Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1995, Az.: BVerwG 1 D 13.94
Öffnung einer Postsendung durch einen Beamten; Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB); Austragen von Postsendungen durch postfremde Personen; Ein innerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Die Kernpflichten im Postzustelldienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 13.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.11.1993 - AZ: XI VL 2/93
Rechtsgrundlagen
- § 20 StGB
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 27 Abs. 1 S. 1 der Dienstanweisung für den Postbetrieb, Teil 3
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. März 1995
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollobersekretär Hans Eich, Postbetriebsassistent Manfred Naulin als ehrenamtliche Richter
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 18. November 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
am 15. Dezember 1990 als Briefzusteller beim Postamt P. eine päckchenartige Briefsendung dem Postverkehr entzogen, geöffnet und den in der Sendung enthaltenen Inhalt (Digitaluhr) für sich behalten hat;
- (2)
im Sommer 1990 eine Warensendung geöffnet und dieser Zigaretten entnommen hat;
- (3)
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren einen Postfremden beauftragt hat, für ihn Postsendungen zuzustellen;
- (4)
über einen Zeitraum von mehreren Jahren Postsendungen geöffnet und sich von ihrem Inhalt Kenntnis verschafft hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 18. November 1993 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres gekürzt werden. Es hat den Beamten von den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 freigestellt. Zum Anschuldigungspunkt 3 hat es den Beamten als überführt angesehen, dem Zeugen O. gelegentlich gestattet zu haben, die Tasche mit Postsendungen aus dem Postablagekasten herauszuholen und Postwurfsendungen auszutragen. Dadurch habe der Beamte vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird u.a. damit begründet, das Bundesdisziplinargericht habe beim Anschuldigungspunkt 1 verkannt, daß der Beamte gezielt gehandelt habe. Dies zeige sich daran, daß er die Reste der Verpackung auf drei in der Nähe seines Arbeitsplatzes stehende Papierkörbe verteilt habe, um so die von ihm begangene Verfehlung zu verschleiern. Daß er trotz des Hinzukommens des Zeugen S. Öffnung der Sendung fortsetzte, sei keineswegs ein besonders auffälliges Verhalten, sondern angesichts der Situation, in der sich der Beamte befunden habe, das Klügste gewesen. Zudem hätte bei der Würdigung der Sachverständigenaussagen berücksichtigt werden müssen, daß die Sachverständige T. als Leiterin der Fachklinik, in der der Beamte eine Entziehungskur durchgeführt habe, nicht über das gleiche Maß an Unvoreingenommenheit verfüge wie der Sachverständige Prof. Dr. R. Auch die Beweiswürdigung zum Anschuldigungspunkt 2 überzeuge nicht. Für die Richtigkeit des später widerrufenen Geständnisses des Beamten sprächen insbesondere die in dem ursprünglichen Geständnis mitgeteilten Einzelheiten der Tatbegehung. Soweit es den Anschuldigungspunkt 4 betreffe, verbleibe ein letztlich nicht ausgeräumter Verdacht gegen den Beamten, derartige Sendungen in einem die üblichen Stichproben weit überschreitenden Maß geöffnet zu haben, möglicherweise sogar mit dem Ziel, den Inhalt ggf. für sich zu verwenden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
a)
Am 15. Dezember 1990 gegen 8.30 Uhr öffnete der Beamte an seinem Arbeitsplatz im Zustellersaal beim Postamt P. eine päckchenartige Briefsendung. Der Inhalt der Sendung bestand aus einer Digital-Tischuhr im Wert von knapp 3 DM sowie einer Karte mit Weihnachts- und Neujahrsgrüßen. Die Digital-Tischuhr nahm der Beamte mit nach Hause, wo sie durch die Betriebssicherung des Postamts P. sichergestellt wurde. Die Grußkarte und die Verpackung der Sendung zerriß der Beamte und verteilte die Stücke auf drei in der Nähe seines Arbeitsplatzes befindliche Papierkörbe.
Der Beamte, der diesen Sachverhalt nicht in Frage stellt, hat angegeben, er könne sich an das Tatgeschehen nicht erinnern. Seine Erinnerungslücke führt er auf Entzugserscheinungen zurück, die infolge seiner Alkoholkrankheit aufgetreten seien. Seine Ehefrau habe sich in der Zeit vom 14. November bis 12. Dezember 1990 in einer Kur befunden. In dieser Zeit habe er mehr Alkohol getrunken als sonst üblich. Da seine Ehefrau von dem erhöhten Alkoholkonsum nichts bemerken sollte, habe er diesen nach Rückkehr seiner Frau abrupt reduziert. Dadurch sei es am 15. Dezember 1990 zu einer Entzugserscheinung mit Bewußtseinsstörung gekommen.
b)
Es ist nicht auszuschließen, daß bei Begehung der Tat wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung die Steuerungsfähigkeit des Beamten aufgehoben war und er damit im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Insoweit schließt sich der Senat der Beurteilung der in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vernommenen Sachverständigen Tkocz an, die durch die besonderen Umstände der Tatbegehung bestätigt wird.
aa)
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie T. und der ebenfalls in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vernommene Arzt für Rechtsmedizin, Prof. Dr. R., haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß bei einer Reduzierung des Alkoholkonsums oder einem Abbruch des Trinkens ein sog. Durchgangssyndrom möglich ist, das mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB verbunden sein kann. Zu einer - erheblichen - Reduzierung des Alkoholkonsums des Beamten ist es nach der Rückkehr seiner Ehefrau aus einem Kuraufenthalt am 12. Dezember 1990 gekommen. Der Beamte hat angegeben, daß er nach der Rückkehr seiner Frau zwar am Morgen des 12. Dezember 1990 noch Alkohol getrunken, dann aber im weiteren Verlauf dieses Tages und auch am 13. Dezember 1990 überhaupt keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Am 14. Dezember 1990 habe er bei einer Veranstaltung des Postwandervereins am Abend vier kleine Gläser Weinschorle (0,2 1) und vor dem Austragen der Post am 15. Dezember 1990 noch zwei "Schluck" Alkohol getrunken. Die übliche Trinkmenge habe dagegen zwischen 7 und 10 Glas Weinschorle zu je 0,5 l betragen. Während der Abwesenheit seiner Frau in der Zeit vom 14. November bis 12. Dezember 1990 sei sein Alkoholkonsum noch größer als sonst üblich gewesen.
Der Senat legt diese Angaben des Beamten zugrunde. Anhaltspunkte dafür, daß sie unzutreffend sind, haben sich in den durchgeführten Ermittlungen nicht ergeben. Soweit in dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Diplom-Psychologen Dr. D. vom 21. November 1991 eine Erklärung des Beamten über erheblich größere Alkoholmengen am 14. Dezember 1990 (tagsüber ca. acht große Gläser Weinschorle, eventuell auch mehr) wiedergegeben ist, ist ein Mißverständnis in dem Sinne nicht ausgeschlossen, daß es sich hierbei um die sonst üblichen Trinkmengen handelte. Hierfür spricht, daß Prof. Dr. R., der den Beamten an demselben Tag wie Dr. D. untersucht hat, für den 14. Dezember 1990 lediglich von Angaben des Beamten über den Konsum von vier kleinen Weinschorlen abends bei einer Weihnachtsfeier berichtet.
bb)
Die Sachverständige T. hat kurzfristige Bewußtseinsstörungen, die nur wenige Minuten anhalten, auch ohne sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Alkoholikers für möglich gehalten. Demgegenüber hat der Sachverständige, Prof. Dr. R. die Auffassung vertreten, eine Bewußtseinsstörung infolge einer Reduzierung des Alkoholkonsums sei stets mit Auffälligkeiten im sonstigen Verhalten (Geistesabwesenheit, Handlungsunfähigkeit) verbunden. Über Auffälligkeiten im Verhalten des Beamten außerhalb des Tathergangs liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor; insbesondere hat er seinen Zustelldienst am Vormittag des 15. Dezember 1990 ohne Beanstandungen verrichtet.
Der Senat schließt sich der Auffassung der Sachverständigen T. an. Sie verfügt im Unterschied zu Prof. Dr. R. der Rechtsmediziner ist, über umfangreiche praktische Erfahrungen mit Alkoholkranken und ist als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie für dieses Fachgebiet besonders ausgewiesen. Für den vom Bundesdisziplinaranwalt erhobenen Einwand, daß die Sachverständige als Leiterin der Fachklinik, in der der Beamte eine Entziehungskur durchgeführt hat, nicht unvoreingenommen sei, fehlen zureichende Anhaltspunkte. Dafür, daß die von der Sachverständigen für möglich gehaltene tiefgreifende Bewußtseinsstörung bei der Begehung der Tat vorlag oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, sprechen insbesondere die folgenden Umstände des Tathergangs:
Der Beamte nahm die Öffnung der Sendung nicht auf seiner Zustelltour vor, wo ihm dies unbeobachtet möglich gewesen wäre. Vielmehr erfolgte die Tathandlung an seinem Arbeitsplatz im Briefträgersaal, in dem noch andere Kollegen anwesend waren. Der Beamte bemühte sich auch nicht, sein Handeln zu verdecken oder sonst den Einblick anderer zu erschweren (z.B. Aufreißen der Sendung unter der Arbeitsplatte). Wie aus der Aussage des Zeugen S. zu entnehmen ist, nahm er das Aufreißen der Briefsendung vielmehr offen auf seinem Arbeitstisch vor. Das Betreten des Saales durch den Zeugen S., dem der Beamte sein Gesicht zuwandte und den er, wie der Zeuge ausgesagt hat, demgemäß hätte bemerken müssen, führte nicht zu einer Unterbrechung der Tathandlung. Vielmehr riß der Beamte in der Gegenwart des Zeugen S. die Briefsendung weiter auf. Es ist schwer vorstellbar, daß ein Täter, dessen Bewußtsein nicht beeinträchtigt ist, beim Auftauchen eines Tatzeugen keinerlei Überraschung zeigt und nicht einmal stutzt, sondern die Tat völlig unbeeindruckt fortsetzt, wie es der Zeuge S. geschildert hat. Auch der Umstand, daß der Beamte die entwendete Digitaluhr in seiner Wohnung im Wohnzimmer aufstellte und nicht erst einmal versteckt hielt, ist ein weiterer Hinweis darauf, daß er sich über das Tatgeschehen und damit die Herkunft der Uhr nicht im klaren war.
Die vom Bundesdisziplinaranwalt genannten Tatumstände, die nach seiner Ansicht gegen eine Tat im Zustand einer Bewußtseinsbeeinträchtigung sprechen, rechtfertigen keine andere Beurteilung: Der Bundesdisziplinaranwalt sieht darin, daß der Beamte die Verpackungsreste auf drei Papierkörbe verteilt hat, eine gezielte Handlung zur Verschleierung der Tat. Dies überzeugt nicht. Hiergegen spricht bereits, daß sich die drei Papierkörbe in der Nähe seines Arbeitsplatzes befanden. Ein Teil der Verpackungsreste wurde in dem Papierkorb gefunden, der zu dem Arbeitsplatz des Beamten gehört.
Eine Zuordnung wäre demgemäß ohne weiteres möglich gewesen. Auch das Abreißen der Anschrift von der Sendung ist kein ausreichender Hinweis auf eine Verschleierungsabsicht. Es fällt auf, daß er die Anschrift zwar abgerissen, aber sonst nichts unternommen hat, um diese versteckt zu halten (z.B. Verwahrung in der Hosentasche und Wegwerfen an einem anderen, unverfänglichen Ort). So hat er die Anschrift nicht zerrissen, sondern lediglich "zusammengeknüllt" in den Papierkorb geworfen, wie sich aus der Aussage des Zeugen Steuer ergibt.
Gegen die vorgenommene Bewertung spricht auch nicht, daß der Beamte, wie der Zeuge Schmidt ausgesagt hat, auf dessen Frage nach einem Weihnachtsgeschenk auf seinem Arbeitstisch erklärt hat, es handele sich um ein Geschenk für seine Frau. Wenn es sich hierbei um den Gegenstand gehandelt hätte, den der Beamte aus der Sendung entwendet hat, könnte diese überlegte Antwort zwar ein Hinweis darauf sein, daß er sich der Tat bewußt war. Ob es sich bei dem eingepackten Weihnachtsgeschenk auf dem Arbeitstisch des Beamten tatsächlich um die entwendete Digitaluhr gehandelt hat, ist jedoch nicht erwiesen. Der Zeuge S. hat lediglich angegeben, daß das Geschenk nach der Größe in die Sendung hineingepaßt haben könnte. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, daß es sich tatsächlich um ein Geschenk für seine Ehefrau handelte.
Im Ergebnis sind aufgrund der besonderen Umstände des Tatgeschehens ausreichende konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beamte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Eine Erklärung hierfür kann ein sog. Durchgangssyndrom sein, wie es die Sachverständige T. geschildert hat.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Entgegen der Anschuldigung kann dem Beamten nicht nachgewiesen werden, daß er im Sommer 1990 aus einer zurückgehenden Warensendung Zigaretten entwendet hat. Zwar hatte er dies in seiner Vernehmung am 17. Dezember 1990 ausgesagt. Zusätzlich hatte er noch angegeben, daß er die Zigaretten in seinem Stammlokal einem Bekannten geschenkt habe, da er Nichtraucher sei. Dieses Geständnis hat der Beamte aber widerrufen. Zwar kann für die Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Geständnisses, wie der Bundesdisziplinaranwalt zu Recht meint, sprechen, daß der Beamte hierzu Einzelheiten genannt hat, die nur von ihm stammen können (Entwendung aus einer "zurückgehenden" Warensendung, Weitergabe der Zigaretten an einen Bekannten in seinem Stammlokal). Andererseits läßt sich aus der Niederschrift über die Vernehmung am 17. Dezember 1990, die eher ein Ergebnisprotokoll ist, nicht der Verlauf der Vernehmung verfolgen, um beurteilen zu können, wie es zu der Aussage des Beamten gekommen ist, insbesondere, ob der Beamte diese Angaben von sich aus gemacht hat. Sonstige Anhaltspunkte, die die Richtigkeit des ursprünglichen Geständnisses bestätigen können (z.B. Reklamation des Absenders, daß Zigaretten in der Warensendung fehlen), sind nicht vorhanden. Auch wenn es schwer erklärlich ist, daß der Beamte aufgrund einer von ihm geltend gemachten nervlichen Belastung eine solche Verfehlung zugegeben hat, von der er wissen mußte, daß sie seine berufliche Existenz gefährden kann, hat der Senat die Überzeugung von der Täterschaft des Beamten nicht gewinnen können.
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Der Beamte hat in einem Zeitraum von etwa Ende 1987 bis Ende 1990 mehrfach dem Zeugen O. Postsendungen zum Austragen in verschiedene Häuser seines Zustellbezirks überlassen und ihm mehrmals gestattet, Postsendungen aus dem Postablagekasten zu holen. Bei der Art der Sendungen ist der Senat im Unterschied zum Bundesdisziplinargericht davon überzeugt, daß es sich nicht nur um Postwurfsendungen, sondern auch um andere gewöhnliche Sendungen gehandelt hat. Der Beamte hat bei seiner ersten Vernehmung am 17. Dezember 1990, also zeitnah zu den Pflichtverletzungen, angegeben, daß der Zeuge (nur) gewöhnliche Sendungen zugestellt habe. Ausdrücklich hat er hervorgehoben, daß die Zustellung von Briefen mit Zustellungsurkunden und sonstigen nachzuweisenden Sendungen von ihm selbst vorgenommen worden sei. Soweit der Zeuge O. in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 18. November 1993, also ca. drei Jahre nach dem Ende der Pflichtverletzungen, ausgesagt hat, er habe nur Postwurfsendungen ausgetragen, erscheint dies nicht glaubhaft, zumal seine Aussage auch in einem anderen Punkt einen Widerspruch aufweist, den der Beamte selbst richtiggestellt hat. So hat der Zeuge angegeben, daß der Beamte jeweils daneben gestanden habe, wenn er Post aus dem Ablagekasten geholt habe. Demgegenüber hat der Beamte auf Befragen erklärt, daß er nicht immer unmittelbar dabeigestanden habe, wenn der Zeuge O. den Ablagekasten geöffnet habe.
Zum Anschuldigungspunkt 4:
Der Vorwurf in der Anschuldigung, daß der Beamte über einen Zeitraum von mehreren Jahren Postsendungen unzulässig geöffnet und sich von ihrem Inhalt Kenntnis verschafft hat, hat sich nicht bestätigt. Grundlage der Anschuldigung ist die Aussage des Zeugen S. er habe während der acht bis neun Jahre, in denen er seinen Arbeitsplatz neben demjenigen des Beamten gehabt habe, mehr als zehnmal gesehen, daß der Beamte Warensendungen geöffnet hat. Eine vom Bundesdisziplinargericht eingeholte Auskunft der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Postdienst vom 8. Juli 1993 hat ergeben, daß alle Dienstkräfte, die Warensendungen bearbeiten, darauf zu achten haben, daß die Sendungen ordnungsgemäß beschaffen und richtig freigemacht sind. Bei Warensendungen ist damit ggf. auch eine Prüfung des Inhalts der Sendung verbunden. Aus dieser Auskunft ergibt sich, daß der Beamte berechtigt war, eine Warensendung zu öffnen und zu prüfen, ob diese Warensendung ordnungsgemäß beschaffen und richtig freigemacht war. Die Öffnung von Warensendungen durch den Beamten stellt deshalb keinen Pflichtenverstoß dar. Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte die Warensendungen aus anderen Gründen geöffnet hat, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge S. hat ausdrücklich bekundet, daß der Beamte die Warensendungen, nachdem er sie geöffnet und nach dem Inhalt geschaut hatte, jeweils wieder verschlossen hat.
2.
Von den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 hat der Senat den Beamten aus den genannten Gründen freigestellt. Sein Fehlverhalten beschränkt sich somit darauf, daß er einer postfremden Person entgegen den Dienstvorschriften gestattet hat, gewöhnliche Postsendungen auszutragen. Durch dieses Verhalten hat er vorsätzlich gegen seine Pflichten gemäß § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Postbetrieb, Teil III, sowie § 54 Satz 3 BBG verstoßen und ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er hat damit gegen eine Kernpflicht im Postzustelldienst verstoßen (Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 -). Auch wenn diese sich immerhin über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckende Pflichtverletzung nicht leichtzunehmen ist, erscheint zur Pflichtenmahnung eine Gehaltskürzung im unteren Bereich als ausreichend. Der wesentliche Teil der Anschuldigungsvorwürfe hat sich im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht bestätigt. Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller