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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1995, Az.: BVerwG 1 C 20.93

Anspruch eines Seemanns auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ; Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Beschäftigung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 20.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • InfAuslR 1995, 385-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • InsAuslR 1995, 385-389
  • NVwZ 1995, 1117-1119 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ob eine auf deutschen Seeschiffen beschäftigte Person dem regulären Arbeitsmakt i. S. d. Art. 6 ARB 1/ 80 der Bundesrepublick Deutschland angehört und ob eine derartige Tätigkeit als ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 ARB 1/ 80 anzusehen ist, bestehen Zweifel. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist zur Klärung dieser Frage einzuholen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Kemper, Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

  1. 1.

    Gehört ein türkischer Seemann, der von 1980 bis 1988 auf Seeschiffen eines Mitgliedstaates beschäftigt war, im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates an und ist er dort ordnungsgemäß beschäftigt, wenn sein Arbeitsverhältnis nationalem Recht unterlag, er im Mitgliedstaat Lohnsteuer bezahlte und der Sozialversicherung angehörte, jedoch die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis auf die Berufsausübung in der Seefahrt begrenzt war und keine Wohnsitznahme an Land gestattete?

    Ist es insofern von Bedeutung, daß diese Tätigkeit nach deutschem Recht nicht arbeitserlaubnispflichtig ist und daß in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für Seeleute teilweise besondere gesetzliche Regelungen gelten?

  2. 2.

    Bei Bejahung von Frage 1:

    Verliert ein türkischer Seemann seinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, wenn er freiwillig und nicht z.B. aus gesundheitlichen Gründen sein Beschäftigungsverhältnis beendet, 11 Tage später nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Land beantragt und nach deren Ablehnung arbeitslos ist?

Gründe

1

I.

Der 1958 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war ab Herbst 1980 als Seemann auf verschiedenen deutschen Seeschiffen tätig und erhielt dafür - zuletzt bis zum 4. August 1988 - jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse, deren Gültigkeit jeweils auf die Berufsausübung in der Seeschiffahrt beschränkt war. Darüber hinaus enthielten die Aufenthaltserlaubnisse teilweise die ausdrücklichen Nebenbestimmungen "Wohnsitznahme an Land nicht gestattet" (Erlaubnis vom ... November 1981 bis ... Juli 1983) und "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Tätigkeit in der deutschen Seeschiffahrt" (Erlaubnis vom ... Juli 1983 bis ... 1985 und vom ... Mai 1986 bis ... August 1988). Am ... Juli 1988 musterte der Kläger ab.

2

Nach eigenen Angaben zog der Kläger am ... August 1988 nach ... und beantragte am selben Tag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken. Dabei gab er an, er beabsichtige, sich in Deutschland bis "ca. 2020" aufzuhalten. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom ... Januar 1989 mit der Begründung ab, der Aufenthaltszweck sei entfallen, der Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme außerhalb der Seeschiffahrt könne nicht gestattet werden. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Der Beklagte hat den Widerspruch durch Bescheid vom ... Oktober 1989 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es sei seit Jahren ständige, im März 1989 ausdrücklich durch einen dienstlichen Hinweis an die Mitarbeiter der Ausländerbehörde bekräftigte Praxis, ausländischen Seeleuten nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der deutschen Seeschiffahrt keine Beschäftigung im Inland zu gestatten. Abweichende Entscheidungen des Landeseinwohneramtes stellten "Ausreißer" dar. Durch diese Regelung solle vermieden werden, daß nach dem im September 1973 verfügten allgemeinen Anwerbestopp für ausländische Arbeitskräfte weiterhin solche Arbeitskräfte über eine vorübergehende Tätigkeit in der Seeschiffahrt zuwanderten. Außer arbeitsmarktpolitischen Erwägungen sprächen gegen einen Wechsel ausländischer Seeleute zu einer Erwerbstätigkeit auf dem Festland einwanderungspolitische Gründe.

3

Ein Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz wurde in zweiter Instanz zurückgewiesen.

