Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1995, Az.: BVerwG 9 B 18/95
Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen; Hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung; Voraussetzungen einer Divergenz; Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Versagung einer Schriftsatzfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 18/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Wiesbaden 22.07.1993 - VG VI/V E 7474/92
- II. VGH Kassel 25.07.1994 - VGH 12 UE 2855/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1995, 1310 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1996, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 658 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
2. Zur Frage, ob nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen in Colombo und Umgebung vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind.
3. Zur Frage der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht nach Bekanntgabe einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in der mündlichen Verhandlung einen Antrag des Asylbewerbers auf Einräumung einer Schriftsatzfrist ablehnt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Beschwerde meint, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Das Berufungsgericht sei zwar - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend - davon ausgegangen, daß die Frage der Verfolgungsgefahr für den Kläger bei Rückkehr nach Sri Lanka nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab zu beurteilen sei, wonach dem Asylbewerber die Rückkehr nur im Falle hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung zugemutet werden könne; es habe den Begriff der hinreichenden Sicherheit aber in einer Weise angewendet, die von den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts abweiche.
Hiermit wird eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Eine solche läge nur vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent einen dem widersprechenden Rechtssatz entgegengestellt hätte. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht in Wahrheit vor, daß es einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz unrichtig angewandt habe, weil sich aus den festgestellten Tatsachen eine hinreichende Sicherheit des Klägers nicht ergebe. Ein Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (stRspr, vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.).
Davon abgesehen liegt der behauptete Fehler auch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nach dem herabgestuften Prognosemaßstab nicht bereits die geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts, also jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Rückkehrers, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Erst recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr von Übergriffen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 62.91 - NVwZ 1993, 191 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verfolgungsgefahr für den Kläger verneint. Dies läßt sich mit den in der Beschwerde aufgeführten Urteilszitaten (aus den Seiten 49 bis 55 des Urteilsabdrucks) nicht in Frage stellen. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die kurzfristigen Festnahmen junger Tamilen insbesondere zur erkennungsdienstlichen Behandlung seien schon unter dem Gesichtspunkt der Intensität kein asylrelevanter Eingriff; im übrigen stellten sich diese Kontrollen als vorbeugende Fahndungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der mit terroristischen Mitteln operierenden LTTE dar, die nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf den Rechtsgüterschutz der Bürger und nicht auf asylerhebliche Merkmale der Kontrollierten zielten. Die Gefahr einer längeren Inhaftierung bestehe allerdings, falls sich der Verdacht auf eine Unterstützung der LTTE verdichte. In diesen Fällen könne es auch zu asylerheblichen Mißhandlungen kommen. Insgesamt sei festzustellen:
"Wegen der günstigeren Sicherheitslage in und um Colombo ist seit 1992 eine deutliche Verbesserung der Menschenrechtsbeachtung dort eingetreten. Die knapp 300 000 im Großraum Colombo lebenden Tamilen, die dort etwa 30 % der Bevölkerung ausmachen, leben dort aufgrund der allgemein erheblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im allgemeinen unbehelligt. Über Fahndungsmaßnahmen gegen zurückkehrende Tamilen ist konkret nichts bekanntgeworden. Eine Reihe von Asylberechtigten, die sich im Urlaub in Colombo aufgehalten haben, konnten dort ohne Beeinträchtigung leben. Auch junge Tamilen, die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis zum Urlaub nach Sri Lanka gereist sind und sich dort bei der Polizei gemeldet haben, haben bei der Deutschen Botschaft angegeben, daß sie keinerlei Schwierigkeiten bei Einreise und Aufenthalt im Großraum Colombo gehabt hätten. Auch an die Stellung eines Asylantrages in Deutschland werden keine nachteiligen Folgen durch Behörden Sri Lankas geknüpft ...
Im übrigen ist davon auszugehen, daß nach der oben dargestellten deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im Süden und Westen seit Anfang/Mitte 1992, seitdem konkrete Fälle von Folterungen nach Razzien festgenommener junger Tamilen nicht oder kaum noch bekanntgeworden sind, auch für der LTTE-Unterstützung Verdächtige eine realistische Gefahr solcher Verfolgungsmaßnahmen kaum noch besteht." (Urteilsabdruck Seiten 52 und 57)
Da beim Kläger konkrete Verdachtsmomente auf Unterstützung der LTTE nicht vorlägen, scheide bei ihm "die realistische Gefahr einer längeren Inhaftierung und damit verbunden von Mißhandlungen und möglicherweise Folter" (Urteilsabdruck S. 59 f.) aus. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde kann ferner nicht stattgegeben werden, soweit sie als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 17. September 1989 gestützt habe, die nicht in das Verfahren eingeführt worden sei und zu der die Beteiligten sich nicht hätten äußern können. Wie sich aus dem Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 26. Oktober 1994 ergibt, handelt es sich bei der Datumsangabe der Auskunft um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die Auskunft trägt das Datum 17. Januar 1989. Sie ist ausweislich der Niederschrift vom 25. Juli 1994 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde schließlich, soweit sie als Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, daß das Berufungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1994 gestellten Antrag auf Einräumung einer Frist zur schriftsätzlichen Stellungnahme zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 17. Januar 1989 nicht stattgegeben habe. Mit dieser in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Auskunft hatte das Auswärtige Amt unter anderem auf die Fragen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geantwortet, ob nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, die vor mehr als drei Jahren auf nichtmilitante Weise den Separatismus propagiert hätten, heute noch strafrechtlich verfolgt würden, und wie groß die Wahrscheinlichkeit sei, daß ein solches Verhalten den Ermittlungsbehörden überhaupt bekannt sei, wenn - alternativ - vor der Ausreise aus Sri Lanka ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet gewesen sei oder lediglich polizeiliche Präventivmaßnahmen stattgefunden hätten. Hintergrund der Erörterung der Frage, ob ein früheres Ermittlungsverfahren möglicherweise wieder aufgenommen werden würde, war die Behauptung des Klägers, er sei 1988 von indischen Soldaten festgenommen und der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden. Das Auswärtige Amt hatte in der Auskunft aufgeführt:
"a) ... Es sind dem Auswärtigen Amt ... keine Fälle bekanntgeworden, in denen Tamilen nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka wegen Straftaten, die von ihnen vor ihrer Abreise aus Sri Lanka begangen worden sein sollen, verfolgt worden wären.
