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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1995, Az.: BVerwG 3 C 34.93

Voraussetzungen für die Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung; Anforderungen an eine Pflegesatzvereinbarung; Rechtmäßigkeit einer Ausnahme vom Grundsatz der Prospektivität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 34.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 29.01.1992 - AZ: 3 K 465/90
OVG Rheinland-Pfalz - 31.08.1993 - AZ: 7 A 11100/92

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 18 Abs. 5 KHG 1985 billigt der Genehmigungsbehörde ausschließlich die Alternative zu, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (wie BVerwGE 91, 363).

  2. 2.

    Es bleibt offen, ob der Pflegesatzzeitraum nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BPflV 1985 rückwirkend über den Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen hinaus ausgedehnt werden darf; jedenfalls steht eine Schiedsstellenentscheidung, die eine solche Rückwirkung ablehnt, im Einklag mit den Grundsätzen des KHG 1985.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung, durch die der Beginn des Pflegesatzzeitraums im Jahr 1989 für das seinerzeit von der Klägerin betriebene Klinikum auf den 1. April 1989 festgesetzt und die (weitergehende) rückwirkende Erstreckung auf das erste Quartal 1989 abgelehnt wurde.

2

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (Krankenhaus-Neuordnungsgesetz - KHNG - vom 20. Dezember 1984 (BGBl I S. 1716)) und der in der Folge novellierten Bundespflegesatzverordnung kam es zwischen der Klägerin und den Beigeladenen anläßlich der Pflegesatzverhandlungen zu Differenzen über die Frage, ob das Klinikum der Klägerin den Anforderungen an ein Krankenhaus mit sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entspreche. In der Pflegesatzvereinbarung für 1987 vereinbarten sie daher im Juni 1987 die "Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlungen für 1988, wobei davon ausgegangen wird, daß Ergebnisse rechtzeitig vor Beginn des Pflegesatzzeitraumes vorliegen". Am 9. Juli 1987 schlossen sie ausdrücklich eine Prüfungsvereinbarung gemäß § 16 Abs. 6 Bundespflegesatzverordnung und beauftragten eine Prüfungsgesellschaft mit einer Gesamtwirtschaftlichkeitsprüfung des Klinikums mit dem Ziel, auf der Basis des Prüfungsergebnisses des Wirtschaftsjahres 1986 ein Budget für das Jahr 1988 zu vereinbaren. Damit sollten, wie es in der Vereinbarung hieß, die Berechnungsgrundlagen auch für die nächsten Jahre vorgegeben werden. Das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WRG ging der Klägerin Ende Mai 1988 zu; die Schlußbesprechung mit der WRG fand im September 1988 statt.

3

In den Pflegesatzverhandlungen für 1987 hatte die Klägerin in erheblichem Umfang eine Korrektur ihrer vorauskalkulierten Selbstkosten akzeptiert. In den Pflegesatzverhandlungen für 1988 verzichtete sie aus Zeitgründen auf eine exakte Fort Schreibung der dem Gutachten zugrundeliegenden Erhebungsdaten für 1986 und gab sich mit einer an den Grunddaten des Gutachtens orientierten, Preis- und Lohnsteigerungen berücksichtigenden pauschalen Erhöhung der Pflegesätze zufrieden. Dazu erklärte sie jedoch, sie wolle sobald als möglich das Kosten- und Leistungsverzeichnis entsprechend aktualisieren, um zu einer Grundlage für die Pflegesatzverhandlungen für 1989 zu gelangen. In der Pflegesatzvereinbarung für 1988 vom 29. September 1988 hieß es dazu: "Die Ergebnisse des WRG-Gutachtens vom 24. Mai 1988 nach § 16 Abs. 6 BPflV werden als Basis anerkannt und für die kommende Budgetverhandlung zugrunde gelegt." Mit der Genehmigung dieser Pflegesatzvereinbarung bat das Ministerium für Gesundheit und Umwelt die Vertragsparteien am 24. Oktober 1988 um Klarstellung, welcher Pflegesatz ab dem 1. Januar 1989 gelten solle. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1988 antwortete die AOK Vorderpfalz hierauf für die Sozialleistungsträger, der Pflegesatz für 1988 solle ab 1. Januar 1989 weitergelten, sofern bis Jahresende kein neuer Pflegesatz vereinbart werde. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 15. November 1988 bei.