4

Der Kläger hat bereits am ... Juli 1989 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 1991 abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. März 1992 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis entspreche dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Ausländergesetz. Der Beklagte habe im Rahmen seines Ermessens (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG a.F.) die für und wider die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. ihre Umstellung auf einen völlig anderen Zweck sprechenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Er sei nicht zugunsten des Klägers durch eine Verwaltungspraxis gebunden gewesen. Der Kläger habe auch nicht infolge seiner mehrfachen kurzfristigen, auf die Tätigkeit in der deutschen Seeschiffahrt beschränkten Erlaubnisse Vertrauensschutz genossen.

5

Derzeitiges Ausländerrecht ändere daran im Ergebnis nichts. Der Kläger habe nach wie vor keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§§ 6, 15 AuslG). Gegenteiliges lasse sich insbesondere nicht direkt oder mittelbar den Übergangsvorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung entnehmen. Der Kläger sei keiner der dort begünstigten ausländischen Arbeitnehmer. Ebensowenig dürfe er ihnen gleichgestellt werden, da ihm seine seit langem erloschene Aufenthaltserlaubnis ihrer Art nach von vornherein keinen entsprechenden Vertrauensschutz habe verschaffen können.

6

Die Versagung der erneuten Aufenthaltserlaubnis widerspreche auch nicht den Beschlüssen des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 -. Der Kläger habe von vornherein nicht dem "regulären Arbeitsmarkt" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angehört. Die spezifische Beschäftigung des Klägers und sein Aufenthaltsrecht als Angehöriger der deutschen Seeschiffahrt entsprächen nicht der eines normalen türkischen Arbeitnehmers mit seiner gesicherten, ausländerrechtlich nicht eingeschränkten Stellung. Er habe zu keiner Zeit beschäftigungs- oder aufenthaltsrechtlich Zugang zum "regulären Arbeitsmarkt" gehabt und habe darauf auch nicht vertrauen können.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Oberverwaltungsgericht und macht ..., dieses verkenne die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 postulierten Erfordernisse, wenn es im Berufungsurteil in Abrede stelle, daß er mit seiner Tätigkeit in der deutschen Seeschiffahrt dem "regulären Arbeitsmarkt" angehört habe. Das Oberverwaltungsgericht beziehe sich dabei offensichtlich auf die der Aufenthaltserlaubnis des Klägers jeweils beigefügte einschränkende Nebenbestimmung. Die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten deutschen Behörden verführen jedoch rechtswidrig, wenn sie bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines türkischen Arbeitnehmers von vornherein einschränkende Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis verfügten. Dadurch werde die türkische Arbeitnehmer begünstigende Regelung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 unterlaufen. Einem türkischen Arbeitnehmer sei nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung auf einem bestimmten Teilarbeitsmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 unabhängig von zuvor verfügten Restriktionen auch ausländerrechtlich der Zugang zu anderen Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu eröffnen.

8

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1991 und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 1992 sowie des Bescheids vom 19. Januar 1989 und des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Oktober 1989 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.

9

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen.

10

II.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger nach nationalem Recht, insbesondere nach § 10 des Ausländergesetzes - AuslG - vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1792) i.V.m. der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), geändert durch Verordnung vom 15. August 1994 (BGBl I S. 2115) sowie nach §§ 15 ff. AuslG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Der Senat kann daher auf die Revision nur dann die beantragte Verpflichtung aussprechen, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 hat. Nach dieser Bestimmung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

11

1.

Die danach maßgebenden Merkmale "regulärer Arbeitsmarkt" und "ordnungsgemäße Beschäftigung" bedürfen einer näheren Klärung. Deswegen ist das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.

12

a)

Es bestehen Zweifel, ob der Kläger während seiner Beschäftigung auf deutschen Seeschiffen in der Zeit von 1980 bis 1988 im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hat.

13

aa)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat sich bisher zum Merkmal "regulärer Arbeitsmarkt" nicht ausdrücklich geäußert. Die Auslegung dieses Begriffs läßt sich aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht eindeutig entnehmen. In Anlehnung an die Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Beschäftigung" (dazu unten b) könnte an die Erlaubtheit der Tätigkeit nach dem Recht des Mitgliedstaats angeknüpft werden. Hierfür spricht möglicherweise, daß weitere Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt erfordern, ohne daß ausdrücklich eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" verlangt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 ARB 1/80). Diese dürfte zwar mit dem Merkmal "dem regulären Arbeitsmarkt angehören" vorausgesetzt werden. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 konnte aber einer völligen Gleichsetzung beider Merkmale entgegenstehen. Dazu wird die Auffassung vertreten, es seien solche Tätigkeiten dem regulären Arbeitsmarkt zuzuordnen, die grundsätzlich von einer beliebigen Person ausgeübt werden können (vgl. OVG Schleswig, InfAuslR 1993, 164 <166>). Insgesamt ist danach das Merkmal jedenfalls für Beschäftigungen, die sich durch Besonderheiten wesentlich von solchen des allgemeinen Arbeitsmarkts abheben, ungeklärt und seine Auslegung insoweit zweifelhaft.

