Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1995, Az.: BVerwG 7 C 16.94
Öffentlicher Restitutionsanspruch; Volkseigenes Vermögen; Kommunalvermögen; Übertragung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 16.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 17.12.1993 - AZ: 6 K 329/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV
- Art. 21 Abs. 3 EV
- Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV
- Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV
- § 1 Abs. 4 VZOG
- § 2 Abs. 1 a VZOG
- § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG
- § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Fundstellen
- LKV 1996, 298-299
- NJ 1996, 42 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 912 (amtl. Leitsatz)
- SächsVBl 1996, 38-40
- VIZ 1995, 588-590
- ZOV 1995, 376-377
Amtlicher Leitsatz
Dem öffentlichen Restitutionsanspruch unterfällt auch solches ehemals volkseigene Vermögen, das auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes vor Wirksamwerden des Beitritts als Kommunalvermögen übertragen wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley, Herbert und Dr. Brunn
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um das Eigentum an einem zum Jagdschloß G. gehörenden Grundstück, das mit dem sogenannten Sächsischen Jägerhof bebaut ist. Das Grundstück stand im Eigentum des Volkes, Rechtsträger war zuletzt der Rat des Bezirks D. Das Gebäude wurde am 1. Oktober 1989 als Kureinrichtung genutzt. Nach Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde ging das Grundstück im Wege eines Übergabe-Übernahme-Protokolls mit Wirkung vom 25. September 1990 als Kommunalvermögen auf die Klägerinüber. Diese wurde am 24. Januar 1991 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. In einem Klageverfahren auf Grundbuchberichtigung schlossen der beigeladene Freistaat und die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Dresden einen Vergleich. Danach soll das Grundstück an einen Dritten veräußert werden, der Veräußerungserlös dem rechtskräftig festgestellten Zuordnungsberechtigten zustehen und der Beigeladene bei rechtskräftiger Feststellung seiner Zuordnungsberechtigung einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin erfüllen.
Durch Bescheid vom 2. März 1993 übertrug die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück dem Beigeladenen antragsgemäß als Restitutionsvermögen. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: Der Restitutionsanspruch des Beigeladenen sei unbegründet, weil ihr das Grundstück am 3. Oktober 1990 bereits als Kommunaleigentum übertragen gewesen sei. Außerdem habe der Beigeladene sein Recht als Alteigentümer nicht nachgewiesen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Das Grundstück, dessen Eigentümer bis 1945 der Beigeladene gewesen sei, sei im Zuge der Bodenreform in Volkseigentum überführt worden. Zwar habe der Beigeladene seine Stellung als ehemaliger Eigentümer nicht durch Vorlage von Grundbuchauszügen belegen können, da beim zuständigen Grundbuchamt entsprechende Unterlagen nicht mehr auffindbar gewesen seien. Doch sei der Sächsische Jägerhof im Flächen- und Bestandsregister des Forstreviers Spechtshausen für das Jahr 1939 als Bestandteil des Staatsforstreviers ausgewiesen sowie in einem Vertrag zwischen dem Land Sachsen und der Jägerschaft des Jagdgaues Land Sachsen vom 29. Oktober 1940 als Eigentum des Landes Sachsen bezeichnet. Das genüge zum Nachweis der Alteigentümerstellung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen, zumal ein anderer Alteigentümer nicht ersichtlich sei. Dem Rückübertragungsanspruch stehe nicht entgegen, daß die Klägerin aufgrund des Kommunalvermögensgesetzes das Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Der öffentliche Restitutionsanspruch beschränke sich nicht auf dasjenige Vermögen, das bei Wirksamwerden des Beitritts im Eigentum des Volkes gestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt vor: Die angefochtene Entscheidung beruhe auf Vermutungen über die Alteigentümerstellung des Beigeladenen. Durch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen werde die gesetzliche Eigentumsvermutung zugunsten der Klägerin nicht widerlegt. Die Urkunden aus den Jahren 1939/40 ließen nicht erkennen, wer im Zeitpunkt der Enteignung Grundstückseigentümer gewesen sei. Außerdem verletze die angegriffene Entscheidung Art. 21 Abs. 3 EV. Ein Restitutionsanspruch des Beigeladenen werde dadurch ausgeschlossen, daß die auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes verfügte Übertragung des Grundstücks an die Klägerin wirksam und weder aufgehoben worden sei noch von der insoweit unzuständigen Beklagten aufgehoben werden könne. Ein Restitutionsanspruch stehe dem Beigeladenen auch deswegen nicht zu, weil für die öffentliche Restitution zwischen Trägernöffentlicher Verwaltung kein Raum sei.
Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen das angegriffene Urteil. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht an dem Verfahren.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Klage abgewiesen.
1.
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß der Beigeladene hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks restitutionsberechtigt ist.
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Diese ist zulässig, soweit sie sich gegen die Sachverhaltsfeststellung richtet. Die Klägerin hält die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, weil die vorliegenden Unterlagen nach ihrer Ansicht den Schluß auf die vormalige Eintragung des Landes Sachen im Grundbuch und damit auf die Alteigentümerstellung des Landes als Rechtsvorgänger des Beigeladenen nicht erlauben. Damit rügt sie eine unzureichende indizielle Beweisführung. Ein solcher Mangel kann sich als Verletzung desÜberzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darstellen und daher mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225). Der behauptete Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, daß das Grundstück vor derÜberführung in Volkseigentum im Eigentum des Landes Sachsen gestanden habe, beruht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Angesichts der vom Beigeladenen eingeholten Auskunft des Grundbuchamts Freital vom 11. Oktober 1993, wonach aus der Zeit vor 1951 für das Grundstück keine Unterlagen auffindbar und Nachweise über Voreigentümer bei Bodenreformland in den Grundbuchakten regelmäßig unkenntlich gemacht worden seien, hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, daß das Land Sachsen vorÜberführung des Grundstücks in Volkseigentum Eigentümer war, auf aktenkundige Indizien gestützt, die dessen Eigentümerstellung für die Jahre 1939/40 belegen. In dem Schreiben der Landesforstverwaltung vom 2. Juni 1938 sowie in dem am 29. Oktober 1940 mit der Jägerschaft des Jagdgaues Land Sachsen abgeschlossenen Mietvertrag ist jeweils der Staat (Staatsforstverwaltung) oder das Land Sachsen (Forstverwaltung) ausdrücklich als Eigentümer des Sächsischen Jägerhofs bezeichnet. Außerdem ist nach den getroffenen Feststellungen der Sächsische Jägerhof in dem "Flächen- und Bestands-Register vom Spechtshausener Revier nach dem Befunde beim Beginn des Forstjahres 1939" als Bestandteil des Staatsforstreviers ausgewiesen. Durch diese Indizien ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß vom Grundstückseigentum des Landes Sachsen in den Jahren 1939/40 auszugehen sei, nachvollziehbar begründet. Auch gegen die hieraus abgeleitete Folgerung, daß das Land bis zum Jahre 1945 Eigentümer geblieben sei, ist mangels greifbarer Anhaltspunkte für die gegenteilige Behauptung der Klägerin revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Neben der Sache liegt die Ansicht der Klägerin, angesichts ihrer Eintragung im Grundbuch am 24. Januar 1991 bedürfe es zum Nachweis des Alteigentums des Landes Sachsen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung (§ 891 BGB) ihres Eigentums. Die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen erstreckt sich nur auf die Zeit seit der Eintragung (vgl. BGHZ 52, 355 <358>; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl. 1989, § 891 Rn. 29 m.w.N.). Da die Rechtszustandsvermutung an die Tatsache der Eintragung anknüpft, kann sie nicht auf die Zeit vor der Eintragung zurückwirken. Für den Zeitpunkt vorÜberführung des streitbefangenen Grundstücks in Volkseigentum fehlt es an einem Eigentumsnachweis im Grundbuch. Folglich greift insoweit auch die Vermutung des § 891 BGB nicht ein. Mangels Eintragung eines Eigentümers ist für die Rechtszustandsvermutung kein Raum, so daß bei der Feststellung des Eigentums auch keine Vermutung zu widerlegen ist.