4

In der Folgezeit führte die Klägerin aufwendige Ermittlungen durch, um die Daten des Wirtschaftlichkeitsgutachtens fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage legte sie mit Schreiben vom 3. März 1989 ein Kosten- und Leistungsverzeichnis vor mit dem Ziel, alsbald neue Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 1989 einzuleiten. Bei diesen Verhandlungen konnte keine Einigung über den Pflegesatzzeitraum und die Höhe des Budgets erzielt werden. Die Klägerin beantragte daher im Juli 1989 die Entscheidung der Schlichtungsstelle. Diese traf am 17. November 1989 folgende Entscheidung: "Der Beginn des Budget Zeitraums für das Jahr 1989 wird auf 1.4.1989 festgesetzt." Dazu führte die Schiedsstelle aus, das Budget sei prospektiv festzulegen. Der Antrag für ein neu zu vereinbarendes Budget wirke nur für die Zukunft. Solange ein Antrag auf Aufnahme von Pflegesatzverhandlungen nicht gestellt sei, würden die bisherigen Pflegesätze und das bisherige Budget weitergelten. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) über das ausnahmsweise mögliche rückwirkende Inkrafttreten von Pflegesätzen gelte nicht für Zeiträume, für die nicht rechtzeitig ein Antrag auf Budgetänderung gestellt worden sei. Demgegenüber könne sich die Klägerin auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Der Klägerin sei bekanntgewesen, daß die Sozialleistungsträger ohne eine neue Pflegesatzvereinbarung vom 1. Januar 1989 an nur den alten Pflegesatz akzeptieren würden. Es sei als Versäumnis zu werten, daß sie gleichwohl nicht vor Ablauf des alten Pflegesatzzeitraums an die Sozialleistungsträger herangetreten sei, um diese über die Schwierigkeiten der Gutachtenfortschreibung zu unterrichten. Wegen der Höhe des Budgets wies die Schiedsstelle die Beteiligten auf den Weg weiterer Verhandlungen.

5

Mit Bescheid vom 24. Januar 1990 genehmigte das Ministerium für Umwelt und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz die Entscheidung der Schiedsstelle über den Beginn des Budgetzeitraums 1989 am 1. April 1989 auf Antrag der Kostenträger; den Antrag der Klägerin, der Entscheidung die Genehmigung zu versagen oder den Beginn des Budget Zeitraums hilfsweise auf den 3. März 1989 festzusetzen, lehnte das Ministerium ab. Zur Begründung führte es aus, die Entscheidung der Schiedsstelle sei rechtmäßig. Zwar sei eine rückwirkende Vereinbarung oder Festsetzung des Budgets nicht ausgeschlossen. Das ergebe sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 KHG, wonach die Pflegesatzvereinbarung nur für künftige Zeiträume geschlossen werden solle, aber nicht müsse. Die Vertragsparteien hätten es daher in der Hand, einen rückwirkenden Beginn des Pflegesatzzeitraums zu vereinbaren. Dies hätte vorliegend insbesondere durch eine Rahmenvereinbarung nach § 16 Abs. 7 BPflVüber den Beginn der Pflegesatzverhandlungen geschehen können. Eine entsprechende Vereinbarung sei aber von den Beteiligten nicht geschlossen worden. Würde gleichwohl die von der Klägerin begehrte Rückwirkung zugelassen, so würde der im Krankenhausfinanzierungsgesetz festgeschriebene Grundsatz der Prospektivität ausgehöhlt. Es sei auch nicht rechtswidrig, daß die Schiedsstelle den 1. April 1989 und nicht den 3. März 1989 als Beginn des Budget Zeitraums festgesetzt habe. Dies entspreche ebenfalls dem Rechtsgedanken der Prospektivität, wie er in verschiedenen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung zum Ausdruck gekommen sei.

