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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1995, Az.: BVerwG 8 B 64/95

Öffentlich geförderte Mietwohnung; Kündigungsanordnung; Klagebefugnis des Mieters; Privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt; Verwaltungsakt mit Doppelwirkungen; Berechtigtes Interesse des Vermieters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 64/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Berlin 15.03.1994 - VG 23 A 296/93
II. OVG Berlin 19.01.1995 - OVG 5 B 53/94

Fundstellen

  • NJW 1995, 2866-2867 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1199 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung können durch eine an den Vermieter gerichtete Kündigungsanordnung der zuständigen Stelle (§ 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG) nicht in ihren Rechten verletzt sein; sie sind daher nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob eine an den Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung gerichtete Kündigungsanordnung der zuständigen Stelle (vgl. § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG) den Mieter in seinen Rechten verletzen kann, so daß ihm die Klagebefugnis zusteht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), ist zwar - wie der Beschwerde einzuräumen ist - vom Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden worden. Diese Frage rechtfertigt aber gleichwohl nicht die Zulassung der Revision. Daß sie ohne das mit der Beschwerde angestrebte Revisionsverfahren in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil verneint werden muß, ergibt sich nämlich - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach enthält die Kündigungsanordnung ausschließlich die an den Verfügungsberechtigten gerichtete Aufforderung, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, den dem Wohnungsbindungsgesetz entsprechenden Zustand herzustellen und die Wohnung einem durch eine Wohnberechtigungsbescheinigung ausgewiesenen Wohnungsuchenden zu überlassen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 92.86 - BVerwGE 82, 137 (141 ff.) [BVerwG 16.06.1989 - 8 C 92/86] m.w.N.). Die Kündigungsanordnung konkretisiert als Verwaltungsakt der zuständigen Stelle (vgl. § 24 WoBindG) die kraft Gesetzes bestehende Rechtspflicht des Verfügungsberechtigten, den wohnungsbindungswidrigen Belegungszustand zu beenden, nur ihm gegenüber und macht diese Pflicht lediglich ihm gegenüber im Wege des Verwaltungszwangs vollzugsfähig (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. S. 142 f.). Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trifft die Kündigungsanordnung keine Regelung oder Feststellung. Sie ist insbesondere weder ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt noch ein Verwaltungsakt mit "Doppelwirkung", der nicht nur den Vermieter, sondern zugleich auch den Mieter belastet. Die Kündigungsanordnung greift vielmehr weder unmittelbar noch mittelbar in Rechte des Mieters ein. Zur Kündigung des Mietvertrages mit einem nichtwohnberechtigten Mieter bedarf es keiner förmlichen Anordnung der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG. Namentlich wird das berechtigte Interesse des Vermieters an der Kündigung des Mietverhältnisses mit einem Nichtwohnberechtigten (vgl. § 564 b Abs. 1 BGB) - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht konstitutiv durch die gegen den Vermieter erlassene vollziehbare Kündigungsanordnung begründet. Es leitet sich vielmehr aus dem bei der Fehlbelegung von öffentlich gefördertem Wohnraum zu berücksichtigenden erheblichen öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der Fehlbelegung her (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. S. 144 f. m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten an der Kündigung kann sich überdies aus der Möglichkeit wirtschaftlicher Nachteile ergeben, wie etwa der Erhebung von Geldleistungen (vgl. § 25 Abs. 1 WoBindG) oder der Kündigung des öffentlichen Baudarlehens (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. S. 145). Ob das zur wirksamen Kündigung erforderliche berechtigte Interesse des Vermieters besteht, wird von den zuständigen Zivilgerichten ohne Bindung an eine erlassene Kündigungsanordnung geprüft.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

4

Dr. Kleinvogel

5

Dr. Silberkuhl

6

Dr. Honnacker