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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1995, Az.: BVerwG 2 B 145/94

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Nichtgewährung von Beihilfen für die Kosten des Besuches einer Behindertenwerkstatt; Reichweite beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten und entsprechender Vorschriften; Kosten für Behindertenwerkstatt als Heilbehandlungskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 145/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.09.1994 - AZ: 3 B 93.1302

Fundstellen

  • ZTR 1995, 334 (ST 1)
  • ZTR 1995, 334 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

Freistaat ...

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. März 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.098,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung einer Beihilfe für die Kosten des Besuchs der Werkstatt für Behinderte. In dem angefochtenen Beschluß wird im einzelnen dargelegt, daß diese Kosten nach den Beihilfevorschriften nicht beihilfefähig sind. Die Beschwerde ist indes der Auffassung, daß die generelle Streichung der Beihilfe für Werkstattgebühren für Behinderte gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße (Art. 86 BayBG, § 48 BRRG, Art. 33 Abs. 5 GG); die Nichtgewährung einer Beihilfe, die eine Nebenalimentation darstelle, verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Mit dieser Pflicht könne es nicht vereinbart werden, daß der Kläger als Vollwaise auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werde.

4

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Es verstößt weder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 86 BayBG, § 48 BRRG) noch gegen höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 5 GG), wenn nach den zu § 79 BBG als Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ergangenen Beihilfevorschriften - BhV - vom 19. April 1985 (GMBl S. 290) die Kosten für den Besuch der Werkstatt für Behinderte nicht erfaßt sind. Diese Kosten stellen im Sinne der Beihilfevorschriften - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - keine Kosten der Heilbehandlung dar.

5

Im übrigen entspricht es allein dem Ermessen des Dienstherrn, inwieweit er durch konkretisierende Verwaltungsvorschriften seine Fürsorgepflicht ausdehnen will. Auch gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, daß der versorgungsberechtigte Vollwaise im Falle einer Dauerunterbringung nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist (vgl. Urteil vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - BVerwGE 64, 333, 342 [BVerwG 21.01.1982 - 2 C 46/81] = Buchholz 237.1 Art. 86 Nr. 7).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, .

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.098,40 DM festgesetzt, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Borgs-Maciejewski