14

bb)

Da der Kläger ausschließlich auf deutschen Schiffen tätig war, stellt sich die Frage, ob die Beschäftigung dem deutschen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist. Insoweit könnten die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fall da Veiga (Urteil vom 27. September 1989 - Rs 9/88 - Slg. 1989, 2989 <3009 f.>) aufgestellten Grundsätze heranzuziehen sein, zumal diese Übergangsregelungen - und zwar hinsichtlich des Beitritts Portugals zur Europäischen Gemeinschaft - betreffen, die der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dienten und deswegen eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem Gegenstand des hier maßgebenden Assoziationsratsbeschlusses aufweisen. Danach besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die eine Dauertätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf einem Schiff ausüben, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, die Eigenschaft von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmern, sofern das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft aufweist oder doch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet behält.

15

Zu der Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers eine hinreichend enge Verbindung mit dem deutschen Hoheitsgebiet aufweist, hat das Oberverwaltungsgericht nur teilweise ausdrückliche Feststellungen getroffen. Nach Aktenlage ist von folgendem auszugehen: Der Kläger war vom, ... September 1980 bis ... Juli 1988 als Seemann auf verschiedenen deutschen Seeschiffen tätig. Es handelte sich jeweils um Schiffe im Dienste in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassener Reedereien deutschen Rechts. Die Schiffe, auf denen der Kläger tätig war, führten die Bundesflagge, so daß für sie das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl II S. 713) - SeemG -, mithin deutsches Recht galt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach deutschem Recht. Der Kläger war während des in Rede stehenden Zeitraums in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig und zahlte dort nach seinen von dem Beklagten nicht bestrittenen Angaben regelmäßig Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung (vgl. auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 <BGBl 1965 II S. 1170> in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 <BGBl 1972 II S. 2> und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 <BGBl 1975 II S, 374> und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 <BGBl 1986 II S. 1040>). Weiter ist unstreitig, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland Lohnsteuer bezahlte.

16

cc)

Für Seeleute bestehen nach deutschem Recht in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Sondervorschriften.

17

Im Hinblick auf die Besonderheiten der Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes gegenüber einer Tätigkeit an Land enthält das Seemannsgesetz besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen (vgl. Bemm-Lindemann, SeemG, 3. Aufl. 1991, § 1 Rn. 1 a). Das Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder ist im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes mit besonderen Vorschriften u.a. über Verpflegung, Unterbringung, Krankenfürsorge, Urlaub, Landgang und Kündigung detailliert geregelt. Der Vierte Abschnitt sieht spezielle Arbeitsschutzvorschriften vor. Nur soweit das Seemannsgesetz keine Regelung enthält, gelten für das Heuerverhältnis die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

18

Ausländische Seeleute sind krankenversicherungspflichtig (§ 5 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V - vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477, 2482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994, BGBl I S. 1890). Daneben hat ein Besatzungsmitglied nach Maßgabe der §§ 42 ff. SeemG Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders. Nach § 16 Abs. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen insbesondere, solange sich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, er hat nach § 44 Abs. 1 SeemG die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 SeemG an die Krankenkasse verwiesen.

19

dd)

Die Beschäftigung in der Seeschiffahrt unterscheidet sich im übrigen auch dadurch wesentlich von Beschäftigungen an Land, daß sie vorwiegend außerhalb des Staatsgebietes auf See stattfindet. Die Aufenthaltserlaubnis gewährte dementsprechend dem Kläger auch nur das Recht, sich lediglich in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines Seeschiffes in Deutschland aufzuhalten, und zwar nicht anders als solche ausländischen Seeleute, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 der damaligen Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl I S. 1718), vor der Abmusterung des Klägers zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober 1987 (BGBl I S. 2286), keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften. Dementsprechend war er nicht berechtigt, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu begründen, auch wenn er nicht gehindert gewesen sein mag, sich für Zwischenaufenthalte an Land eine Wohnung zu nehmen. Die bezüglich der Wohnsitznahme an Land erlassene Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis hatte insofern nur deklaratorische Bedeutung.

