Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1995, Az.: BVerwG 7 B 296.95
Unterscheidung hinsichtlich der verwaltungsverfahrensgestaltenden Wirkung von Zweitbescheid und wiederholender Verfügung; Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 296.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 03.03.1995 - AZ: 3 A 707.93
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
- Art. 9 Nr. 8 VermRÄndG 2
- Art. 14 Abs. 4 S. 1 VermRÄndG 2
- § 7a VZOG
Fundstellen
- NJ 1996, 56 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1996, 428 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1995, 656-657
- ZOV 1995, 384
Verfahrensgegenstand
Vermögenszuordnungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Erläßt die Zuordnungsbehörde nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes einen Zweitbescheid, findet nach der Überleitungsregelung des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG das neue Vermögenszuordnungsrecht Anwendung.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Der Kläger will erreichen, daß ihm ein ehemals volkseigenes Grundstück, als dessen Rechtsträger der am 1. Juli 1990 in die Beigeladene umgewandelte volkseigene Betrieb eingetragen war, als Kommunalvermögen zugeordnet wird. Die Beklagte lehnte seinen Antrag durch Zuordnungsbescheid vom 8. April 1992 mit der Begründung ab, das in das Eigentum der Beigeladenen übergegangene und vom Bezirksamt P. widerrechtlich in Besitz genommene Grundstück sei am 1. Oktober 1989 noch nicht und am 3. Oktober 1990 jedenfalls nicht überwiegend für kommunale Aufgaben genutzt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Unter Hinweis auf den durch Art. 9 Nr. 8 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257, 1280) eingefügten § 7 a VZOG beantragte er mit Schreiben vom 25. August 1992 erneut die Zuordnung des Grundstücks. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 22. Februar 1993 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1961 - BVerwG 6 C 123.59 - (BVerwGE 13, 99) ab. Die Beschwerde sieht die Abweichung darin, daß das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid als wiederholende Verfügung und nicht als Zweitbescheid gewürdigt hat. Diese Würdigung beruht jedoch nicht auf einem abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern auf der Anwendung des zutreffend erkannten Rechtssatzes, daß der lediglich wiederholende Hinweis auf eine frühere Verfügung kein neuer anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwGE 13, 99 <101>[BVerwG 10.10.1961 - VI C 123/59]). Das Verwaltungsgericht hat die Gründe des Bescheids vom 22. Februar 1993 dahin ausgelegt, daß die Beklagte damit keine neue Sachentscheidung getroffen hat. Dabei ist es im Einklang mit BVerwGE 13, 99 <103>[BVerwG 10.10.1961 - VI C 123/59] von dem objektiven Erklärungsinhalt ausgegangen und hat seine Rechtsauffassung insbesondere darauf gestützt, daß die Beklagte auf den Bescheid vom 8. April 1992 ausdrücklich Bezug genommen und "nur zur Darstellung" der Bescheidgründe nochmals erläuternde Ausführungen gemacht hat. Aus der Ablehnung einer erneuten Sachentscheidung unter Hinweis auf den bereits erteilten Bescheid ergibt sich, daß die Beklagte in eine neue Sachprüfung nicht eingetreten ist, das Verfahren also nicht wiederaufgegriffen hat.
Daß die Beklagte den Bescheid vom 22. Februar 1993 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Kläger zugestellt und damit den Verwaltungsrechtsweg eröffnet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Verfahrensweise beruht auf der richtigen Erkenntnis, daß auch die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 <334 f.>[BVerwG 30.01.1974 - VIII C 20/72] m.w.N.). Dessen Regelung ist allerdings im Gegensatz zu derjenigen eines Zweitbescheids nicht materiellrechtlicher, sondern rein verfahrensrechtlicher Natur. In ihrer verwaltungsverfahrensgestaltenden Wirkung unterscheiden sich der Zweitbescheid und die sog. wiederholende Verfügung lediglich darin, daß diese als negative Entscheidung über das Wiederaufgreifen die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind, während jener neben der positiven (Inzident-)Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sachentscheidung enthält und bei Bestätigung oder nicht antragsgemäßer Änderung des Erstbescheids die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet. Das Vorbringen der Beschwerde, daß der streitbefangene Bescheid von einer anderen Stelle erlassen, mit Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Kläger zugestellt und im Klageverfahren von der Beklagten mit materiellrechtlicher Begründung verteidigt worden ist, gibt daher für die behauptete Abweichung nichts her.
Die Beschwerde verkennt auch die rechtliche Bedeutung des in dem Bescheid vom 22. Februar 1993 enthaltenen Satzes, daß die für den Bescheid vom 8. April 1992 maßgebliche Sach- und Rechtslage unverändert sei. Diese Aussage ist entgegen der Ansicht des Klägers kein Beleg für das Vorliegen eines Zweitbescheids, sondern die Begründung dafür, daß die Beklagte eine Rechtspflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint hat. Während die Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 27, 297; BVerwGE 44, 333 <335>[BVerwG 30.01.1974 - VIII C 20/72]; stRspr), ist sie zum Wiederaufgreifen unter anderem dann verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Mit seiner Auffassung, daß die Beklagte zu Recht eine solche Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens und damit zum Erlaß eines - den Erstbescheid ändernden oder bestätigenden - Zweitbescheids verneint hat, weicht das Verwaltungsgericht von der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung nicht ab.
Die behauptete Abweichung liegt auch nicht in der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß sich durch § 7 a VZOG die für den vorliegenden Fall maßgebliche Sach- und Rechtslage deswegen nicht geändert hat, weil die Neuregelung nur auf diejenigen Zuordnungsverfahren anwendbar ist, die bei Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 noch nicht durch bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde abgeschlossen waren (vgl. Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG; s. dazu Urteil des Senats vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 -, BVerwGE 94, 279 <281 f.>[BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93]). Eine Abweichung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage verneint hätte. Davon kann indessen keine Rede sein. Das Zuordnungsverfahren wurde durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 8. April 1992 abgeschlossen. Dessen Bestandskraft blieb durch den Bescheid vom 22. Februar 1993, der keine erneute Sachentscheidung getroffen, sondern ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gerade abgelehnt hat, unberührt. Da die Überleitungsregelung des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG die Anwendung des § 7 a VZOG auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren beschränkt, hat sich die Rechtslage, die dem Bescheid vom 8. April 1992 zugrunde lag, nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Kley
Herbert