b) Allgemein läßt sich sagen, daß der Fahndungsapparat der srilankischen Strafermittlungsbehörden eine systematische Erfassung und Verfolgung insbesondere geringfügiger und länger zurückliegender Straftaten kaum ermöglichen dürfte. Demgemäß dürften zurückkehrende Tamilen bei Einreise nach Sri Lanka in aller Regel nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
aa) Bei Personen, die bei Strafermittlungsbehörden aktenkundig geworden sind, wird die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der Ermittlungen - je nach Lage des Falles und Bekanntheit des Täters - mehr oder weniger gering sein. In Fällen, in denen Strafverfolgungsbehörden im Norden und Osten des Landes eingeschaltet waren, dürfte das dort angelegte Aktenmaterial angesichts des Darniederliegens der dortigen Verwaltung derzeit bis auf weiteres kaum zugänglich sein, so daß schon aus diesem Grunde eine Wiederaufnahme der Strafverfolgungsmaßnahmen unwahrscheinlich ist.
bb) Naturgemäß dürfte in Fällen, in denen lediglich präventive polizeiliche Maßnahmen ergriffen worden waren, die Wahrscheinlichkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Rückkehr in Sri Lanka sehr gering sein."
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1994 den hierzu beantragten Schriftsatznachlaß von drei Wochen damit begründet, er benötige diese Zeit, um eine Auskunft, etwa des Südasien-Büros, über die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes behandelten Fragen einzuholen, da die Auskunft des Auswärtigen Amtes vorwiegend im Konjunktiv gehalten sei und sichere Aussagen nicht enthalte.
Mit der Ablehnung des Schriftsatznachlasses hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Kenntnis und ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Hiervon hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch Gebrauch gemacht. Was er mit dem Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist erreichen wollte, war nicht, sich über die Auskunft zu äußern. Denn dies hat er bereits in der mündlichen Verhandlung dahingehend getan, daß er die Auskunft für zu unbestimmt, unsicher und spekulativ halte. Worum es ihm tatsächlich ging, waren vielmehr weitere Ermittlungen durch Einholung gutachtlicher Äußerungen anderer Stellen.
Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Versagung einer Schriftsatzfrist, die zu einem derartigen Zweck erstrebt wird, eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs bedeuten kann. Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, muß das Gericht sie von Amts wegen vornehmen. Unterläßt es dies, so verletzt es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sind sie nicht erforderlich, so wird regelmäßig auch kein Anlaß bestehen, einem Prozeßbevollmächtigten Zeit für weitere Ermittlungen einzuräumen. Im vorliegenden Fall bestand hierfür jedenfalls schon deshalb kein Anlaß, weil die Frage, ob möglicherweise in Sri Lanka noch Aktenunterlagen über Ermittlungen gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner Festnahme im Jahre 1988 vorhanden sein könnten, für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Dies war dem Kläger auch bekannt. Das Berufungsgericht hatte nämlich einen Beweisantrag des Klägers auf Einholung von Sachverständigen-Gutachten, unter anderem auch des Südasien-Büros, durch Beschluß vom 11. Juli 1994 abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, auf einen damals etwa bestehenden Verdacht der LTTE-Unterstützung komme es nicht an:
"Nach der in dem Beweisantrag angeführten Inhaftierung hat der Kläger nämlich einen von der LTTE geplanten Anschlag auf die indischen Soldaten - den er selbst ausführen sollte, indem er den Inhalt einer Flasche in einem Brunnen leeren sollte, aus dem auch die indischen Soldaten ihr Wasser geschöpft haben - an die indischen Soldaten verraten. Daraufhin ist er nach seinen eigenen Angaben mit der Hilfe des Kommandanten des indischen Lagers sowie des Roten Kreuzes aus dem Norden Sri Lankas, in dem er wegen der zu befürchtenden Verfolgung seitens der LTTE nicht mehr leben konnte, nach Colombo ausgeflogen worden und hat dies alles von einem dortigen Friedensrichter bestätigt erhalten. Selbst bei Bejahung der in dem Beweisantrag von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob aus einer vor fünf bis sechs Jahren erlittenen Haft wegen vermuteter LTTE-Unterstützung heute noch entsprechende Verdachtsmomente bei den srilankischen Sicherheitskräften bestehen, ist nicht gleichfalls bewiesen, daß dies auch für eine Person gilt, die nach Entlassung aus solcher Haft die LTTE verraten, den indischen Soldaten damit das Leben gerettet hat und dem mit Hilfe der indischen Soldaten ermöglicht wurde, das Land wegen der Verfolgung seitens der LTTE verlassen zu können."
Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Grund, dem Kläger durch Einräumung einer Schriftsatzfrist die Möglichkeit zu geben, sich um ein Gutachten, dessen Einholung das Gericht abgelehnt hatte, selbst zu bemühen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Seebass
Dr. Säcker
Dr. Henkel