Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1995, Az.: BVerwG 6 KSt 3.94
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 KSt 3.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 29.06.1993 PL 15 S 494/92 (PersR 1993, 560)
- BVerwG - 07.12.1994 - AZ: BVerwG 6 P 36/93
Fundstelle
- JurBüro 1995, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Antragsteller gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den bezifferten Betrag von 892,36 DM. Er beantragt statt dessen die Festsetzung mindestens eines Gegenstandswertes in Höhe des Auffangstreitwertes. Diesem Antrag wird nicht stattgegeben. Es besteht kein Anlaß, die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluß vom 7. Dezember 1994 zu ändern.
Gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO berechnet sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 6.000 DM (jetzt 8.000 DM) festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist dieser Wert gegenständlich bestimmt und bezifferbar. Er bemißt sich nach der Höhe der dem Vorsitzenden des Antragstellers erwachsenen und vom Beteiligten noch nicht erstatteten Reise- bzw. Schulungskosten in Höhe von 892,36 DM. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß grundsätzlich in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO der Gegenstandswert in Höhe des Auffangwertes von 6.000 DM festzusetzen ist. Die diesen Verfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (vgl. Beschluß vom 28. Juli 1988 - BVerwG 6 P 1.88 - Buchholz 251.6 § 68 NdsPersVG Nr. 1).
Dies gilt allerdings nicht in Fällen der vorliegenden Art. Diese Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Personalvertretung im Interesse seines am Verfahren nicht beteiligten Vorsitzenden - im Wege organschaftlicher Prozeßstandschaft (vgl. dazu Beschluß vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76) - die Feststellung begehrt hat, daß diesem die Reise- bzw. Schulungskosten zu erstatten sind. Auch wenn die dem Antrag zugrundeliegende Problematik von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung ist, hat die Personalvertretung in erster Linie im Interesse ihres Mitglieds das Beschlußverfahren eingeleitet und auch einen auf einen bestimmten Betrag lautenden Antrag gestellt, so daß der Gegenstandswert nach § 7 Abs. 1 BRAGO festzusetzen war. Die Festsetzung in Höhe des Auffangwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO kam nicht in Betracht, weil es sich um einen bezifferbaren vermögensrechtlichen Gegenstand handelte.
Ernst
Vogelgesang