20

Eine solche Beschäftigung in der Seeschiffahrt kann regelmäßig zu einer Integration des Ausländers in dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, nur wenig beitragen. Sie berührt auch - anders als die Zulassung von Ausländern zu Beschäftigungen an Land - einwanderungspolitische Interessen des Mitgliedstaats in der Regel nicht.

21

ee)

Der Arbeitsmarkt der Seeleute ist aus den dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Gründen gegenüber dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar kein "irregulärer", aber ein "besonderer", was sich auch darin ausdrückt, daß in Deutschland die Arbeitsvermittlung der Seeleute von Fachvermittlungsstellen der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen wird. Es stellt sich demgemäß auch die Frage, ob die erwähnten Besonderheiten die Zugehörigkeit des Klägers zum "regulären" Arbeitsmarkt während seiner Tätigkeit in der deutschen Seeschiffahrt ausschließen.

22

b)

Eine Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht (Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger in den Jahren 1980 bis 1988 ausgeübte Beschäftigung.

23

Die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (Urteile vom 20. September 1990 - Rs C 192/89 - Sevince, Slg. 1990 I - 3461 <3505 Rn. 30 ff.> und vom 16. Dezember 1992 - Rs C 237/91 - Kus, InfAuslR 1993, 41 <Rn. 22, vgl. auch Rn. 12>). Das dem Kläger während des in Rede stehenden Zeitraums gewährte und durch die den Aufenthaltserlaubnissen beigefügten Nebenbestimmungen beschränkte Aufenthaltsrecht war nicht bestritten. Während dieses Zeitraums war der Kläger bei unterschiedlichen Reedern im Rahmen in der Regel mehrere Monate (teilweise auch nur einige Wochen bzw. länger als ein Jahr) andauernder Arbeitsverhältnisse tätig, wie sich im einzelnen aus den Unterlagen in der Ausländerakte ergibt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, ob diese Arbeitsverhältnisse befristet waren. Geht man davon aus, daß die Tätigkeit des Klägers in der Seeschiffahrt jedenfalls auf kurze Beschäftigungsverhältnisse angelegt war, so könnte es - so die Auffassung des Beklagten - unter Berücksichtigung der den Aufenthalt des Klägers auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt begrenzenden Nebenbestimmungen an der erforderlichen gesicherten Position auf dem deutschen Arbeitsmarkt fehlen. Allerdings betrifft das Erfordernis der gesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (a.a.O.) allein die verfahrensrechtliche Stellung des Arbeitnehmers, die ihm lediglich für die Dauer eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, etwa aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, ein bloß vorläufiges Aufenthaltsrecht verleiht.

24

c)

Der Kläger war als Besatzungsmitglied deutscher Seeschiffe nach § 9 Nr. 2 Arbeitserlaubnisverordnung vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis befreit. Es bestehen Zweifel, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 eine arbeitserlaubnispflichtige Beschäftigung voraussetzt.

25

Während der Anspruch eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die "Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis" gerichtet ist, wird im zweiten und dritten Spiegelstrich dieser Bestimmung die Arbeitserlaubnis nicht erwähnt. Für eine Auslegung, nach der auch arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten dem "regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats" zuzurechnen sind und insoweit von einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" ausgegangen werden kann, könnte die Überlegung sprechen, daß es andernfalls für ein sich aus Art. 6 ARB 1/80 herleitendes Aufenthaltsrecht auf die - möglicherweise unterschiedlichen - Regelungen in den Mitgliedstaaten über das Bestehen und die Reichweite der Arbeitserlaubnispflicht ankäme. Eine insoweit durch innerstaatliche Regelung geschaffene Erleichterung - die Befreiung vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis - würde dazu führen, daß dem betreffenden Arbeitnehmer hieraus aufenthaltsrechtliche Nachteile erwachsen. Darin könnte ein Widerspruch zum Zweck des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 liegen, der einen Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385/1973 II S. 113) darstellt. Andererseits wird die Auffassung vertreten, daß eine gesicherte arbeitsrechtliche Position auf dem Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit voraussetze, für die es einer Arbeitserlaubnis bedürfe. Von einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt könne nicht gesprochen werden, wenn aus besonderen beschäftigungs- und ordnungspolitischen Gründen eine arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung gestattet werde (vgl. z.B. Hailbronner, AuslR D 5.2 Rn. 20; anders z.B. Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts B 402 Art. 6 Rn. 15; im Ergebnis auch OVG Schleswig, InfAuslR 1993, 164 <166>).

