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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1994, Az.: BVerwG 7 B 179.94

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 179.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 08.03.1994 - AZ: 3 K 1913/93

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 wird zurückgewiesen.

    Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem Teilfeststellungen zu verschiedenen Restitutionsansprüchen des Beigeladenen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) getroffen werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Die Beschwerde, mit der der Beigeladene die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg.

2

a)

Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

3

Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob - unter dem Aspekt der Klagebefugnis - ein vermögensrechtlicher Grundlagen- oder Teilbescheid in Rechtspositionen Dritter eingreifen kann oder ob Drittbetroffene darauf verwiesen sind, den jeweiligen auf der Grundlage des Teilbescheids erlassenen Rückgabebescheid anzufechten. Diese Frage ist im ersteren Sinne zu beantworten, ohne daß es dazu erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Teilentscheidungen nach § 30 Abs. 1 VermG schichten ihrer Funktion nach Ausschnitte aus einem oder mehreren Rückgabebescheiden ab und teilen insoweit deren Rechts- und Regelungscharakter. Stellt sich daher der (spätere) Rückgabebescheid als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, so verhält es sich bei einer Teilentscheidung grundsätzlich nicht anders. Das auch vom Beklagten angestrebte Ziel einer Teilentscheidung, die in ihr getroffene Feststellung außer Streit zu stellen, kann nur erreicht werden, wenn sie unmittelbare Rechtswirkung auch gegenüber Drittbetroffenen entfaltet.

4

Zu Unrecht hält die Beschwerde ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob an den Nachweis der Alleininhaberschaft eines Unternehmens, das einer Schädigung i.S. des § 1 Abs. 6 VermG ausgesetzt war, die erleichterten Beweisanforderungen gemäß Art. 42 Abs. 2 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Großberlin I S. 221) zu stellen sind. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht, ohne daß es auf Beweislastregeln ankam, zu der Überzeugung gelangt ist, daß eine Alleininhaberschaft nicht vorlag. Im übrigen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust (nur) nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vermutet wird, nicht jedoch nach deren Art. 42 Abs. 2 im VIII. Abschnitt (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG).

5

Auch die weitere von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das Quorum gemäß § 6 Abs. 1 a VermG auf die Fälle des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG i.V.m. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG Anwendung findet, würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein. Bei dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Satz des Verwaltungsgerichts (UA S. 10), mangels Erreichens des Quorums komme auch eine künftige Rückgabe von "Unternehmenstrümmern" (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG) nicht in Betracht, handelt es sich um eine den Urteilsausspruch nicht tragende Begründung; das Verwaltungsgericht weist insoweit lediglich auf eine von ihm angenommene Rechtsfolge hin, die es aus einem der von ihm angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids ableitet.

6

b)

Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die verschiedenen Rügen unzureichender Sachaufklärung sind unbegründet.

7

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, "ob der angebliche Mitinhaber A.G. R. Mitinhaber oder persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses B. & F. zwischen 1925 und 1935 sein konnte", verkennt, daß die Auslegung von (deutschen) Rechtsvorschriften einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, sondern Aufgabe des Gerichts ist.

8

Die inhaltlich gleichgerichtete Rüge, nach den seinerzeitigen Vorschriften sei Herr R. mangels hinreichender Qualifikation bereits seit 1920 als Mitinhaber oder persönlich haftender Gesellschafter ausgeschlossen gewesen, rügt nicht den Weg zum Urteil - was Voraussetzung für einen Verfahrensmangel wäre -, sondern den Inhalt des richterlichen Erkenntnisses.

9

Soweit die Beschwerde bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Verwirkung des Klägerechts die Aufklärung unterlassen, daß die Klägerin den angegriffenen Bescheid nach außen bestätigt habe, übersieht sie, daß das Verwaltungsgericht die Investitionsvorrangbescheide berücksichtigt und gewürdigt hat. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts.

10

Der behauptete Aufklärungsmangel, die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der tatsächlichen Grundbuchführung im Falle des Bankhauses B. & F., richtet sich in erster Linie gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts. Soweit sich die Rüge darüber hinaus auf Umstände bezieht, die der Beigeladene bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können, mußte sich deren Aufklärung dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Beschwerde gelangt im übrigen auf der Grundlage ihres neuen Vertrags selbst zu der Einschätzung, daß zum maßgeblichen Schädigungszeitpunkt am 1. Januar 1937 das Bankhaus in Form einer OHG betrieben worden sei (Anlage NZ 4, S. 3 f.).

11

Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aus der Gewinnverteilung in den - erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten - Bilanzen auf die Kapitalanteile der Gesellschafter rückschließen müssen mit der Folge, daß Dr. F. 87,5 % bzw. 100 % der Anteile zugestanden haben müßten. Ohne daß es auf die Schlüssigkeit einer solchen Betrachtung ankommt, mußte sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Aufklärung schon deshalb nicht aufdrängen, weil der Beigeladene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch vorgetragen hat, daß Herr R. im Jahre 1936 (als stiller Teilhaber) zu 50 % an Gewinn und Verlust beteiligt gewesen sei.

12

Die Rüge, die Klage sei nicht wirksam erhoben worden, ist im Blick auf die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht schlüssig. Der Hinweis der Beschwerde, Herr R. könne nicht Mitinhaber des Bankhauses gewesen sein, weil ansonsten seine auch vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Zeichnungsberechtigung gemäß § 125 Abs. 4 HGB ins Handelsregister hätte eingetragen werden müssen, wendet sich im Ergebnis nur gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts.

13

Der von der Beschwerde angeführte Zustellungsmangel stellt keinen Verfahrensfehler i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar; die Fünfmonatsfrist für die Urteilsbegründung betrifft die Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle, nicht die Zustellung an die Beteiligten.

14

c)

Schließlich führt auch die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn die behauptete Abweichung vom Urteil des beschließenden Senats vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - bestünde, würde das angegriffene Urteil nicht auf dieser Divergenz beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Entscheidung beruht auf einem Rechtsverstoß, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem dem Beschwerdeführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Ist daher - wie hier - das angegriffene Urteil auf zwei voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, daß beide Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muß die Zulassung daran scheitern, daß die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht nur auf eine vermeintlich nicht hinreichende Ermächtigung zu Teilfeststellungsbescheiden gestützt, sondern auch darauf, daß die getroffenen Feststellungen in der Sache unrichtig sind. Da die hiergegen gerichteten Zulassungsrügen, wie ausgeführt, erfolglos bleiben, ist der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.