6

Über die Höhe des Budgets für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1989 schlossen die Vertragsparteien am 26. Januar 1990 eine Pflegesatzvereinbarung, die am 28. Februar 1990 vom Ministerium für Umwelt und Gesundheit genehmigt wurde.

7

Gegen die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung zum Beginn des Budgetzeitraums 1989 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu einer neuen Genehmigungsentscheidung über den Beginn des Budget Zeitraums zu verpflichten.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 1992 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es sich bei der Klage um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handele. In jedem Falle sei die Klage unbegründet, weil die Genehmigungsentscheidung zum Beginn des Budgetzeitraums 1989 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nicht einschlägig sei insoweit § 19 Abs. 2 Satz 2 BPflVüber das rückwirkende Inkrafttreten von Pflegesätzen. Diese Bestimmung betreffe nur die Pflegesätze im engeren Sinne. Darum gehe es der Klägerin aber vorliegend nicht. Sie wolle lediglich den Budgetzeitraum 1989 auf das erste Quartal ausgedehnt haben, um die gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsmöglichkeiten für spätere Pflegesatzzeiträume in Anspruch nehmen zu können. Eine rückwirkende Erhöhung der Pflegesätze für das erste Quartal 1989 strebe sie dagegen nicht an.

9

Maßgebend sei vielmehr § 19 Abs. 1 BPflV, wonach Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft träten. Bei der Bestimmung dieses Zeitpunkts seien die Vertragsparteien und die Schiedsstelle nicht frei. Sie hätten vielmehr die Vorgaben des Gesetzes zu beachten. Dazu zähle insbesondere der Grundsatz der Prospektivität. Bei den entsprechenden Vorschriften handele es sich aber nur um Soll-Bestimmungen. Wenn sich die Vertragsparteien einig seien, stehe einer Rückwirkung des vereinbarten Budgets bis zum Ablauf des vorigen Pflegesatzzeitraums grundsätzlich nichts im Wege. Derartige Absprachen seien vorliegend aber nur für die Zeit bis zum 1. April 1989 getroffen worden. Vereinbarungen über eine weitergehende Rückwirkung habe es nicht gegeben. Es lägen auch keine Umstände vor, die nach Treu und Glauben der Klägerin einen Anspruch auf rückwirkendes Inkraftsetzen des Budgets zum 1. Januar 1989 vermittelten. Eine feste Übung, daß ohne Rücksicht auf getroffene Vereinbarungen das Budget stets rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt worden wäre, habe es nicht gegeben.

10

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin an ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren festgehalten.

11

Dazu hat sie ihr früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat vorgetragen, vorliegend sei eine Ausnahme vom Grundsatz der Prospektivität gerechtfertigt und auch geboten. Die Genehmigungsbehörde sei weitgehend an entsprechende Vereinbarungen unter den Vertragsparteien gebunden. Eine solche Vereinbarung habe hier bestanden. Sie habe in der Absprache über die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der Bestimmung der Pflegesatzvereinbarung von 1988 bestanden, daß die Ergebnisse des Gutachtens als Basis anerkannt und für die kommende Budgetverhandlung zugrunde gelegt würden. Selbst wenn man das Vorliegen einer Vereinbarung verneine, müsse ihr die begehrte Rückwirkung zugestanden werden. Sie habe die späte Vorlage des Kosten- und Leistungsverzeichnisses nicht zu vertreten.

12

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Zur Begründung hat er sich auf sein früheres Vorbringen sowie die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bezogen.