26

2.

Falls Frage 1. zu bejahen ist, hatte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Abmusterung am ... Juli 1988 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80. Es bestehen Zweifel, ob er gegebenenfalls diesen Anspruch in der Folgezeit verloren hat. Auch die dafür erforderliche Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 bedarf einer Klarstellung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

27

Die dem Kläger nach innerstaatlichem Recht zuletzt am ... Juni 1987 verlängerte Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund der beigefügten Nebenbestimmung mit der Beendigung seiner Tätigkeit in der deutschen Seeschiffahrt am ... Juli 1988 erloschen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, aus welchem Grund der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis beendet hat. Im folgenden wird unterstellt, daß dies freiwillig und nicht z.B. aus gesundheitlichen Gründen geschehen ist.

28

Es wird die Auffassung vertreten, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung "freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" hat, innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats die gleiche Freizügigkeit wie ein EU-Arbeitnehmer genießt, er also einem solchen gleichgestellt wird (vgl. Huber a.a.O. Rn. 50; Heldmann, InfAuslR 1995, 1). Auch regle Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nur die Folgen von Fehlzeiten während der Anwartschaftsphase bis zur Vollendung des vierten Beschäftigungsjahres; lägen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 vor, so bedürfe es keiner Gleichstellung oder Anrechnung von Fehlzeiten mehr (vgl. Rumpf, NVwZ 1994, 1189 <1190>; Huber a.a.O. Rn. 59).

29

Schließt man hingegen auch in Fällen vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80, daß eine verschuldete Arbeitslosigkeit die nach Absatz 1 des Beschlusses erlangte Rechtsposition zum Erlöschen bringt (vgl. OVG Koblenz, NVwZ RR 1992, 660 <661>; Hailbronner a.a.O. Rn. 26), so ist zweifelhaft, ob ein Verschulden bereits darin zu sehen ist, daß der türkische Arbeitnehmer die nach freiwilliger Beendigung seiner Tätigkeit eintretende Arbeitslosigkeit kannte oder hätte kennen müssen, oder ob ein Verschulden erst dann anzunehmen ist, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden vorwerfbaren Grund aufgelöst worden ist. Zu berücksichtigen ist auch, daß ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres ohne jede Übergangszeit von einer Tätigkeit auf See zu einer Beschäftigung an Land wechseln kann.

30

Der Kläger hat 11 Tage nach seiner Abmusterung eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf seine beabsichtigte Erwerbstätigkeit an Land beantragt. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger nach seiner Abmusterung am ... Juli 1988 in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geblieben ist. Eine Arbeitserlaubnis, die von einem Aufenthaltsrecht abhängig ist, konnte er im Hinblick auf die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten nicht erhalten. Lediglich in der Zeit seit der Antragstellung am ... August 1988 bis zur Ablehnung des Antrages durch Bescheid vom ... Januar 1989 stand mit Rücksicht auf die infolge des Antrages begründete Fiktion eines erlaubten Aufenthalts (§ 21 Abs. 3 AuslG 1965) das Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitserlaubnisverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. September 1980, BGBl I S. 1754). Nach Aktenlage haben die zuständigen Behörden Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nicht festgestellt.

31

Der Kläger durfte sich nach innerstaatlichem Recht spätestens seit der Ablehnung seines auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Antrags durch Bescheid der Beklagten vom ... August 1991 nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist er nicht ausgereist und hat sich Abschiebungsversuchen entzogen.

Meyer
Gielen
Kemper
Mallmann
Groepper