Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1995, Az.: BVerwG 1 D 14.95
Vorliegen eines Dienstvergehens; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 14.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: X BK 1/95
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
Prozessführer
Postobersekretär ..., geboren am ... in ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juli 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnung des Präsidenten der Direktion Postdienst ... vom 2. Januar 1995 über die vorläufige Dienstenthebung des Postobersekretärs ... wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Der Präsident der Direktion Postdienst D. hat mit Verfügung vom 25. März 1994 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 14. Dezember 1994 aus dem Dienst entfernt. Gegenstand des Verfahrens ist der Sachverhalt des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts D. vom 3. August 1993, durch das der Beamte wegen Einkommensteuerverkürzung in 20 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchter Einkommensteuerverkürzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 25. Januar 1995 Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Mit Verfügung vom 2. Januar 1995 hat der Präsident der Direktion Postdienst D. den Beamten gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben. Hiergegen hat der Beamte durch Schriftsatz seiner Verteidiger vom 6. Januar 1995 die disziplinargerichtliche Entscheidung beantragt. Er macht eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend. Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs sei die angeordnete Maßnahme nicht erforderlich, da er zu keinem Zeitpunkt den Dienstbetrieb beeinträchtigt habe. Eine Störung des Betriebsfriedens sei ebenfalls nicht eingetreten. Insgesamt habe die Einleitungsbehörde daher das ihr bei einer Anordnung nach § 91 BDO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
II.
Der Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung (§ 95 Abs. 3 BDO) hat keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als das Gericht, bei dem das Verfahren in der Hauptsache anhängig ist, zur Entscheidung berufen (Beschluß vom 10. September 1992 - BVerwG 1 D 31.91 - m.w.N.).
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist zu Recht ergangen. Gemäß § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das förmliche Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden. Der Vorwurf der fortgesetzten Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung rechtfertigt auch den begründeten Verdacht eines im förmlichen Verfahren zu verfolgenden Dienstvergehens.
Die unter den genannten Voraussetzungen erfolgte Suspendierung des Beamten vom Dienst läßt ermessensfehlerhaftes Handeln der Einleitungsbehörde, insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei der Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (BVerfGE 46, 17 <27 f.>[BVerfG 04.10.1977 - 2 BvR 80/77] = ZBR 1978, 90 <92>; BVerwGE 83, 32 <34>[BVerwG 16.06.1985 - 1 DB 30/85]), nicht erkennen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, daß die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Ist im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn als endgültig zerstört anzusehen, so daß als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, so rechtfertigen die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes es regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 46, 17 <26>[BVerfG 04.10.1977 - 2 BvR 80/77]). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens nicht mehr zuzumuten.
Diesen Abwägungskriterien hat die Einleitungsbehörde entsprochen, indem sie den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben hat, nachdem gegen ihn durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts wegen des angeschuldigten Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt worden war. Zwar gibt es bei Dienstvergehen der Steuerhinterziehung wie auch der Urkundenfälschung keine Regelrechtsprechung im Sinne der erstinstanzlich verhängten Maßnahme. Die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wenn hiernach auch das Fehlen eines materiellen Eigennutzes des Beamten bei seinem pflichtwidrigen Verhalten unter Berücksichtigung der bisher ergangenen einschlägigen Rechtsprechung einen Umstand darstellt, der für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens zugunsten des Beamten von Bedeutung sein kann, rechtfertigen jedenfalls die vom Bundesdisziplinargericht angeführten erschwerenden Umstände des Falles aus der Sicht der Einleitungsbehörde eine auf dieses Urteil gestützte Suspendierung des Beamten vom Dienst. Er ist bereits wiederholt wegen einschlägiger Verfehlungen bestraft und deshalb auch mit einer Gehaltskürzung im mittleren Bereich belegt worden, so daß im Hinblick auf diesen Umstand sowie das erhebliche Eigengewicht des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme durchaus in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten.
Czapski
Dr. H. Müller