Da das streitbefangene Grundstück im Zuge der Bodenreform von einem in den Bodenfonds eingebrachten Grundstück abgetrennt und unmittelbar in Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der Sozialversicherungsanstalt überführt wurde, steht die Voraussetzung des Restitutionstatbestands, daß der Vermögensgegenstand unentgeltlich dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt wurde (Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrags <EV>), außer Frage. Daß ungeachtet des mißverständlichen Wortlauts der Bestimmung auch die Gebietskörperschaften restitutionsberechtigt sind, ist nach deren Entstehungsgeschichte und Regelungszweck nicht zweifelhaft (vgl. hierzu M. Lange, DtZ 1991, 329 <332>, sowie Eckert, Öffentliches Vermögen der ehemaligen DDR und Einigungsvertrag, 1994, S. 109 ff. m.w.N.) undüberdies durch § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) klargestellt. Auch der Senat geht hiervon in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BVerwGE 92, 215; 95, 301; Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 -, ZIP 1994, 1314; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 -, ZIP 1995, 868).
2.
Die übrigen Voraussetzungen des Restitutionsanspruchs des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend bejaht. Das streitbefangene Grundstück ist unabhängig davon, ob es dem Verwaltungsvermögen oder dem Finanzvermögen zuzurechnen ist, restitutionsfähig und der Restitution nicht deswegen entzogen, weil es noch vor Wirksamwerden des Beitritts in das Kommunalvermögen der Klägerin gelangt ist.
Ein Restitutionstatbestand nach Art. 21, 22 EV ist gegeben, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. Mai 1945 einen Vermögenswert dem Zentralstaat oder den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hatte und der Vermögenswert im Beitrittszeitpunkt dem Verwaltungsvermögen oder dem Finanzvermögen unterfiel. Da die einigungsvertraglichen Regelungenüber Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen das am 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandeneöffentliche Vermögen lückenlos erfassen, verdeutlicht die gesonderte Einfügung des Restitutionsanspruchs in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV, daß dieses Vermögen ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlichen Rechts es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war, der Restitution unterliegt. Der Restitutionsanspruch setzt demgemäß nicht voraus, daß der Vermögenswert noch bei Wirksamwerden des Beitritts als Volkseigentum dem Zentralstaat zustand. Hierin unterscheidet er sich von der Zuordnungsnorm des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, die an die Zugehörigkeit zum Vermögen des Zentralstaats und damit an volkseigenes Vermögen anknüpft. Diese Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV stellt sicher, daß ein ohne Gegenleistung entzogener Vermögensgegenstand unabhängig davon restitutionsfähig bleibt, ob er nach Inkrafttreten des Kommunal Vermögensgesetzes am 20. Juli 1990 bis zur Begründung des Restitutionsanspruchs durch den Einigungsvertrag aus dem Vermögen des Zentralstaats einer Kommune übertragen wurde oder kraft Gesetzes bereits am 1. Juli 1990 in das Eigentum einer Kapitalgesellschaftübergegangen war (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes). Sie entspricht dem Willen der Vertragsparteien, dem Restitutionsprinzip gegenüber der funktionalen Zuordnung grundsätzlich Vorrang einzuräumen, um "teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt(e)" unentgeltliche Vermögensübertragungen rückgängig zu machen (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760, S. 355 <365>). Damit in Einklang steht der Zweck des öffentlichen Restitutionsanspruchs, zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit ihrem Altvermögen beizutragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 168). Der Restitutionsanspruch des Beigeladenen scheitert daher nicht daran, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der Zustimmungserklärung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Übertragung mittelsÜbergabe-Übernahme-Protokolls noch vor Wirksamwerden des Beitritts das Eigentum an dem als Verwaltungsvermögen erachteten Grundstück erworben hat. Ein Restitutionsausschlußgrund (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG) liegt ersichtlich nicht vor.
Gleichfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß es zur Restitution an den Beigeladenen keiner ausdrücklichen Aufhebung der Übertragung des Grundstücks an die Klägerin nach dem Kommunalvermögensgesetz bedurfte. Bereits aus Art. 21, 22 EV folgt, daß der Übergang von Verwaltungs- oder Finanzvermögen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Restitutionsanspruch nicht ausschließt, sondern umgekehrt zugeordnetes Vermögen mit dem Restitutionsanspruch belastet ist. Da die nach den genannten Vorschriften zugeordneten Vermögensgegenstände in dem Zeitpunkt, in dem deröffentliche Restitutionsanspruch begründet wurde, kraft Gesetzesübergegangen sind, kann die Regelung vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß dem Restitutionsanspruch eine vorangegangene Zuordnung nicht entgegensteht. Das wird bestätigt durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG, wonach die Rückübertragung von Vermögensgegenständen von dem "jeweiligen" Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden kann. Dem entspricht auch die verfahrensrechtliche Regelung im Vermögenszuordnungsgesetz. Dieses setzt nicht voraus, daß eine gemäß § 1 Abs. 1 VZOG getroffene "isolierte" Zuordnungsentscheidung aufzuheben ist, bevor gemäß § 1 Abs. 4 VZOG die Rückübertragung des Vermögensgegenstands verfügt werden kann. Das Gesetz sieht zwar vor, im Regelfall die Zuordnungsfeststellung mit der Rückübertragungsentscheidung zu verbinden (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 1 VZOG), läßt aber auch die gesonderte Bescheidung zu (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 2 VZOG) und bestimmt ausdrücklich, daß selbst durch eine unanfechtbare Zuordnungsfeststellung die Rückübertragung des Vermögensgegenstands nicht ausgeschlossen wird, sofern dieser nicht bereits an einen gutgläubigen Erwerber veräußert ist (vgl.§ 2 Abs. 1 a Satz 5 VZOG). Das einschlägige Verfahrensrecht beruht also ebenso wie das materielle Recht auf dem Gedanken, daß eine ohne Berücksichtigung des Restitutionsanspruchs erfolgte Zuordnung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Restitution steht. Deröffentliche Restitutionsanspruch ist demnach als quasi-dingliche Last zu verstehen, der der Zuordnungsberechtigte solange ausgesetzt bleibt, wie er Eigentümer des restitutionsbelasteten Vermögensgegenstands ist.
Wurde ein Vermögensgegenstand bereits vor dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Stelle im Wege eines Übergabe-Übernahme-Protokolls einer Körperschaft desöffentlichen Rechts zugeordnet, wird die Entscheidung durch den von der nunmehr zuständigen Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VZOG) erlassenen Restitutionsbescheid der Sache nach geändert. Einer solchen Änderung steht die eingetretene Bestandskraft nicht entgegen, da die Zuordnungsentscheidung dem im Einigungsvertrag bestimmten prinzipiellen Vorrang der Restitution vor der Zuordnung öffentlichen Vermögens nach dem Funktionsprinzip widerspricht und daher aufgehoben werden kann (vgl. Art. 19 Satz 2 Alternative 2 EV). Daß ein formgültigesÜbergabe-Übernahme-Protokoll "wirksam" ist (vgl. Art. 13 Satz 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 <BGBl I S. 766>), steht der Rückübertragung des Vermögensgegenstands an den Berechtigten ebensowenig entgegen, wie das bei abweichenden Grundbucheintragungen in bezug auf zu restituierendes ehemals volkseigenes Vermögen sonst der Fall ist.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und§ 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow
Kley
Herbert
Dr. Brunn