13

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 31. August 1993 zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Klage sei als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage zulässig. Zwar scheine der Wortlaut des § 18 KHG darauf hinzudeuten, daß der Gesetzgeber gegen eine den Schiedsstellenspruch genehmigende Entscheidung nur die Anfechtungsklage, nicht aber eine Verpflichtungsklage auf eine weitergehende Genehmigung zulassen wolle. Das würde jedoch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Genehmige beispielsweise die zuständige Behörde einen Schiedsstellenspruch, der dem Gebot der Selbstkostendeckung nicht gerecht werde, so müsse dem betroffenen Krankenhausträger das Recht zustehen, seinen Anspruch auf einen selbstkostendeckenden Pflegesatz unmittelbar gerichtlich durchzusetzen. Es sei unzumutbar, ihn auf die bloße Anfechtung der Genehmigung zu verweisen mit der Folge, daß neue zeitaufwendige Verhandlungen geführt oder ein neuer Spruch der Schiedsstelle herbeigeführt werden müsse. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 66.90 - BVerwGE 91, S. 363, eine entsprechende Lösung unter Hinweis auf den "Paketcharakter" der Pflegesatzvereinbarung ablehne, treffe das nicht die hier vorliegende Fallgestaltung, wo über "das Paket" Einigung erzielt sei, nicht aber über den Beginn des Budgetzeitraumes.

14

Die Klage sei aber unbegründet, weil sich die Schiedsstellenentscheidung über den Beginn des Budget Zeitraums im gesetzlichen Rahmen gehalten habe und deshalb auch die Genehmigung nicht zu beanstanden sei. Im Grundsatz unterliege das rückwirkende Inkrafttreten der Pflegesätze und des Budgetzeitraums der Vereinbarung der Beteiligten. Eine entsprechende Vereinbarung sei hier aber nicht getroffen. Der Anspruch der Klägerin auf eine über den 1. April 1989 hinausreichende Rückwirkung scheitere hier schon wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vorausschauenden Planung des Budgetzeitraums. Dieser Grundsatz verbiete die Rückwirkung über einen Zeitpunkt hinaus, der durch die Vorlage des Kosten- und Leistungsnachweises markiert sei. Darüber könnten auch die Verhandlungspartner nicht disponieren, wenn nicht die Steuerungswirkung des Gesetzes in Frage gestellt werden solle. Das Gesetz wolle in Abkehr von früheren Regelungen gerade verhindern, daß durch den Pflegesatz lediglich bereits getätigte Ausgaben gedeckt würden. Dagegen seien für die Zeit nach Vorlage des Kosten- und Leistungsverzeichnisses an die Zulässigkeit der Rückwirkung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Krankenhausträger auf den weiteren Ablauf nur beschränkt Einfluß nehmen könne.

15

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1994 hat sie mitgeteilt, daß das Klinikum ab dem 1. Juli 1994 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werde; die hier streitigen Ansprüche, die das Jahr 1989 bestätigen, seien jedoch nicht auf die Gesellschaft übertragen worden.

16

In der Sache trägt die Klägerin vor, das Berufungsgericht habe die aus dem Grundsatz der Prospektivität folgenden Grenzen eines rückwirkenden Inkrafttretens des Budgetzeitraums verkannt. Der genannte Grundsatz sei im Krankenhausfinanzierungsrecht nicht strikt durchgeführt. Er stehe unter dem Vorbehalt der Vereinbarung der Vertragsparteien. Für eine Rückwirkung sei kein Raum, wenn der Krankenhaus träger durch sein schuldhaftes Verhalten für den verspäteten Abschluß der Vereinbarung verantwortlich sei. Lägen jedoch sachliche Gründe für eine Rückwirkung vor, so stünden Krankenhausfinanzierungsgesetz und Bundespflegesatzverordnung dem nicht entgegen. Das Berufungsurteil sei fehlerhaft, weil es diesen Freiraum der Vertragsbeteiligten und der Schiedsstelle verkannt habe. Im Rahmen dieses Freiraumes hätte die Schiedsstelle den Budgetzeitraum zum 1. Januar 1989 beginnen lassen müssen, weil zwischen den Beteiligten im Vorfeld entsprechende Vereinbarungen getroffen gewesen seien.

