Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1995, Az.: BVerwG 6 B 100.94
Rechtmäßigkeit einer juristischen Prüfung; Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen zwei Prüferbewertungen; Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen; Begrenzte Abweichungen zwischen verschiedenen Bundesländern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 100.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 26.08.1994 - AZ: 8 R 16.94
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 2 S. 2 JAO,SL
- § 5d Abs. 1 S. 1 DRiG
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1.
Die in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechtsfragen haben keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind, soweit sie überhaupt durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfen werden.
Die vom Beschwerdeführer zunächst bezeichnete Frage,
"ob im juristischen Prüfungsrecht die in § 21 Abs. 2 Satz 2 SaarlJAO vorgesehene Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen zwei Prüferbewertungen, die dazu führt, daß die konkrete Einzelnote selbst zu einer schlechten Note wird und deshalb im Rahmen des Gesamtergebnisses die Zulassung zur mündlichen Prüfung versagt wird", mit Bundesrecht vereinbar oder ob es nicht geboten ist, daß hier "durch Stichentscheid oder in sonstiger Weise der günstigeren Prüfungsbewertung das ihr zukommende Gewicht gewahrt wird", stellt sich so nicht. Bei der Bewertung einer Prüfungsarbeit durch zwei Prüfer sind beide gleichberechtigt, ihre Noten daher gleichwertig. Bei der hier wegen des geringen Unterschiedes von nicht mehr als zwei Punkten vorgeschriebenen Festlegung des Durchschnitts als Note hat jede Bewertung "das ihr zukommende Gewicht". Daß bei zwei unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und wirft keine grundsätzliche Frage auf.
Die weiter vom Beschwerdeführer für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"ob § 5 d Abs. 1 Satz 1 DRiG für eine einheitliche Leistungsbewertung fordert, daß jedenfalls im Grenzbereich zwischen ausreichenden und nicht ausreichenden Noten eine landesrechtseinheitliche Verfahrensweise der Notenfindung bei abweichenden Bewertungen von zwei oder mehr Prüfern bestehen muß", ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Der Senat hat insbesondere in seinem Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315) klargestellt, daß die von § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG geforderte Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen jedenfalls begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegensteht und daß eine eindeutige Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen notwendig und zulässig ist. Solange sichergestellt ist, daß ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen, ist es unbedenklich, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, weil nämlich die Schranke zur Verletzung von Bundesverfassungsrecht erst bei einer ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke überschritten wird (vgl. BVerfGE 80, 1, 24). Dies gilt auch für den Fall des Klägers, der nach der auf ihn anzuwendenden Prüfungsordnung erst dann von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen war und die Prüfung insgesamt nicht bestanden hatte, wenn mehr als die Hälfte seiner acht Aufsichtsarbeiten, also mindestens fünf, mit weniger als vier Punkten und damit als nicht ausreichend bewertet worden waren. Bei einem so hohen Anteil von im ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen, also mehrfach gezeigten erheblichen Mängeln, als Voraussetzung für ein Nichtbestehen der Prüfung kann unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei einer einzelnen Prüfungsleistung offensichtlich nicht von einer bundesrechtlich unzulässigen Schranke die Rede sein.
Soweit der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ob dem Begründungserfordernis durch die Beurteilung "Einverstanden" seitens des Zweitprüfers genügt wird, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend dahin geklärt, daß ein solches Einverständnis mit der Bewertung und deren Begründung durch den Erstkorrektor auch angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 84, 34, 52) dem Begründungserfordernis genügt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 269[BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
2.
Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an einem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen des Klägers zu der Randbemerkung des Erstkorrektors der Klausur VII ("Problem des Rückgriffs ... nicht gesehen") eingehend auseinandergesetzt (S. 10 bis 14 des Urteils), also seine Pflicht zur Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verletzt. Da nach seiner materiellrechtlichen Auffassung sich keine weitere Sachaufklärung aufdrängte, hat es auch seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers zum Erfordernis einer bundeseinheitlichen Leistungsbewertung ausdrücklich befaßt (u.a. S. 16 des Urteils). Dabei hat es sich zutreffend auf den erwähnten Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239).
Ernst
Seibert