarzt, die Gebühr nach Nr. 236 des Gebührenverzeichnisses (Exstirpation der vitalen Pulpa) neben derjenigen nach Nr. 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) berechnen durfte. Insbesondere hat es in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise die Frage verneint, ob die in Rechnung gestellte Entfernung der vitalen Pulpa im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ Bestandteil der Aufbereitung des betreffenden Wurzelkanals war.

14

Der zu entscheidende Fall gibt keinen Anlaß für eine abschließende Klärung, wann im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ eine zahnärztliche Leistung Bestandteil einer anderen Leistung ist. Das Berufungsgericht ist bei der rechtlichen Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, daß eine Leistung nur dann Bestandteil einer (umfassenderen) Leistungsposition sei, wenn sie notwendiger- oder doch typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenderen Leistung erbracht werde (vgl. Liebold/Raff/ Wissing, Kommentar zur GOZ, § 4 Rz. 5; ähnlich Meurer, GOZ, 2. Aufl. 1991, Erl. 5 zu § 4). Dagegen ist im Rahmen des hier zu entscheidenden Falles nichts zu erinnern. Diese Voraussetzung ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat sich die im Verfahren eingeholten Sachverständigeninformationen zu eigen gemacht, "daß die einzelnen Behandlungsschritte je nach Lage des Falles durchaus unterschiedlich sein können, die Aufbereitung des Wurzelkanals (als Zwischenschritt, da der Patient mit einem lediglich ausgeräumten Wurzelkanal ohne spätere Füllung nicht leben könne) also nicht stets die Entfernung der vitalen Pulpa voraussetzt, z.B. kann die Pulpa bereits abgestorben sein." Damit hat das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen, an die das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO); das gilt auch, soweit es sich um allgemeingültige Aussagen über Fachfragen auf dem Gebiet der Zahnmedizin handelt.

15

Soweit sich somit im vorliegenden Fall ein Ausschluß der Gebührenberechnung nach Nr. 236 nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ergibt, kann er auch nicht aus Satz 1 dieser Vorschrift hergeleitet werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, welche Bedeutung dem in diesem Satz enthaltenen Hinweis auf "selbständige zahnärztliche Leistungen" zukommt, insbesondere im Hinblick auf die sodann folgende Begriffsbestimmung "(eigene Leistungen)". Denn jedenfalls ist die Frage, inwieweit die Gebührenberechnung für eine Leistung deshalb entfällt, weil diese als Bestandteil einer anderen Leistung mit der dafür vorgesehenen Gebühr abgegolten ist, abschließend in Satz 2 der Vorschrift geregelt; dieser Satz wäre entbehrlich, wenn der gleiche oder ein darüber hinausgehender Regelungsinhalt bereits aus Satz 1 zu entnehmen wäre.

16

Ohne Erfolg führt der Beklagte aus, beim Erlaß der Gebührenordnung sei die Gebührennummer 236 nur für diejenigen Fälle gedacht gewesen, in denen - etwa in Notfällen - die Entfernung der vitalen Pulpa zur Schmerzstillung als alleinige Leistung vorgenommen wird und die etwaige Aufbereitung des Wurzelkanals ebenso wie eine etwaige Füllung einer späteren Behandlung durch einen anderen Zahnarzt vorbehalten bleibt (so auch Meurer, a.a.O., Erl. zu Gebührenverzeichnis Nrn. 231 - 239 und zu Nr. 241; a.A. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O, jeweils Erl. 3.2 zu Nr. 236 und zu Nr. 241 des Gebührenverzeichnisses). Dies entspricht zwar im wesentlichen der vom Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht mitgeteilten Stellungnahme des innerhalb der Bundesregierung heute federführenden Bundesministeriums für Gesundheit. Indessen ergibt sich dafür aus Wortlaut und Systematik der Verordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses kein Anhalt, ebensowenig aus der veröffentlichten Begründung des Regierungsentwurfs der GOZ (BR-Drucks. 276/87). Insbesondere enthält die Gebührenposition 236 keinen einschränkenden Hinweis, weder einen ausdrücklichen Ausschluß der Berechnung neben der Gebührennummer 241 noch den in manchen anderen Gebührennummern verwendeten, hier in seiner Bedeutung nicht näher zu erörternden besonderen Hinweis "als selbständige Leistung" (vgl. z.B. Nrn. 305, 307, 310). Hätte der Verordnungsgeber die Berechnungsmöglichkeit nach Gebührennummer 236 in dem vorgetragenen eingeschränkten Sinne regeln wollen, so wäre es seine Sache gewesen, dies in der Verordnung erkennbar zum Ausdruck zu bringen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 58 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler