Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1995, Az.: BVerwG 4 A 1/92
Gerichtlicher Vergleich; Grundstücksübertragung; Auflassung; Wirksamkeit; Kostenansatz; Vergleichsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 1/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
- § 779 BGB
- § 925 Abs. 1 S. 3 BGB
- § 925 Abs. 2 BGB
- § 127a BGB
- § 11 Abs. 1 GKG, Kostenverz. Anl. 1, Nr. 1260 (a. F.)
Fundstellen
- BauR 1995, 689-691 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1995, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 607 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 415 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2179-2180 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 991 (amtl. Leitsatz)
- Rpfleger 1995, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 210-212 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die (dingliche) Übertragung eines Grundstücks ist auch in einem gerichtlichen Vergleich vor den Verwaltungsgerichten rechtswirksam (vgl. §§ 925 Abs. 1 Satz 3, 127 a BGB).
2. Ist in einem gerichtlichen Vergleich die Auflassung eines Grundstücks unbedingt erklärt und steht der Vergleich selbst unter dem Vorbehalt eines dem Gericht gegenüber zu erklärenden Widerrufs, berührt die darin liegende (prozessuale) Bedingung im Zweifel nicht die Rechtswirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs.
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei.
Gründe
I.
Die Klägerin wandte sich 1992 im Wege der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des beklagten Landes Brandenburg, dieses handelnd für die Bundesrepublik Deutschland. Für die Klage war das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.
Unter dem 11. Juni 1992 schlossen die Parteien vor dem Berichterstatter als Einzelrichter einen gerichtlichen Vergleich. Darin veräußerte die Klägerin ihr von der Planfeststellung teilweise in Anspruch genommenes Grundstück an die Bundesrepublik Deutschland zum Preise von 700 000 DM. Die Beteiligten erklärten im Vergleich die Auflassung. Die Klägerin bewilligte und beantragte, zugunsten der Bundesrepublik eine Vormerkung zur Eigentumsverschaffung einzutragen. Das beklagte Land behielt sich vor, den Vergleich bis zum 30. Juni 1992, Eingang bei Gericht, zu widerrufen. Ein Widerruf wurde nicht erklärt.
Mit Beschluß vom 8. Juli 1992 stellte das Bundesverwaltungsgericht durch den Einzelrichter das Verfahren ein und entschied über die Kosten des Verfahrens und des gerichtlichen Vergleichs. Danach sollte jede Partei die Hälfte der Kosten tragen. Der Wert des Streitgegenstandes bestimmte das Gericht für das Verfahren auf 300 000 DM, den übersteigenden Wert des Vergleichs auf weitere 400 000 DM.
Später beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Kostenfestsetzung. Zugrunde gelegt wurden die vorgenannten Streitwerte. Das beklagte Land wandte sich gegen den Kostenfestsetzungsantrag und im Wege der Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz: Der gerichtliche Vergleich sei nichtig. Die Auflassung könne nur vor einem ordentlichen Gericht erklärt werden. Das sei nicht geschehen. Eine unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärte Auflassung sei unwirksam. Aus diesen Gründen sei für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Vergleichsgebühr nicht entstanden, sondern nur eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO. Deren Wert bestimme sich nach dem Hauptantrag. Die Parteien hätten inzwischen zusätzlich einen notariellen Kaufvertrag geschlossen und damit den Rechtsstreit außergerichtlich erledigt.
Die Klägerin ist der Erinnerung gegen den Kostenansatz durch ihren Prozeßbevollmächtigten entgegengetreten.
II.
1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig (vgl. § 151 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GKG). Der Beklagte ist auf der Grundlage des Beschlusses vom 8. Juli 1992 Kostenschuldner (vgl. § 54 Nr. 1 GKG). Er ist auch durch den Ansatz der Vergleichsgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1260 (in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung) beschwert. Über die Erinnerung hat der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174)). Es handelt sich im Sinne dieser Vorschrift um eine "Kostensache". § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist weit auszulegen (vgl. FG EFG 1994, 671 zu § 79 a Nr. 5 FGO).
2. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die gerichtliche Vergleichsgebühr ist angefallen. Der gerichtliche Vergleich vom 11. Juni 1992 ist wirksam. Die Einwendungen des Beklagten treffen nicht zu.
2.1 Der Beklagte meint, der gerichtliche Vergleich verletze § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach kann eine Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden. Der Beklagte legt diese Vorschrift dahin aus, daß in § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB nur gerichtliche Vergleiche vor "ordentlichen" Gerichten gemeint seien. Dieser in der Tat früher mehrheitlich vertretenen Auffassung ist nicht zu folgen (vgl. Stürner, in: Soergel, BGB, 12. Aufl. 1990, § 925 Rn. 20; Walchshöfer NJW 1973, 1103; a.A. Bassenge, in: Palandt, BGB, 54. Aufl. 1995, § 925 Rn. 7; Augustin, in: RGR-Kommentar, §§ 925, 925 a BGB Rn. 70). Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung enthält eine derartige Begrenzung nicht. Sie steht auch mit der Gleichrangigkeit der Gerichtsbarkeiten - wie sie sich nach der entstandenen Verfassungslage aus Art. 95 GG ergibt und auch in den neuen Bundesländern maßgebend ist - in deutlichem Widerspruch. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine andere Gerichtsbarkeit als die "ordentliche" weniger qualifiziert sein sollte, der mit § 925 Abs. 1 BGB gewollten Schutzfunktion zu genügen. Entscheidend ist indes, daß der Bundesgesetzgeber durch eine Änderung der Formvorschriften die Bedeutung des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB verändert hat. Er hat 1969 durch § 127 a BGB die bisherige gerichtliche Praxis bestätigt, daß im Grundsatz jeder gerichtliche Vergleich, der nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung protokolliert wurde, die notarielle Beurkundung ersetzt (vgl. hierzu früher BGHZ 14, 381 (381, 387) [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54]; 35, 309 (310) [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]; vgl. auch RGZ 165, 161 (162); vgl. ferner Hefermehl, in: Soergel, 12. Aufl. 1988, § 127 a BGBl). Es gibt keinen Anhalt dafür, daß hiervon eine gerichtliche Protokollierung, die Erklärungen nach § 925 BGB zum Gegenstand hat, ausgenommen sein sollte. Maßgebend soll nach dem gesetzgeberischen Willen gemäß § 127 a BGB allein sein, daß die Protokollierungsvorschriften der §§ 159 ff. ZPO anzuwenden sind und eingehalten werden. Ziel dieser Gesetzesänderung war, die gesetzgeberische Absicht zu bestätigen, daß der gerichtliche Vergleich alle Formtypen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Zwecke der effektiven Streitbefriedung ersetzt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks V/3282 S. 51 zu § 57 Abs. 3 Nr. 01 des Beurkundungsgesetzes). Für Vergleiche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten die §§ 159 ff. ZPO (vgl. §§ 106, 173 VwGO). Das ist im Schrifttum unbestritten (vgl. etwa Dilcher, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, § 127 Rn. 3; Förschler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, § 127 a Rn. 4). Alle Gerichte sollten ermächtigt sein, eine möglichst umfassende gütliche Erledigung zu fördern, und zwar in jeder Lage des Verfahrens (§ 173 VwGO, § 279 ZPO). Daß dieses Ziel einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht, zeigt der vorliegende Streitfall. Auch der Vorschrift des § 925 a BGB ist entsprochen.
Der Beklagte gibt keine Gründe an, welche der hier vertretenen Rechtsauffassung entgegenstehen könnten. Wenn das Grundbuchamt im vorliegenden Falle eine andere Auffassung vertreten haben und deshalb eine Eintragung verweigert haben sollte, dann liegt dem zwar ein bedauerlicher Meinungsstreit zugrunde. Das gibt indes keinen tragfähigen Grund, deshalb an der Rechtswirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs zu zweifeln. Übrigens hat auch der Beklagte - gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch eine Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt - bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs nicht daran gezweifelt, daß ein wirksamer Vergleich protokolliert wurde.
2.2 Der Beklagte meint des weiteren, der gerichtliche Vergleich sei wegen Verstoßes gegen § 925 Abs. 2 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, unwirksam. Auch dieses Vorbringen ergibt nicht, daß die gerichtliche Vergleichsgebühr nicht angefallen wäre.
Dem beklagten Land ist zuzugestehen, daß im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, daß eine Auflassung, die in einem Prozeßvergleich erklärt wird, dann unwirksam sei, wenn sich jede Partei einen Widerruf binnen bestimmter Frist vorbehalte (vgl. so Haegele, Grundbuchrecht, 8. Aufl., S. 1064; ebenso Walchshöfer NJW 1973, 1103 (1107)). Die in § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB verfolgte Zielsetzung, eine Auflassung materiell im Grundbuchverkehr nicht von unüberprüfbaren Bedingungen abhängig zu machen, trifft den vorliegenden Sachverhalt indes im Kern nicht. Ohne jede weitere Schwierigkeit konnte dem Grundbuchrichter durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, daß das beklagte Land den allein dem Gericht gegenüber zu erklärenden, befristeten Widerrufsvorbehalt nicht ausgenutzt hat. Im vorliegenden Falle genügte dazu bereits der Einstellungsbeschluß des Gerichts vom 8. Juli 1992. Die Warn- und Schutzfunktion, welche § 925 Abs. 2 BGB auch verfolgt, ist nicht berührt. Es handelt sich allein um einen prozessualen, vom protokollierenden Gericht selbst zu überwachenden Vorbehalt.
Das mag indes für die hier zu entscheidende Frage, ob eine gerichtliche Vergleichsgebühr angefallen ist, letztlich dahinstehen. Maßgebend ist, ob eine - unterstellt - nicht wirksam erklärte Auflassung zur Unwirksamkeit des gesamten gerichtlichen Vergleichs führen würde. Das ist zu verneinen. Der im Sinne des § 779 BGB tragende Gesichtspunkt des wechselseitigen Nachgebens wurde durch die Aufnahme der "bedingten" Auflassungserklärung in dem gerichtlichen Vergleich nicht wirklich berührt. Für die Annahme eines Vergleichs im Sinne von § 127 a BGB genügt es, daß die Vereinbarung in innerem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht, mithin die Entscheidung des Gerichts durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien auch in nur unwesentlichen Punkten vereinfacht, anderweitig erleichtert oder überflüssig wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 32/81 - BGHZ 84, 333 = NJW 1982, 2373 [BGH 01.07.1982 - IX ZR 32/81]). So lag es hier. Die Parteien haben es allein als praktisch angesehen, die Auflassung bereits zur gerichtlichen Niederschrift zu erklären, um weitere Formalien und mögliche Kosten zu ersparen. Sie wollten damit zugleich das Verfahren der Übereignung tunlichst beschleunigen. Sie hätten - was zweifelsfrei ist - den Abschluß des Vergleichs hiervon nicht abhängig gemacht, wenn sie gewußt hätten, daß sich das Grundbuchamt weigern würde, die zu gerichtlichem Protokoll erklärte Auflassung als wirksam entgegenzunehmen (vgl. § 139 BGB). Vielmehr haben die Parteien den Widerrufsvorbehalt ausschließlich im behördlichen Interesse des Beklagten aufgenommen, nachdem dessen Vertreterin erklärt hatte, sie habe im Hinblick auf den ausgehandelten hohen Verkaufspreis keine entsprechende Abschlußvollmacht.
2.3 Danach hat der Kostenbeamte die gerichtliche Vergleichsgebühr zu Recht in Ansatz gebracht. Ob es bei dieser Sachlage zweckmäßig oder gar geboten war, zusätzlich zum gerichtlichen Vergleich einen Kaufvertrag in notariell beglaubigter Form abzuschließen, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Das gilt umgekehrt für die Frage, ob eine erneute Erklärung nur der Auflassung ausreichend gewesen wäre.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (vgl. § 5 Abs. 4 GKG in der bis 30. Juni 1994 geltenden Fassung).
Berkemann