Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1995, Az.: BVerwG 1 B 72.95
Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); Begründung einer Rechtsposition durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Grund eines fiktiven Aufenthaltrechts; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen des Revisionsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 72.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.01.1995 - AZ: 10 B 94.1605
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80
- § 69 Abs. 3 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 VwGO
Fundstelle
- InfAuslR 1995, 312-313 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit einer Beschäftigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/ 80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen am Arbeitsmarkt. Die Begründung einer solchen Position ist nicht im Rahmen des Aufenthaltsrechts nach § 69 Abs. 3 AuslG anzunehmen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - aufgeworfene Frage,
"ob eine Erwerbstätigkeit, die auf der Grundlage eines fiktiven Aufenthaltsrechts gemäß § 69 Abs. 3 AuslG ausgeübt wurde, für die Erfüllung des 1-Jahreszeitraums nach dieser Vorschrift anrechnungsfähig ist",
ist entgegen ihrer Auffassung nicht klärungsbedürftig.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus" (EuGH InfAuslR 1991, 2 <5>; 1993, 41Rn. 12). Ein türkischer Arbeitnehmer erfüllt diese Voraussetzung nicht, "wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist" (EuGH InfAuslR 1993, 41 Ls. 1 sowie Rn. 18). Diese Rechtsprechung verneint eine gesicherte Rechtsposition für jedes zur Durchführung eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeräumte Aufenthaltsrecht ohne Rücksicht darauf, ob - wie in dem zugrundeliegenden Sachverhalt - die vorläufige Rechtsposition durch eine gerichtliche Entscheidung begründet worden war oder unmittelbar auf einer Bestimmung des nationalen Ausländerrechts beruhte. Schon dieser Umstand spricht dafür, eine aufgrund der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG begründete Position als vorläufig und damit zur Begründung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht ausreichend anzusehen. Dazu kommt, daß der Europäische Gerichtshof den Sinn dieser Einschränkung dahin gehend umschrieben hat, der türkische Arbeitnehmer solle sich nicht die Möglichkeit zum Erwerb des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 während eines Zeitraums verschaffen können, in dem er über ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluß des Rechtsstreits verfügt (EuGH InfAuslR 1991, 2 <5>; 1993, 41 <42>Rn. 15). Diese Zielrichtung gilt in gleichem Maße, wenn dem Ausländer gemäß § 69 Abs. 3 AuslG der Aufenthalt fiktiv zur Durchführung seines Verwaltungsverfahrens auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung erlaubt ist. Der Umstand, daß die Ausländerbehörde über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, wirkt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn unabhängig von der Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend erteilt werden kann, ist der Betroffene, wenn sein Aufenthaltsrecht endgültig anerkannt wird, "rückwirkend so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht und daher eine gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen" (EuGH InfAuslR 1993, 41 <42> Rn. 17). Die von der Klägerin in Frage gestellte Differenzierung danach, ob die Aufenthaltserlaubnis letztlich verlängert wurde oder nicht, folgt aus der unterschiedlichen Bedeutung, die der Europäische Gerichtshof der endgültigen Entscheidung über den Antrag im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren für die Annahme einer gesicherten Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt beimißt. Aus dieser Rechtsprechung folgt schließlich, daß der Ausländer mit dem Risiko einer nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt seines Aufenthaltsstaats bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag belastet ist.
Mit Rücksicht auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 fehlt es ungeachtet der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten und in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen an hinreichenden Gründen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag. In diesem Fall scheidet aber auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus (Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - BayVBl 1988, 122).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Mallmann