17

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 1993 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Januar 1992 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 24. Januar 1990 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Genehmigung über den Beginn des Budgetzeitraums 1989 zu erlassen.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

20

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er widerspricht der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die zuständige Behörde eine über die Entscheidung der Schiedsstelle hinausgehende Genehmigung erteilen könne. In der Sache hält er das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein rückwirkendes Inkrafttreten des Budgetzeitraums über den Zeitpunkt der Vorlage des Kosten- und Leistungsnachweises hinaus sei unzulässig. Ergänzend verweist der Oberbundesanwalt darauf, daß nach der Neuordnung des Pflegesatzrechts durch Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750) die Vereinbarung eines rückwirkenden Inkrafttretens von Pflegesätzen in § 21 Abs. 1 Satz 5 auf den Fall einer Schließung des Krankenhauses beschränkt sei.

21

Die Beigeladenen zu 2 und 4 schließen sich den Ausführungen des Beklagten an, ohne einen Antrag zu stellen.

22

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erlaß eines den Budgetszeitraum über die Schiedstellenentscheidung hinaus ausdehnenden Genehmigungsbescheides im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

23

1.

Allerdings verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht, soweit es dieses Begehren als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO für zulässig erachtet. Für eine solche Klage fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil der von der Klägerin geltend gemachte Genehmigungsanspruch nach Maßgabe der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung offenkundig und eindeutig nicht bestehen kann.

24

Nach § 18 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung vom 23. Dezember 1985 (BGBl I 1986 S. 33) werden die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Aus dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung hat der erkennende Senat im Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 66.90 - BVerwGE 91 S. 363 <368> geschlossen, daß das Gesetz der Genehmigungsbehörde ausschließlich die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen. Eine Befugnis zu einer von den Vereinbarungen der Pflegesatzparteien oder den Festsetzungen der Schiedsstelle abweichenden Gestaltung eröffnet § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG danach nicht. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben keine Veranlassung, hiervon abzugehen.

25

Das Berufungsgericht irrt mit seiner Auffassung, diese Rechtsprechung verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

26

Eine ins Gewicht fallende Erschwerung der Rechtsverfolgung findet durch den Ausschluß jeder Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der Genehmigung nicht statt. Genehmigt die zuständige Behörde eine mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Schiedsstellenentscheidung und läßt das Gesetz, wie das Berufungsgericht unterstellt, nur eine einzige rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit offen, so kann davon ausgegangen werden, daß die Beteiligten des Pflegesatzverfahrens alsbald nach der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Genehmigung zu der vom Gesetz vorgesehenen Lösung finden. Zu gravierenden Verzögerungen kann es nur dann kommen, wenn im Hinblick auf die festgestellte Rechtswidrigkeit der Entscheidung das Gesamtergebnis der Verhandlungen wieder in Frage gestellt wird. Eben dann ist aber nicht mehr die gerichtliche oder behördliche Rechtmäßigkeitskontrolle gefragt; es geht vielmehr zumindest auch um die Bereiche, in denen den Vertragsparteien oder der Schiedsstelle Entscheidungsfreiräume eingeräumt sind. Den Blick auf diese Problematik verstellt sich das Berufungsgericht, indem es den zunächst nicht mehr streitigen Teil des Pflegesatzkomplexes in jeden Fall als endgültig geregelt ansieht.

27

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Überlegungen des erkennenden Senats zum "Paketcharakter" der Pflegesatzentscheidung seien hier nicht einschlägig, weil es - nur - um die Frage des Budgetzeitraums gehe. Gerade bei der vom Gesetz u.a. in § 4 Satz 2 KHG vorgesehenen vorausschauenden Festlegung des Budgets, auf die im einzelnen noch einzugehen sein wird, ist der Budgetzeitraum für die Frage, welche Kosten des Krankenhauses einzustellen sind, von entscheidender Bedeutung. Die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Zeitabschnitts bei der Budgetierung kann sich daher nachhaltig auf die in anderen Zeiträumen zu berücksichtigenden Kosten auswirken.

28

2.

Diese Erwägungen führen allerdings nicht zur gänzlichen Unzulässigkeit der Klage. Das Klagebegehren schließt nämlich ein eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Klageantrag ist auch darauf gerichtet, den Genehmigungsbescheid des Beklagten aufzuheben. Da dies der geeignete Weg ist, die von der Klägerin gerügte Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen, ist davon auszugehen, daß sie jedenfalls zu diesem Teil ihres Begehrens die insoweit mögliche Sachentscheidung erstrebt.

29

3.

Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, denn der angegriffene Genehmigungsbescheid ist rechtmäßig. Bei seinem Erlaß war die Genehmigungbehörde, wie ausgeführt, nach § 18 Abs. 5 KHG 1985 auf die Prüfung beschränkt, ob die Schiedsstellenentscheidung über den Beginn des neuen Budgetzeitraums am 1. April 1989 und die Nichtberücksichtigung des 1. Quartals 1989 rechtmäßig war. Dies hat der Beklagte ohne Rechtsverstoß bejaht.

30

Grundlage der Schiedsstellenentscheidung ist § 18 Abs. 4 KHG i.V.m. § 17 Satz 1 der Bundesflegesatzverordnung - BPflV - vom 21. August 1985 (BGBl I S. 1666). Danach entscheidet die Schiedsstelle, wenn eine Pflegsatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt, auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte; sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, daß die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten. Diese Grenzen hat die Schiedsstelle mit ihrer von der Klägerin angegriffenen Entscheidung über den Beginn des Pflegesatzzeitraums 1989 nicht überschritten.

31

Das läßt sich allerdings nicht schon mit der Erwägung begründen, § 4 Abs. 1 Satz 1 BPflV verbiete von vornherein jede rückwirkende Vereinbarung des Beginns eines Pflegesatzzeitraums. Zwar wird nach der genannten Bestimmung das Budget auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Belegung "für einen künftigen Zeitraum" vereinbart. Dem bloßen Wortlaut nach könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, daß eine Budgetvereinbarung sich überhaupt nur auf Zeiträume beziehen könne und dürfe, die nach der Vereinbarung liegen. Eine solche Auslegung stünde aber nicht nur im Widerspruch zu der allgemein üblichen und von niemandem angezweifelten Praxis, die Einbeziehung der für die Pflegesatzverhandlungen benötigten Zeit in dem Pflegesatzzeitraum zuzulassen (vgl. Genzel/Hanisch/Zimmer, Krankenhausfinanzierung in Bayern, B I KHG Erläuterung § 18 Bemerkung 7; Krauskopf/Feuerstein, KHG, 2. Auflage 1993, Bd. III, KHG - Kommentierung § 18 Abs. 3 Anmerkung; Dietz/Bofinger, KHG Stand Januar 1995, BPflV, § 3 Bemerkung 8). Sie würde auch außer Betracht lassen, daß die zugrundeliegende Norm des § 18 Abs. 3 KHG eine entsprechende zwingende Regelung nicht enthält. Nach dieser Vorschrift soll die Pflegesatzvereinbarung nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Das Gesetz läßt damit für begründete Ausnahmefälle eine Abweichung zu. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 BPflV im Gegensatz hierzu eine absolut zwingende Regelung hätte treffen wollen.

32

Gegen eine solche Absicht spricht insbesondere die Inkrafttretensregelung des § 19 BPflV. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung treten Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt. Abs. 2 schreibt vor, daß die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze am 1. Tag des Monats in Kraft treten, der auf ihre Genehmigung folgt, soweit in der Pflegesatzvereinbarung oder der Schiedsstellenentscheidung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Beide Vorschriften stellen damit primär auf die Vereinbarung oder die Schiedsstellenentscheidung ab. Eine Einschränkung enthält Abs. 2 Satz 2 insoweit mit der Bestimmung, daß ein rückwirkendes Inkrafttreten der Pflegesätze nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Damit wird auch durch diese Bestimmung deutlich, daß der Verordnungsgeber nicht von einer strikten Beschränkung der Pflegesatzparteien auf Vereinbarungen für künftige Zeiträume ausging.

33

4.

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, jedenfalls die von der Klägerin begehrte Rückwirkung über den Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen hinaus mit der Folge zwingend verbieten, daß auch eine Pflegesatzvereinbarung eine solche Rückwirkung nicht vorsehen darf. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die vom Berufungsgericht hierfür angeführten Gesichtspunkte von sehr erheblichem Gewicht sind. Einer abschließenden Stellungnahme dazu bedarf es jedoch nicht, weil die Entscheidung der Schiedsstelle, eine Rückwirkung über den 1. April 1989 hinaus zu versagen, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und folglich nicht rechtswidrig ist.

34

Bei der Bestimmung des Beginns des Pflegesatzzeitraums hat die Schiedsstelle zu Recht dem Grundsatz der Prospektivität entscheidendes Gewicht beigemessen. Der Grundsatz, daß das Budget auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses für die Zukunft zu vereinbaren ist, stellt ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers bei der Neuordnung der Krankenhausfinanzierung durch das Krankenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20. Dezember 1984 - KHNG - (BGBl I S. 1716) dar. Er ist in der grundlegenden Bestimmung des § 4 Satz 2 KHG in der Fassung dieses Gesetzes bereits ausgesprochen und in dem schon erörterten § 18 Abs. 3 Satz 1 KHG wieder aufgenommen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber der als Hauptquelle der Kostenaufblähung erkannten Praxis entgegenwirken, durch die Pflegesätze im nachhinein die gesamten tatsächlich entstandenen Kosten eines Krankenhauses erstatten zu lassen (vgl. Ausschußbericht zum KHNG, BTDrucks 10/2565 S. 27, 30). Zu dieser Zielsetzung stünde die rückwirkende Festsetzung eines Budgetzeitraums über die Vorlage des Kosten- und Leistungsnachweises hinaus im Widerspruch. In diesem Nachweis nimmt der Krankenhaus träger auf der Grundlage seiner vorhandenen Daten die vom Gesetz geforderte Vorauskalkulation vor. Bei einer Kalkulation für bereits abgelaufene Zeiträume handelt es sich dagegen in Wahrheit nicht um eine Kalkulation, sondern um eine Erstattung.

35

Gründe, die die Schiedsstelle vorliegend gleichwohl hätten verpflichten können, eine weitergehende Rückwirkung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung zwischen den Pflegesatzparteien über den Beginn des Pflegesatzzeitraums am 1. Januar 1989 ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zustande gekommen. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den die Klägerin sich in diesem Zusammenhang beruft, gebot nicht die Einbeziehung des 1. Quartals 1989. Eine feste Übung, auf die die Klägerin sich hätte verlassen können, bestand schon deshalb nicht, weil in den Vorjahren abweichend von dem hier maßgeblichen Zeitraum ausdrücklich entsprechende Vereinbarungen zwischen den Pflegesatzparteien getroffen worden waren. Der Hinweis der Klägerin, sie sei zu einer früheren Ermittlung der vollständigen Daten nicht in der Lage gewesen, ist nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BPflV irrelevant; danach sollen das Budget und die Pflegesätze auf der Grundlage der verfügbaren Daten vereinbart werden, wenn wesentliche Fragen bis zur Pflegesatzverhandlung nicht geklärt werden können.

36

Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß die Schiedsstelle den Beginn des Pflegesatzzeitraums nicht auf den Tag der Absendung oder des Eingangs des Leistungs- und Kostennachweises, sondern auf den 1. Tag des darauffolgenden Monats bestimmt hat. Diese Regelung steht im Einklang mit dem in § 19 Abs. 2 Satz 1 BPflV zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung den Geltungsbeginn einer Pflegesatzvereinbarung grundsätzlich auf den Monatsbeginn festzulegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß den Sozialleistungsträgern zumindest ein Minimum an Zeit verbleiben mußte, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nach ihrem Eingang zu prüfen, um sich ein Bild von der Berechtigung der gestellten Forderungen zu machen. Auch dies legitimierte die Schiedsstelle, den Beginn des Budgetzeitraums jedenfalls nicht vor dem 1. April 1989 anzusetzen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.369.812 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski